Selbständigkeit wehrend Insolvenz
Sehr geehrte Damen und Herren
In Feb 2016 werden es 4 Jahre sein seit Eröffnung
Beziehe zu meiner Teilzeit beschäftigtigung SGB II
Bin verheiratet 3 Kinder
Würde mich gerne wieder selbständig machen !
Frage 1: wann ich UH die neue Form also unternehmergeseschaft anmelde
Und als Geschäftsführer in dieser Firma agiere mir ein Gehalt monatlich auszahle
Die unter pfändbaren Grenze liegt
Aber Gewinn doppelt so hoch wehre
Was in Firmen Konto liegen bleibt für weitere Investitionen
Kann der Das firmengewinn gepfändet werden ??
Frage2: laut neuen Gezetzt 2015
Dürfen Insolvenz nach 3 Jahren beendet werden
Wenn Sie zu 25% ihren Schulden begleich
Nach 4 Jahren wenn Sie die gesamte Gerichtskosten begleichen
Warum gelten diese Gesetz nicht für insolventen die vor dem Gesetz Insolvenz eröffnet haben ?
Es sollte doch für alle das Gesetz gelten
Oder ??
Verbleibe
Bedanke mich für ausführliche Antworten im Voraus !
Mit freundliche Grüßen
Mohammad
Sehr geehrter Herr Mohammad,
vielen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie eine Unternehmergesellschaft (UG) gründen und selbst der Geschäftsführer sind, dann wären Sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als selbstständig Tätiger zu qualifizieren. Dies hätte zur Folge, dass man bei Ihnen ein “fiktives Einkommen” veranlagen würde. Zu dieser Thematik möchte ich Ihnen gerne folgenden Artikel auf unserer Webseite empfehlen:
http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/wie-berechnet-der-insolvenzverwalter-den-pfaendbaren-betrag-bei-selbststaendigen-und-freiberuflern/
Ich kann verstehen, dass Sie sich durch die Änderung des Gesetzes benachteiligt fühlen. Sie haben vor der Reform des Insolvenzrechts 2014 Ihr Insolvenzverfahren beantragt. Es gilt daher die alte Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt