Berechnung des pfändbaren Einkommens…

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehendes klingt etwas kompliziert, ist es auch.

Mann: Honorarvertrag
Frau: (noch kein Einkommen)
Gläubiger: erkennt die Unterhaltsberechtigung der Frau nicht an.

Darf der Gläubiger das einfach so machen?

Ab Mai bekommt Frau kleine Rente (290 €)

Ist Frau dann automatisch nicht unterhaltsberechtigt?

Und darf der Gläubiger grundsätzlich die 290 € sofort wegpfänden?

Frau hat eigenes P-Konto.
Mann hat eigenes P-Konto

Vom Entgelt des Mannes bleiben 1920 € zahlbar an Schuldner.

Gläubiger hat der Bank geschrieben, dass 1920 € verfügbar sind, !!! Auf beiden Konten insgesamt. Wenn jetzt die Rene dazukommt, dann ist die ja sofort gepfändet.

Ist das Recht so?

Wenn der Gläubiger das alles so machen darf, dann können wir nie wieder für irgendetwas sparen.

Gibt es eine Lösung?

Für Antworten bin ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich ist der Mann der Frau zum Unterhalt verpflichtet, wenn er Einkommen bezieht, seine Frau aber nicht. Auch eine Rente von 290€ wird in den meisten Fällen nichts an der Unterhaltspflicht ändern. Eine bestehende Unterhaltspflicht muss dementsprechend auch vom Gläubiger angezeigt werden, eine Durchsetzung kann sich als schwierig erweisen.

    Beide Konten sind grundsätzlich bis zu der eingetragenen Pfändungsfreigrenze geschützt. Der Gläubiger kann demnach nicht über darunterliegendes Guthaben verfügen oder beide Konten als zusammengehörend betrachten.

    Der schnellste und effektivste Weg, Pfändungen eines Gläubigers entgegenzuwirken, ist die Anmeldung der Privatinsolvenz. Bezüglich der zuvor gestellten Fragen und einer weiteren Beratung zu diesem Thema, möchte ich Ihnen gerne ein kostenfreies telefonisches Beratungsgespräch anbieten. Bitte rufen Sie uns für einen Termin an unter: 0221 – 6777 00 55

    Mit freundlichen Grüßen

    V.Ghendler
    Rechtsanwalt

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