Einkommen einer unterhaltsberechtigten Person

Ich bin bereits in der Privatinsolvenz.
Meine volljährige Tochter befindet sich in der Ausbildung und galt bis jetzt
als unterhaltsberechtigte Person.
Wie hoch darf ihr Einkommen sein, damit sie bei der Bemessung meines pfändbaren
Einkommens als unterhaltsberechtigte Person nicht ganz oder teilweise außer Acht
gelassen wird.
Gibt es dafür auch eine Tabelle?
Zur Info, meine Mann ist verstorben, ich habe zwei Kinder 15 und 22 Jahre.
Die Jüngere geht noch in die Schule, die Ältere befindet sich im 2.Ausbildungsjahr.

Vielen Dank

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich schulden Eltern ihrem volljährigen Kind Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums (§ 1610 Abs. 2 BGB). Es kommt dabei auf das Erreichen eines berufsqualifizierenden Abschlusses an. Dementsprechend gilt Ihre volljährige Tochter bis zum Ende ihrer Ausbildung als unterhaltsberechtigte Person. Es wird keine Kontrolle des Einkommens Ihrer Tochter vorgenommen.

    Bitte beachten Sie jedoch: Es muss sich dabei um die Erstausbildung handeln. Handelt es sich um eine Zweitausbildung oder hat Ihre Tochter bereits mehrere Ausbildungen abgebrochen, so entfällt ihr Unterhaltsanspruch. Mithin würde Sie nicht für Ihre Pfändungsfreigrenzen berücksichtigt.

    Mit freundlichen Grüßen
    A. Kraus
    Rechtsanwalt

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