Pfändung des Kontos per “P-Konto” verhindern
Der wichtigste Schritt dabei, das Kindergeld vor den Pfändungen der Gläubiger zu schützen ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (kurz: P-Konto). Ein P-Konto hat im Unterschied zu einem herkömmlichen Konto Vorteile für den Schuldner. Der wohl größte Vorteilt ist, dass der individuelle Freibetrag automatisch vor Pfändungen geschützt wird. Eine alleinstehende, kinderlose Person hat derzeit (2020) einen Grundfreibetrag von 1179,99 €. Bei hinzutretenden Unterhaltspflichten empfehlen wir die Beantragung der sogenannten “850k-Bescheinigung” zur Erhöhung der Freibeträge.
Hat der Schuldner noch kein P-Konto eingerichtet, erstreckt sich die auf dem Konto hinterlegte Pfändung meist auch auf das Kindergeld. Auf einem herkömmlichen Giro-Konto wird bei einer Pfändung nämlich schlicht nicht unterschieden, woher eine bestimmte Einzahlung kommt. Für Betroffene heißt das, dass Kindergeld NICHT automatisch sicher vor Pfändungen ist. Zuvor muss der Schuldner ein P-Konto einrichten.
Dabei gilt es zu beachten, dass jeder Bürger nur über ein einziges P-Konto verfügen darf (§ 850k VIII 1 ZPO). Darum wird die Einrichtung eines solchen Kontos auch bei der Schufa vermerkt.
Tipp vom Fachanwalt: Sie haben zwar einen Anspruch, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln zu lassen – Umwandlung ist jedoch nicht gleich Eröffnung. Das heißt für Sie: Sollten Sie das P-Konto bei einer neuen Bank eröffnen wollen, sollten Sie zunächst einmal ein gewöhnliches Girokonto einrichten lassen und den Wunsch nach einem P-Konto vorerst zu verschweigen. Ein bis zwei Tage später beantragen Sie dann die Umwandlung des vor kurzem eingerichteten Giro-Kontos in ein P-Konto. So darf die Bank darf Ihnen diesen Wunsch nicht verwehren (vgl. § 850k VII 2 ZPO).
Folgendes, vorkurzem wurde Insolvenz eröffnet, Kinder sind aus dem Ausland zugezogen und es wird Kindergeld beantragt, vorausichtlich gibt es eine Nachzahlung von ca. 3000€ Die Nachzahlung plus das Laufende Gehalt würden ja über den Pfändungsfreibetrag von ca. 2500€ liegen, kassiert der Insolvenzverwalter das Geld ein? Oder kann man über das Geld frei verfügen, weil es Kindergeld ist?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Kindergeld steht den Kindern zu und ist daher grundsätzlich unpfändbar, auch wenn es sich um eine Nachzahlung handelt. Allerdings ist der Insolvenzverwalter hierüber zu informieren. Um eine Pfändung auch tatsächlich zu verhindern, sollte das Kindergeld und die Nachzahlung dessen auf einem auf den Namen der Kinder laufendes Konto erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Meine Mutter hat Insolvenz beantragt und durch bekommen
Nur ich (22) bin auszubilden suchend
Und habe eine Nachzahlung von 1300€ bekommen das ist aber auf meine Mutters Konto gekommen
Und das insolvenz hat das eingezogen
Steht mir das Kindergeld nicht mehr zu oder müssen die mir das auszahlen?
Wir haben auch ein abzeigeformular ausgefüllt auf mein Konto aber darauf hat die familienkasse noch nicht geantwortet..
Danke im voraus
Mfg
M.Z.
Sehr geehrte Frau Z.,
zeigen Sie dem Insolvenzverwalter schriftlich an, dass die Zahlung für Sie bestimmt war. Legen Sie diesem Schreiben auch Belege bei.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich habe mehrere Mahnungen erhalten in denen auch eine Gehaltsabtretung angedroht wird.Allerdings hat mein Schuldnerberater mir geraten diese schreiben zu ignorieren und keine Zahlungen zu leisten da er bereits mit meinen Gläubigern in Kontakt ist und für diese einen regulierungsplan erstellt.Ich habe aber jetzt Angst dass vielleicht auch mein komplettes Kindergeld gepfändet werden kann aber ohne Kontopfändung. Ist das möglich dass das Kindergeld auch ohne Kontopfändung gepfändet werden kann?
Sehr geehrte Frau C.,
nein, das ist nicht möglich. Die Kindergeldkasse wird das Geld nicht an Gläubiger auszahlen, selbst wenn diese bereits die Zwangsvollstreckung betreiben. Eine Pfändung des Kindergelds kann nur von einem “ungeschützten” Konto erfolgen, also einem Konto, das nicht in ein P-Konto umgewandelt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Habe eine Pfändung auf mein Konto bekommen. Laut dem Schreiben von der Bank steht da ich ein pfändungsschutzkonto habe kann ich monatlich auf mein Guthaben zugreifen.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Danke für Ihr Interesse. Aus Ihrem Beitrag kann ich jedoch keine Frage herauslesen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo.
Ich habe ein P- Konto mit das für uns 5 Pesrobrn gilt. Bekomme Gehalt 1.300 plus Kindergeld für 3 Kinder 663 sowie Unterhalsvorschuss 850. Darf die Sparkasse an das Geld der Kinder?
Dankeschön
Sehr geehrter Fragesteller,
laut Ihrer Angaben sind auf der P-Konto-Bescheinigung bereits mehrere Freibeträge für Unterhaltspflichten eingetragen. Auch das Kindergeld kann mittels der Bescheinigung geschützt werden, ob dies bei Ihnen bereits der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Ist dies nicht der Fall, sollten sie eine neue P-Konto-Bescheinigung beantragen, auf der auch das Kindergeld eingetragen ist.
Unterhaltsvorschuss kann auch auf ein Konto eingezahlt werden, das auf den Namen des Kindes läuft, dann ist es nicht der Pfändung unterworfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich habe da eine Frage ich habe ein P Konto und mein Freibetrag liegt ja bei ca 1200 Euro davon sind aber ca 800 Euro vom Amt und ca 419 Euro nur Geld fürs Kind also 200 Euro Unterhalt vom Vater und 219 Euro Kinder Geld jetzt behalten die aber das Geld was ich drüber bin können die das machen oder sollte ich mit der Bank reden und im September kommt mein zweites kind wie gehe ich dann an die sache ran weil da bekomme ich ja noch Eltern Geld Mit freundlichen Grüßen Rebecca B.
Sehr geehrte Frau B.,
die einfachste Methode, um das dem Kind zustehende unpfändbare Geld zu schützen, besteht darin, ein auf den Namen des Kindes lautendes Bankkonto zu eröffnen. Lassen Sie sich dann ab sofort alle Leistungen für das oder die Kind/er auf dieses Konto überweisen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht