Pfändbarer Betrag wenn Kind wegfällt

Sehr geehrter Herr RA,

ich bin in der Wohlverhaltensphase und muss Kindesunterhalt zahlen. Nun ist meine Tochter volljährig geworden und hat im Juli das Abi gemacht. Sie weis noch nicht was Sie weitermachen möchte und demzufolge gibt es auch noch keine Belege hierfür. Meines wissens darf Sie sich per Gesetzt bis zu 4 Monate Zeit lassen und muss sich spätestens dann entscheiden was sie macht oder nicht und dies dann auch belegen. Bis jetzt wurde bei meinem pfändbaren Betrag ein Kind mit angerechnet. Mein Arbeitgeber hat jetzt aber schon gesagt, dass er ab August dieses Kind nicht mehr anrechnen wird, da Beleg dafür fehlen ob sie zur Schule geht oder was sie macht. Darf er dies, muss er nicht auch die vier Monate warten? Da ich jetzt kein Kinde mehr zum anrechnen habe, muss ich auch wieder einen hohen pfändbaren Betrag abgeben, was dazu führt, dass ich deswegen unter dem Freibetrag für den Kindesunterhalt liege und dem zu folge dem Kind keinen Unterhalt mehr zahlen brauche. Das kann doch nicht sein oder???

3 Kommentare
  1. Susanne S.
    says:

    Hallo, befinde mich seit Mai 2018 in der Privatinsolvenz. Mein Mann und ich haben uns getrennt und keiner bewohnt unser Eigenheim. Es steht also leer. Meine Frage ist nun, wer trägt die laufenden Kosten, z. B. Gebühren für die Gemeinde. Das Haus ist auch in der Insolvenzmasse.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Schröder,

      wenn das Haus sich in der Insolvenzmasse befindet, werden die laufenden Kosten auch aus der Insolvenzmasse bedient.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    Einigkeit besteht darin, dass dem Kind zwischen Abitur und Studium/Ausbildung eine Orientierungsphase gewährt werden muss. Die Unterhaltsverpflichtung besteht demnach fort, wenn sich Schulabschluss und Studiumsaufnahme im selben Jahr ereignen. Man kann wohl mit einem Gesamtzeitraum von 6 Monaten rechnen. Ab einer Dauer von einem Jahr ist dies allerdings nicht mehr der Fall. Zudem ist zu beachten, dass es keine einheitliche Rechtsprechung über die Dauer der Orientierungsphase gibt. Das Oberlandesgericht Hamm vertritt dabei die engste Auffassung und nimmt einen Orientierungszeitraum von 3 Monaten als Grundlage.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler

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