Inkasso: Was darf ein Inkassounternehmen und was nicht?

  • Das dürfen Inkassounternehmen

    So reagieren Sie auf Schreiben von Inkassounternehmen

    Selbstständigkeit fortführen ✓ Restschuldbefreiung in 3, 5 oder 6 Jahren ✓ Pfändungsschutz ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓

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Was darf ein Inkassounternehmen und was können Sie als Schuldner gegen die Maßnahmen unternehmen?


Haben Sie ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten und können die geltend gemachte Forderung oder die Inkassokosten nicht nachvollziehen? Vermuten Sie, dass die Kosten überhöht sind oder es sich um ein dubioses Inkassobüro handelt?

In unserem Beitrag fassen wir die Methoden von unseriösen und seriösen Inkassofirmen zusammen und geben Hinweise, was Schuldner unternehmen können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Inkassounternehmen

Viele Mandanten erhalten einschüchternde Schreiben von Inkassobüros. Leider ist der Kontakt mit Inkassounternehmen vor allem im Vorfeld der Insolvenzanmeldung der Regelfall. Dabei handelt es sich oft nicht nur um einfache Mahnungen. Vielmals wird direkt mit Zwangsvollstreckung und dem Gerichtsvollzieher gedroht.

Nicht nur tatsächlich verschuldete Personen erhalten Post von Inkassobüros. Oftmals handelt es sich auch um “Forderungen”, die aus dubiosen Verträgen stammen, welche im Internet oder am Telefon geschlossen wurden. Dem Kunden war dann z-B. vielfach gar nicht bewusst, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte.

Für Gläubiger stellt die Beauftragung eines Dritten (Inkasso) einen einfachen Weg dar, um offene Rechnungen einzutreiben. Aber ein Inkassobüro darf nicht alles. Zu diesem Thema haben wir daher einige nützliche Informationen zusammengestellt.

Wie funktioniert ein Inkassounternehmen überhaupt – wieso kriege ich Briefe von einem Unternehmen, mit dem ich keinen Vertrag geschlossen habe?

Wenn man das Geschäftsmodell Inkasso nicht genau kennt, ist es schwer zu begreifen, wieso ein Inkassobüro Ihnen gegenüber Forderungen geltend machen kann. Schließlich haben Sie mit dieser Firma bisher nichts zu tun gehabt. Zur Einschaltung des Inkasso kommt es auf diesen zwei Wegen:

1. Beauftragung durch den Gläubiger

Das Inkassounternehmen wird regelmäßig von Ihren Gläubigern beauftragt, um als Vertreter die Forderungen im Namen der Gläubiger einzutreiben. In diesem Fall muss eine gültige Vollmacht vorliegen.

2. Gläubiger verkauft seine Forderung an das Inkassounternehmen

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Ihr Gläubiger die Forderungen an ein Inkassobüro verkauft hat. Dann muss wiederum eine wirksame Abtretungserklärung bestehen. In diesem Fall gilt es, sich die Abtretung der Forderung vorzeigen zu lassen.

Inkassobrief in meinem Briefkasten – wie reagiere ich richtig?

Briefe mit Zahlungsaufforderungen sind unangenehm. Trotzdem sind Sie nie schutzlos. Wir haben für Sie eine Checkliste zusammengestellt, die Ihnen hilft, die Situation in Ruhe einzuschätzen und kühlen Kopf zu bewahren.

Schritt 1: Wie schütze ich mich vor unseriösen Unternehmen?

Unser Tipp: Lassen Sie sich die Vollmacht vorlegen

Euro-Scheine in der Hand

Inkassounternehmen treiben die Forderungen im Namen der Gläubiger ein.

Leider gibt es auch unseriöse Unternehmen, die es durch gekonnte und wiederholte Drohungen schaffen, den Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, berechtigter oder unberechtigter Weise. Nehmen Sie sich in Acht vor kriminellen Betrügern.

Verlangen Sie immer als erstes, das Original der Vollmacht bzw. der Abtretungserklärung zu sehen. So können Sie sichergehen, dass Ihre Gläubiger das Unternehmen tatsächlich beauftragt haben.

Schwarze Schafe lassen sich leicht ausmachen

Seit 2014 gelten gewisse Informationspflichten für das Inkassounternehmen selbst. Achten Sie darauf, dass aus den Schreiben folgende Punkte ersichtlich werden:

  • Name und Adresse des Auftraggebers
  • Genaue Angaben zu dem Forderungsgrund und dem zugrundeliegenden Vertrag (Datum, Vertragsgegenstand, Umstände des Vertragsschlusses)
  • Seriöse Inkassounternehmen gewähren Ihnen regelmäßig eine angemessene Frist zur Zahlung. Misstrauisch sollten Sie insbesondere dann werden, wenn eine Zahlungsfrist gesetzt wird, die extrem kurz oder bei Erhalt des Schreibens sogar bereits verstrichen ist.

Wenn es schon hier Unstimmigkeiten gibt (etwa weil Sie die behauptete Verbindlichkeiten nie eingegangen sind), empfiehlt es sich, der Sache weiter auf den Grund zu gehen.

Besonders wichtig – Überprüfen Sie die Zulassung des Inkassounternehmens

Jedes Inkassobüro muss registriert sein. Eine Zulassung erteilt der Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichtes  (§ 10 RDG).

Ob ein Unternehmen zugelassen ist, können Sie selbst kostenfrei im Rechtsdienstleistungsregister nachprüfen. Das Inkassounternehmen muss seinerseits auf die Registrierung hinweisen (z.B. auf Briefbögen).

Nicht registrierte Inkassounternehmen sollten Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Selbst registrierte Inkassounternehmen müssen aber nicht unbedingt seriös sein. Es lohnt sich trotz Registrierung immer, genau hinzuschauen, mit wem Sie es zu tun haben.

Schritt 2: Ist die Forderung überhaupt berechtigt?

Selbstverständlich sind Sie nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Forderung berechtigt ist.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einfach vergessen haben, die Rechnung Ihres Mobiltelefonanbieters zu zahlen, obwohl schon mehrfach gemahnt wurde.

Häufig bedarf es aber auch keiner Mahnung. Bei Zahlungsverpflichtungen, die zu einem festen (z. Bsp. monatlichen) Zeitpunkt erfolgen sollen, ist regelmäßig keine Mahnung erforderlich. Oftmals können Sie in solchen Fällen selbst gut zuordnen, ob die Forderung des Gläubigers tatsächlich berechtigt ist. Sollten Sie Zweifel rechtlicher Art haben, empfehlen wir Ihnen, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Widersprechen Sie unberechtigten Forderungen

Gegen unberechtigte Forderungen sollte Widerspruch eingelegt werden. Aus der Begründung des Widerspruchs sollte ersichtlich sein, warum die Forderung nicht berechtigt ist. Den Widerspruch können Sie schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein an das Inkassobüro schicken.

Auch wenn Sie bereits der Forderung widersprochen haben, sollten Sie an dieser Stelle zumindest auf den bereits erklärten Widerspruch hinweisen. Das liegt daran, dass die Vorgänge meist automatisiert sind, sodass die Weiterleitung an ein Inkassobüro unabhängig von dem Widerspruch automatisch erfolgt und ein bereits erfolgter Widerspruch nicht berücksichtigt wird.

Es macht Sinn, das Inkassounternehmen anzuschreiben und Ihren angeblichen Gläubiger mit in Kenntnis zu setzen.

Ist die Forderung nicht berechtigt, zahlen Sie auf keinen Fall, auch keinen Teilbetrag oder Raten. Solches könnte als Anerkenntnis der Forderung angesehen werden, sie sollten unberechtigte Forderungen aber bestreiten.

Unterschreiben Sie nichts Ihnen Unverständliches und keine Abtretungserklärung.

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Schritt 3: Sind die Inkasso-Kosten angemessen?

Zunächst einmal: Wenn Sie einer unberechtigten Forderung bereits widersprochen haben, entstehen für Sie gar keine Inkasso-Kosten, die zu begleichen sind.

Anders sieht es bei berechtigten Forderungen aus. Beauftragt der Gläubiger das Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung, entstehen ihm zusätzliche Kosten. Diese Kosten sind dem Gläubiger zu ersetzen. Wie hoch diese Kosten sein dürfen, ist gesetzlich nicht genau bestimmt. Sie dürfen aber nicht höher sein als die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für dieselbe Leistung erhalten hätte. Deshalb darf das Inkassounternehmen keine astronomisch hohen Summen verlangen, sondern die Kosten müssen angemessen sein. Als Merksatz gilt: Je höher die Forderung ist, desto höher sind dementsprechend die Kosten für ein Inkasso.

Hinzu können eine sogenannte Kostenpauschale (für Portogebühren und ähnliches), sowie laufende Zinsen kommen. In jedem Fall ist die Kostenaufstellung seitens des Inkassounternehmens  detailliert und plausibel darzulegen. Verlangt das Unternehmen zusätzlich Zinsen, so ist auch hier eine genaue Darlegung erforderlich (Zinssatz und Zeitraum).

Die Erfahrung zeigt, dass es sich lohnt, die Kostenaufstellung genau zu betrachten. Kosten wie Kontoführungsgebühren  darf Ihnen das Inkassounternehmen z.B. nicht in Rechnung stellen. Schnell werden in der Aufregung die überhöhten Kosten übersehen.

Wenn Sie Zweifel daran haben, ob die Kostenhöhe oder einzelne Kostenposten berechtigt sind, empfehlen wir Ihnen, sich professionell beraten zu lassen.

Schritt 4: Melden Sie unzulässige Drohungen –  nach einem berechtigten Widerspruch haben Sie nichts zu fürchten

Drohung mit SCHUFA-Eintrag trotz Widerspruch ist unzulässig

Ein SCHUFA-Eintrag droht Ihnen nicht, wenn Sie einer unberechtigten Forderung widersprochen haben. Bei berechtigten Einwänden ist der SCHUFA-Eintrag unzulässig. Schon die Drohung seitens des Gläubigers, es werde ein SCHUFA-Eintrag erfolgen, ist in diesem Fall rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) dar.

Betreten der Wohnung und Drohungen sind nicht erlaubt

Mitarbeiter des Inkassounternehmens dürfen Ihnen gegenüber keine Gewalt anwenden.

Bedrängende Anrufe und Befragungen in der Nachbarschaft müssen ebenfalls nicht hingenommen werden. Ein Inkassomitarbeiter darf – im Gegensatz zu dem Gerichtsvollzieher – auch Ihre Wohnung nicht betreten. Wenden Sie sich in solchen Fällen an die Schuldnerberatungsstellen bei dem zuständigen Amts- oder Landgericht. Möglicherweise kommt sogar eine Strafanzeige in Betracht.

Lassen Sie sich durch Drohungen nicht zur Zahlung drängen. Informieren Sie sich darüber,  welche vom Inkassounternehmen angedrohten Folgen Ihnen wirklich blühen können und welche nicht. Lassen Sie sich dazu beraten.

Gerichtsvollzieher kommt nicht automatisch

Was viele nicht wissen: Auf die Einschaltung eines  Inkassobüros folgt nicht automatisch ein Besuch des Gerichtsvollziehers. Dieser erscheint nur, wenn das Inkassounternehmen z.B. zunächst einen Mahnbescheid  bei Gericht erwirkt hat, Sie nicht widersprochen haben und dann ein Vollstreckungsbescheid ergeht.  Wenn Sie dem Mahnbescheid dagegen binnen zwei  Wochen schriftlich widersprechen bzw. gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen, muss das Inkassobüro bzw. der Gläubiger zunächst den Klageweg beschreiten.

Die Forderung ist berechtigt, ich kann aber nicht bezahlen – wie geht es weiter?

Manche Unternehmen bieten als Lösung Mini-Raten zum “Abstottern” der Forderung an. Das lohnt sich selten und kann im Gegenteil zu einer regelrechten Kostenexplosion führen.

In jeder verfahrenen Situation gibt es aber eine Lösung. Selbst wenn Sie eine berechtigte Forderung nicht mehr bedienen können, kann man den Inkassounternehmen Einhalt gebieten. Häufig empfiehlt sich die Einleitung des Insolvenzverfahrens oder ein außergerichtlicher Schuldenvergleich. Gerne begleiten wir Sie auf diesem Weg, übernehmen die Korrespondenz mit Ihren Gläubigern und schaffen so Entlastung für Sie. Unser Ziel ist, dass Sie Ihre Schulden verlieren. Wir empfehlen Ihnen, die Möglichkeit eines kostenlosen telefonischen Erstberatungsgesprächs mit unseren Mitarbeitern zu nutzen.

Fazit

Bewahren Sie Ruhe, wenn sie ein Inkasso-Schreiben erhalten, aber reagieren Sie.

  1. Überprüfen Sie die Seriosität des Unternehmens und lassen Sie sich die Vollmacht bzw. Abtretungserklärung im Original vorlegen.
  2. Überprüfen Sie, ob die Forderung berechtigt ist. Gegen unberechtigte Forderungen kann Widerspruch eingelegt werden.
  3. Begutachten Sie die Kostenaufstellung auf eventuelle Auffälligkeiten.
  4. Melden Sie unzulässige Drohungen den zuständigen Schuldnerberatungsstellen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Inkassounternehmen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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452 Kommentare
  1. Kaisen
    says:

    Hallo nochmal und danke für vorherige Antwort,ich hätte nochmal gleich 2 Fragen.
    Ein Inkasso beruft sich nach meiner Einrede zur Verwirkung des Titels auf ein BGH Urteil
    vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 wonach der Zeitmoment nicht alleine den Titel verwirkt.
    Dem entgegen gehalten habe ich, dass es in dem Urteil nur um das Zeitmoment geht,aber auch das Umstandsmoment eine Rolle spielt und es hierzu zahlreiche Urteile gibt die für Schuldner sprechen…. Die Frage ist also ob Inkassos pauschal mit dem BGH Urteil um sich werfen und damit generell recht haben,oder trifft meine Annahme zu,und bei Zeit und Umstandsmoment dieses Urteil nicht maßgeblich ist und Fälle einzeln bewertet werden müssen? Die 2. Frage: Bei alten Titeln wo sich über 10 Jahre niemand meldet geschweige denn vollstreckt wäre nun besser schlafende Hunde zu wecken und Einrede zur Verjährung der Zinsen bekanntzugeben oder könnte man sich doch relativ rechtssicher auf die Verwirkung des Titels berufen?Vielen Dank!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      das Problem ist, dass sich ohne Gerichtsurteil zwei Parteien über die Rechtslage streiten können, ohne dass sich eine Partei durchsetzen kann, wenn die andere Partei nicht Ihren Standpunkt aufgibt. Dass Inkassounternehmen ihren Standpunkt hartnäckig vertreten, ist typisch. Sie können daher die Angelegenheit anscheinend nur mithilfe eines Rechtsanwalts klären oder sind ggf. auch zur Erhebung einer Klage aufgefordert. Bezüglich Ihres zweiten Anliegens ist es vermutlich tatsächlich besser, stillschweigen zu bewahren. Dies führt jedoch nicht zu einer endgültigen Klärung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Kaisen
    says:

    Hallo, ich möchte wissen wie es sich verhält wenn ich 2 Vollstreckungsbescheide desselben Gläubigers habe und über dasselbe Inkassobüro läuft.Bereits beim ersten wurde Verjährungseinrede der Zinsen angenommen. Darf man nicht auch in der Konstellation (selber Gläubiger,selbes Inkassobüro) annehmen,dass die Einrede bekannt ist und auch den 2. Bescheid betrifft, auch wenn es 2 verschiedene Az sind? Danke

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      davon würde ich im Zweifel nicht ausgehen. Ratsam ist es, immer gegen einen neuen Bescheid entsprechende Maßnahmen einzuleiten bzw. Einwendungen geltend zu machen. Wir haben zum Vollstreckungsbescheid auch einen gesonderten Artikel Vollstreckungsbescheid – Wie Sie richtig reagieren!, der Ihnen noch weitere hilfreiche Informationen liefern dürfte.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Luise
    says:

    Hallo,ich zahle seit 2008 an einem inkasso eos did monatlich 60€ anfangs 25€ später 50€
    und dann 60 €ich habe ich erst 6600€ bezahlt ich gehe nun in rente und liege unter dem pfändungsbetrag, muss ich weitere zahlungen leisten? oder kommt ein gerichtsvollzieher ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Ratsuchende,

      sofern Sie kein pfändbares Vermögen haben und unter dem monatlichen Pfändungsfreibetrag liegen, ist mit einer Pfändungsmaßnahme nicht zu rechnen, wenn Sie die richtigen Maßnahmen ergreifen. Dazu zählt jedenfalls, dass Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Der Gerichtsvollzieher kann trotz nicht pfändbarem Renteneinkommen zu Ihnen kommen, um eine sogenannte Abgabe der Vermögensauskunft zu erwirken. Dies geht jedoch erst, wenn ein Titel gegen Sie vorliegt. Ich würde Ihnen empfehlen, sich von uns hinsichtlich einer dauerhaften Entschuldung beraten zu lassen, damit sie keine überraschenden Maßnahmen durch das Inkassounternehmen befürchten brauchen. Unsere Erstberatung ist kostenlos und unter 0221 6777 00 55 werktäglich erreichbar für Sie.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Aslan
    says:

    Hallo ,
    Ich habe ein Problem mit flaconi und Klarna . Seit 2 Jahren versuche ich mitzuteilen das meine Ware die über 1000€ war nicht vollständig geliefert wurde , von 22 Produkten wurde nur 1 geschickt , das habe ich dann auch zurückgeschickt nachdem der Rest nicht geliefert wurde . Ich habe natürlich nicht bezahlt Klarna forderte mich mehrmals auf , ich habe mitgeteilt das die Ware unvollständig war und ich deshalb dies nicht zahlen werde , nun hat Klarna , das Inkasso Unternehmen eingeschaltet, darf das Inkasso unternehmen von mir das Geld verlangen , obwohl die Ware nicht vollständig geliefert wurde ?Hab auch dort mitgeteilt das meine Ware nicht vollständig geliefert wurde , die meinen das es die nicht interessiert ich soll das mit dem Händler klären . Flaconi stellt sich schräg und sagt ich habe die Ware geschickt und deshalb stornieren sie die Rechnung bei Klarna nicht . Wie geht es weiter wenn ich nicht bezahle ???

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau A.,

      grundsätzlich hat die Darlegungs- und Beweislast jene Person zu tragen, die etwas schuldet. Demnach müsste Flaconi zunächst darlegen und beweisen, dass diese vollständig geliefert haben. Ohne vollständige Lieferung können Sie den Kaufpreis zurückhalten oder nach erfolgloser Nacherfüllungsaufforderung vom Vertrag zurücktreten. Es sieht jedoch so aus, als stelle sich das Unternehmen quer. Wenn Sie sich weiterhin weigern zu zahlen, könnte entweder Flaconi oder das Inkassounternehmern womöglich einen Mahnbescheid gegen Sie beantragen. Dem können Sie widersprechen. Wie es weitergeht, hängt von den Beteiligten ab. Es könnten weitere Drohbriefe folgen oder Klage erhoben werden. In einem Gerichtsverfahren würde der Anspruch dann endgültig geklärt werden. Achten Sie darauf, dass Sie den Beteiligten mit Hinweis auf Ihr Datenschutzrecht untersagen, jegliche Informationen über das Geschäft an Auskunfteien zu melden, bis der Anspruch geklärt ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Thomas
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    ich habe mir von einem Inkasso Unternehmen eine Datenauskunft schicken lassen. Dort sind verjährte Forderungen aus 2016, 2014 und alte Wohnanschriften von mir aufgeführt. Habe ich einen Rechtsanspruch auf Löschung dieser Daten? Es gilt doch die Datensparsamkeit des BDSG?
    mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      zwar kann ich in diesem Rahmen keine eindeutige Auskunft zum Datenschutzrecht geben, doch eine Speicherung ist nur bis zu drei Jahre nach Erledigung des Eintrags zulässig.
      Man hat außerdem einen Anspruch auf Korrektur falscher Daten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Florian S. .
    says:

    Guten Tag,

    Ich habe eine Zahlungsaufforderung der ungarischen Inkasso GmbH erhalten. Als Halter des Fahrzeuges, für das verpätet eine Vignette gekauft wurde. Ist das Inkassobüro überhaupt befugt den Halter abzufragen und wenn ja, ist die Zusatzgebühr die die ungarische Mautgesellschaft fordert ja ein zivilrechtlicher Anspruch und da ich von der Gegenseite zuvor noch keine Zahlungsaufforderung oder Rechnung erhalten habe, muss ich dann auch die Inkassogebühren tragen? Ich bin meines Verständnisses nach ja nicht mit der Zahlung im Verzug.
    Vielen Dank für die Antwort.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      in letzter Zeit mehren sich die Berichte über die ungarische Inkasso GmbH. Allerdings handelt es sich um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen. Grundsätzlich darf ein Unternehmen eine Halterabfrage durchführen, wenn das zur Geltendmachung eines Rechtsanspruchs notwendig ist.
      Neben der Zusatzgebühr wären Inkassogebühren meines Erachtens nicht rechtens. Solange die Zahlungsfrist nicht abgelaufen ist, ist lediglich die Zusatzgebühr fällig.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Mario L.
    says:

    Hallo,

    ich habe erst kürzlich eine Anfrage bei einem Inkassounternehmen gestellt, wodurch mir noch Geld geschuldet wird. Wegen der Höhe aber habe ich mich doch wieder umentschieden, weil mich das ganze in Vorkasse mehr kosten würde als mein Betrag den ich noch bekomme und da ich nicht weiss, ob der Schuldner überhaupt je Geld haben wird, habe ich somit Angst, dass die Gesamtkosten und der Schaden noch höher wäre. Ich bin schriftlich zurückgetreten mit dem Hinweis, dass es sich erledigt hätte. Ich bekam jedoch eine Mail mit einer Vollmacht zum Unterschreiben (was ich nicht unterschrieben habe) und Infomaterial. Jetzt soll ich ca. 100 € bezahlen, weil sie ohne meine Vollmacht angeblich Recherchen angestellt haben und versucht hätten den Schuldner zu kontaktieren. Mittlerweile bekam ich schon die zweite Mahnung. Meine Frage ist: Ich muss doch nichts bezahlen, wenn ich keine Vollmacht unterschrieben habe oder?
    Freundliche Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      es kommt einzig darauf an, ob eine kostenpflichtige Einigung erzielt wurde. Grundsätzlich kommt ein Vertrag erst dann zustande, wenn beide Seiten über die vertragswesentlichen Inhalte eine Einigung erzielt haben. Das Abfragen von Konditionen stellt grundsätzlich keine Einigung dar. Ich empfehle Ihnen, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass Sie sich bloß über die Möglichkeiten informiert haben und dass Sie bislang keinem Angebot zustimmten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Daniel T. .
    says:

    Guten Tag,
    Folgendes liegt vor:

    Habe vor ca.2 Jahren meine Steuer über eine App gemacht.
    Steuerb.. App sagte mir eine Steuerrückzahlung von 1148 Euro zu.
    Sie boten damals Amazongutscheine andie direkt von der steuerrückerstattung abgezogen wurden.
    Klang verlockend da ich eh was bestellen wollte und nahm Gutscheine im Wert von 200 Euro.
    Dann kam der Steuerbescheid ,wo aber nichts mit 1148 Euro im Plus stand sondern…..
    Richtig ,der ein oder andere kanns sich denken.
    Ich sollte 148€ nachbezahlen und wie es im Leben so spielt kam kurz danach der nächste Brief das ich nun 1 Jahr in kurzarbeit muss wonach dann auch passend nach dem Jahr die Arbeitslosigkeit folgte und der Schuldenberg wieder wachsen wollte.
    Naja bin wieder in Arbeit aber ein inkasso hat sich gemeldet und möchte für steuerb.. Die 200 Euro einmassieren und sie selbst wollen 148 Euro.
    Ich habe dort angerufen und gesagt das finanziell gerade ein Engpass ist und sie mir 2 Monate geben sollen also bis 01.11.21 und sie kriegen den vollen Betrag.
    Antwort war per Email das sie der Bitte nachgehen und das Geld bis 04.11.21 auf deren Konto sein muss.
    Jetzt hatte ich am 01.10.21 doch etwas mehr im Geldbeutel und Überwies dem sektenverein vom Inkasso einen Betrag bis auf 58 Euro.
    Sie schicken mir eine Mahnung mit Androhung das der Restbetrag bis zum 16.10.21 auf ihr Konto sein muss.
    Ich werde den ursprünglichen Zahlungseingang aber einhalten weils anders bei mir nicht geht .
    Trotzdem will Ich wissen ob das inkasso dann das Recht hat gegen mich weitere Schritte einzuleiten .

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      ob das Inkassounternehmen noch weitere rechtliche Schritte gegen Sie unternehmen kann, hängt davon ab, ob eine wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen eine berechtigten Forderung gegen Sie besteht. Um hierzu eine verlässliche Antwort geben zu können, müssten wir den Vertragsschluss prüfen, indem wir die erforderlichen Unterlagen begutachten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. G. .
    says:

    Guten Abend!

    das Inkassounternehmen paigo will, trotz des erfolgten Widerspruches gegen die – unberechtigte – Forderung, als Nachweis des Personendiebstahls eine Erstellung einer Strafanzeige (und Kopie hiervon). Auf welches Gesetz beruft sich das Inkassounternehmen hierbei, auf interne Regeln?

    Sehe ich richtig, dass eigentlich das Inkassounternehmen das Bestehen der Forderung beweisen muss und aus welchem Gesetz ergibt sich das?

    Der Personendiebstahl wurde dem Inkassounternehmen eigentlich dargelegt.

    Vielen herzlichen Dank für Ihre Beachtung meiner Anfrage!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragsteller,

      unklar ist mir, was ein Personendiebstahl sein soll. Eine Strafe richtet sich maßgeblich nach den Vorschriften des StGB. Hinsichtlich der Beweislast bei einem Anspruch gilt der zivilrechtliche Grundsatz, dass die Beweislast jener trägt, der sich auf eine ihn begünstigende Rechtsfolge beruft.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Kurt W.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr.Ghendler,
    Folgendes Problem begleitet mich seit 3 Wochen:
    Universal Inkasso fordert 7.000,- Euro mit einem hinterlegten Titel, der mir nicht vorliegt ein.
    Dieser Titel stammt von 2005 von der Central-KV, bei der ich zu dem genannten Zeitraum nicht versichert war, sondern 1 Jahr zuvor, danach war ich zur Zeit dieser Forderung gesetzlich versichert und nicht megr bei der Central. Jetzt fordert aber Generali über die Inkasso dieses Geld…. bin jetzt etwas hilflos, da ich nie Post zuvor erhielt. ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
    Mit freundlichen Grüßen, Kurt W.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      es ist zwischen der Forderung und der titulierten Forderung zu unterscheiden. Bei einer titulierten Forderung trifft den Schuldner die Verteidigungslast. D.h., sobald die Forderung tituliert ist, müssen Sie darlegen und beweisen, dass die Forderung nie bestand oder nicht besteht. Dies geht in der Regel nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage. Ist eine Forderung nicht tituliert, hat der Gläubiger darzulegen und (ggf.) zu beweisen, dass die Forderung besteht. Nach Ihrem Vortrag liegt bereits ein Titel gegen Sie vor, sodass Sie sich grundsätzlich nur durch Klage wehren können. Hierzu empfehle ich Ihnen, sich bei einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Dietrich K. .
    says:

    Guten Tag,

    ich habe einen kuriosen Fall: Wir bekommen erstmalig Post von einem Inkassounternehmen, das zuerst die (ursprünglich berechtigten, aber bereits bei Otto bezahlten) Forderungen zuzüglich der Inkasso-Gebühren auflistet und anschließend sogar die bereits bezahlten Forderungen (incl Mahngebühren) abzieht. Als geforderter Betrag bleibt nur der Teil des Inkasso-Unternehmens selbst (ca 46€, mit Drohung nach 1 Woche werden es 12€ mehr) – müssen wir diese bezahlen, für eine bereits erledigte Sache? Kann das rechtens sein? Mir riecht das irgendwie unseriös, aber bei einem Unternehmen wie Otto nehme ich an, daß alles schon seine Richtigkeit haben sollte.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      ein sogenannter Verzugsschaden kann vom Gläubiger/Inkassobüro geltend gemacht werden, sobald die Forderung fällig ist. Je nach Konstellation ist oft auch noch zusätzlich eine Mahnung erforderlich (Wenn kein genaues Zahlungsziel in der Rechnung genannt ist). Dann kann der Gläubiger seine entstandenen Kosten geltend machen. War die Forderung aber bereits rechtzeitig bezahlt, sind die Verzugskosten gegenstandslos.
      Ob die Forderung der Höhe nach berechtigt ist, wäre außerdem gesondert zu prüfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Herr S.
    says:

    Guten Tag,

    Ich hätte gerne bitte von Ihnen eine Info zur Vorgehensweise. Ich habe bei einem Inkassounternehmen vollumfänglich Widerspruch eingelegt, per Einschreiben mit Rückantwort,. per Fax und per E-Mail. Ich habe denen eine Frist gesetzt von 3 Wochen um den Sachverhalt zu klären. Leider meldet sich das Inkasso Unternehmen nicht. Das Einschreiben wurde nicht abgeholt, auf das Fax kommt auch keine Reaktion und auf die E-Mail auch nicht. Ist es Sinnvoll nach Ablauf der Frist von 3 Wochen nochmal das Inkassounternehmen anzumahnen ? Oder wie wäre dann der nächste Schritt .

    Mit freundlichen Grüßen

    Schmidt

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      danke für Ihre Frage. Solange nachweislich fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, liegt der Ball wieder beim Inkassounternehmen. Grundsätzlich kann man nun abwarten, ob dieses weitere Schritte einleiten wird, und muss erst dann wieder reagieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Jen
    says:

    Hallo, ich habe mal eine Frage. Ich zahle seit 1 Jahr bei einem Inkasso Unternehmen monatliche Raten, ich habe nun dort angerufen, weil ich die Ratenhöhe erhöhen möchte ab dem 15.10.2021. Nun habe ich ein Schreiben von dem Inkasso bekommen, dass die mir mein Konto dicht machen möchten, obwohl sie Regelmäßig seit einem Jahr ihre Raten bekommen, und ich sogar nun Freiwillig erhöht habe. Können die das so einfach machen? Ich weiß einfach nicht was ich gerade machen soll, denn wie gesagt die Ratenzahlungen laufen schon seit einem Jahr!!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde, darf das Inkassobüro grundsätzlich nicht einfach so wieder eine Kontopfändung beantragen, wenn die Raten bezahlt worden sind. Denn das Unternehmen hat gar keine fällige Forderung gegen Sie: Die einzelnen Raten werden ja erst Monat für Monat fällig.
      Ohne nähere Prüfung der Drohung des Inkassobüros kann ich aber keine genauere Antwort geben. Grundsätzlich dürfte ein Angebot zur Erhöhung der Raten ja positiv aufzufassen sein. Möglich wäre, dass im Vertrag die Verpflichtung enthalten war, Änderungen der Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Benni
    says:

    Guten Tag ,ist ein Inkasso berechtigt Einkommensnachweise anzufordern?.

    Und was hat man für Möglichkeiten wenn einem eine Ratenvereinbarung bei einer Anwaltskanzlei zu hoch ist und sie mit Gericht drohen obwohl man einfach nicht mehr hat weil man sonst nichts zu essen kaufen kann.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      man ist zwar nicht verpflichtet, die Einkommensnachweise vorzulegen. Aber das Inkassobüro darf dann seine Zustimmung zur Ratenzahlung verweigern.
      Wenn man die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen kann, sollte man um eine Verringerung der Ratenhöhe bitten. Stimmt die Gegenseite dem aber nicht zu, sind die Raten grundsätzlich weiterzuzahlen. Ist man dazu nicht in der Lage, wird die gesamte Forderung wieder fällig.
      Man kann mittels eines P-Kontos immerhin einen unpfändbaren Grundbetrag behalten und ist so innerhalb dieser Grenze vor Pfändungen geschützt.
      Wenn es nicht absehbar ist, dass die Schulden von dem übrigen Geld bezahlt werden können, sollte man über eine Entschuldung durch Insolvenz nachdenken.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Kai P. .
    says:

    gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Wderspruch einer unberechtigten Forderung bei einem Inkassounternehmen. Reicht es nicht aus erst beim Mahnbescheid zu antworten.
    Da es nie zu einem Vertragsschluss gekommen ist (Bestellung auf meinen Namen von unbekannt) kann es doch auch nicht sein, dass ich die Kosten für diese Widersprüche und Klärung übernehmen muss.
    Müsste das Inkassounternehmen, dann nicht für meine Aufwendungen aufkommen?

    Haben Inkassounternehmen hier mehr rechte als das ursprüngliche (unberechtigt fordernde) Unternehmen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr P.,

      bei eindeutig unberechtigten Forderungen besteht keine Pflicht, zur Klärung beizutragen bzw. irgendwie aktiv zu werden, solange kein Mahnbescheid beantragt wurde.
      Es kann im Einzelfall Ärger ersparen, wenn man frühzeitig bei der Klärung mitwirkt, etwa wenn es zu einer Namensverwechselung gekommen ist. Etwaige Kosten muss man aber nicht übernehmen, wenn man unberechtigt in Anspruch genommen wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Volkan
    says:

    Hallo,
    ich habe eine Forderung von einem Inkasso erhalten.
    Die Hauptforderung wurde bis jetzt beglichen, durch eine Ratenzahlung. Ich habe die Teilzahlungsvereinbarung aber nicht unterschrieben.
    Ich sehe nicht ein, dass die Teilzahlungsgebühr genau so hoch ist, wie die Inkassogebühr.
    Kann das Inkassobüro nun ein Mahnbescheid erwirken, wenn die Hauptforderung bereits beglichen ist?

    MFG
    Volkan A.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      das ist schwer zu sagen, da hier Vertragsrecht zur Anwendung kommt. Demnach müsste zu prüfen sein, ob Sie der Teilzahlungsvereinbarung durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben. Das kann ich ohne Einsicht in Ihre Unterlagen nicht beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Klaus
    says:

    Guten Morgen,

    die Paigo GmbH, verschickt Forderungsschreiben ohne Vollmacht.
    Auch auf Nachfrage bezüglich eines Bevollmächtigungsnachweises, wird
    zu argumentieren versucht, mittels des §753a nach ZPO, das versichert wird,
    dass es eine Bevollmächtigung gegen soll.

    Im konkreten Fall geht es um eine bereits strittige Forderung gegen die Vodafone GmbH,
    hier erfolgte eine Mahnung auf welche mittels Widerspruch, fristgerecht reagiert wurde.
    Welche den Inhalt zu Folge hat, dass die geforderte Summe nicht entsprechend ist.
    Ganz im Gegenteil, es wird von unserer Seite aus eine Rückerstattung gefordert.
    Statt zu reagieren, beauftragte die Vodafone GmbH, in der Sache die Paigo GmbH.

    Interessant ist, dem Anschreiben lag bereits keine Bevollmächtigung bei.
    Auch wird auf dem Forderungsschreiben nicht das zuständige Gericht benannt.
    Auf Aufforderung der Paigo GmbH gegenüber, Auskunft zu erteilen in Bezug auf die Bevollmächtigung, erteilt die Paigo GmbH mit, das diese versichern bevollmächtigt zu
    sein und berufen sich auf die ZPO nach §753. Welcher allerdings “Zwangsvollstreckungen” voraussetzt.

    Zum 01.10.2021 ändern sich wesentliche Richtlinien für Anwälte, aber auch Inkassodienstleister,
    allerdings erst zum 01.10.2021.

    Besteht ein Auskunfsanspruch gegenüber der Paigo GmbH ?

    Denn ebenfalls ist auch der “Rechnungsempfänger”, sprich wir, ebenfalls falsch beschrieben, auch
    bereits schon von Seiten Vodafone GmbH, in der Rechnung ist ein anderer Rechnungsempfänger hinterlegt, als auf der ursprünglichen Mahnung der Vodafone. Auch die Paigo GmbH verwendet,
    ebenfalls eine weitere falschen Rechnungsempfänger.

    Und könnten Sie mir mitteilen, welchem Gericht die Paigo GmbH unterstellt ist ?

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      einen generellen Auskunftsanspruch gibt es nicht. Man könnte diesen aus dem Rechtsverhältnis zueinander ableiten, was jedoch nicht pauschal gesagt werden kann. In Ihrem Fall ist es so, dass die eine Partei behauptet, Forderungsinhaber zu sein, Sie dagegen verneinen überhaupt den Bestand einer Forderung. In diesem Fall ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet. Solange gegen Sie kein Mahn- und Vollstreckungsbescheid ergeht, kann das Inkassounternehmen Sie nicht zur Zahlung zwingen. Vielmehr müsste dieses Klage erheben. Bei der Klageerhebung ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte (also Sie ggf.) seinen Wohnsitz hat. Es gibt eine Alternative hierzu: Wenn Sie den Streitzustand beenden wollen, können Sie Ihrerseits eine Feststellungsklage beim zuständigen Gericht erheben und begehren, dass festgestellt möge, dass die Forderung nicht besteht. In diesem Fall ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Inkassounternehmen seinen Sitz hat. Bitte beachten Sie, dass es hierbei nur um eine unverbindlich Ersteinschätzung Ihrer Lage handelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Vanessa M. .
    says:

    Guten Tag,

    ich habe seit über einem Jahrzehnt eine für mich relativ hohe Summe an die Stadtwerke zu bezahlen. Das Ganze läuft auch schon sehr lange über ein Inkassounternehmen. Da ich bin seit geraumer Zeit wieder arbeite, versuche ich nach und nach meine Schulden zu begleichen und habe dazu nun auch dieses Inkassounternehmen um eine Ratenzahlung gebeten. Die wollen sich nur auf eine Zahlung in 6 Raten einlassen, bzw. haben sie mich nun um Darlegung meiner finanziellen Einkünfte gebeten. Dazu habe ich denen meine Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorgelegt.

    Nun sagen sie, dass denen das nicht reicht, sondern ich auch noch meine Lohnabrechnungen, Kindergeldbescheid Unterhalt etc einreichen soll.

    Eigentlich möchte ich nur meine Schulden bezahlen. Bin ich dazu verpflichtet denen das Alles vorzulegen?

    Vielen Dank vorab.

    Mit freundlichen Grüßen

    Vanessa M.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      danke für ihre Frage.
      Man ist zwar grundsätzlich zu keiner Angabe gegenüber dem Inkassobüro verpflichtet, solange nicht die Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Erklärung) durch den Gerichtsvollzieher verlangt wird. Allerdings muss das Inkassobüro der Ratenzahlung nicht zustimmen und kann die Zustimmung nach Belieben davon abhängig machen, ob man die Angaben macht bzw. die Dokumente vorlegt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Anja M.
    says:

    Hallo und guten Tag,
    Ich habe ein Problem mit einem Inkassounternehmen.
    Ich hatte eine autofinanzierung laufen,aus privaten Gründen konnte ich damals die Raten nicht mehr zahlen,somit hat die Bank den Vorgang an ein Inkassounternehmen weitergegeben.
    Diese Forderung habe ich nunmehr seit September 2020 beglichen.
    Auch ein Erledigungsschreiben habe ich erhalten.
    Nun telefoniere ich fast monatlich mit diesem Unternehmen, da ich dringend den kfz Brief brauche und ich werde immer wieder vertröstet.
    Meine Frage ist nun,haben diese Unternehmen nicht auch Fristen,die sie einhalten müssen?
    Liebe Grüße Anja

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      grundsätzlich besteht nach Bezahlen der Forderung ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB. Dieser muss notfalls auf dem Klageweg durchgesetzt werden, wenn das Inkassobüro auf schriftliche Aufforderungen zur Herausgabe nicht reagiert.
      Bitte beachten Sie, dass eine einzelfallbezogene Beratung in diesem Rahmen nicht möglich ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. Amedeo S.
    says:

    Ein freundliches HALLO ich habe da ein großes Problem und zwar ich habe mich auf eine diverse Internetseite hier angemeldet wo ganz groß oben stand kostenlos und eine Woche später habe ich SMSen bekommen wo links dabei waren wo zu einer Rechnung führen die ich gelöscht habe da ich sie nicht für rechten zählt und eine Woche später dann habe ich anrufe aus Leipzig bekommen vom Inkassobüro da ich aber nicht ans Telefon bin und die Nummer blockiert habe haben sie mir jetzt schriftlich einen Brief geschickt dass ich eine hohe Summe zahlen muss aber ich habe im Internet gelesen dass diese eine Abofalle ist und jetzt weiß ich einfach nicht was tun vielleicht können Sie mir helfen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      Sie können das Inkassounternehmen auffordern, die Forderung sowie den vermeintlich zugrundeliegenden Vertragsschluss zu belegen. Anderenfalls würde keine Zahlung vorgenommen, vielmehr würden Sie sich eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung vorbehalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  21. Silvia U.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    ich habe eine Frage wegen eines Inkassounternehmens. Und zwar hatte ich sie angerufen um eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Mit der Ratenzahlungsvereinbarung kam ganz unten als P.S. folgender Kommentar: “Achten Sie bitte darauf, dass es zu keiner Überzahlung kommt. Im Falle einer daraus resultierenden notwendigen Rückerstattung von zu viel gezahltem Beträgenentsteht ein Aufwendungsersatzanspruch von 15,00 Euro, der von der Überzahlungssumme einbehalten werden würde.”
    Meine Frage ist, ob das rechtens ist, vor allem da ich auch erst wieder anfragen muss, wie hoch der Betrag, den ich ihnen wohl schulde, da sie dasnicht genau aufgezählt haben. Meine Schuld ist ca 172 Euro hoch und ich habe, wenn ich das richtig hier verstsehe, eine Gebühr des Inkassounternehmens (Gebühr dieser Vereinbarung nach §13 RVG; §4 Abs. 5, S.1 RDGEG) von 127 Euro.

    Danke schon mal im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Silvia

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau U.,

      prinzipiell gilt Vertragsfreiheit, was bedeutet, dass zunächst alles vereinbart werden kann. Auch solch eine Klausel kann grundsätzlich vereinbart werden. Man müsste im Einzelfall überlegen, welche Gründe für eine Unwirksamkeit der Klausel sprechen. Mir ist aktuell kein Urteil bekannt, in dem eine solche Klausel von Anfang an als unwirksam betrachtet wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  22. Tissler
    says:

    Sehr geehrter Dr. Ghendler,
    Die Firma PAIGO wurde von einem Gläubiger mit dem Einziehen offener Forderungen beauftragt. Eine Ratenzahlung ist vereinbart und wird auch erfüllt. Jedoch bombardiert mich dieses Inkassounternehmen jetzt TÄGLICH mit Anrufen, sodas ich diese Nummer schon sperren musste. Kann ich dem ganzen Irgendwie einen Riegel vorschieben?

    Mit freundlichem Gruß
    D. Tissler

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich sollte nach vereinbarter Ratenzahlung kein Grund mehr bestehen, täglich anzurufen.
      Eventuell wäre es hilfreich, schriftlich die Unterlassung zu fordern. Auch das Blockieren der Nummer ist ein möglicher Schritt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  23. Murat
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich war von 2011 bis August 2013 selbstständig. Ab August 2013 hat mein Bruder das Geschäft bzw. Gewerbe übernommen. Er hat für die Stromversorgung die Stadtwerke gewählt und den Vertrag abgeschlossen. Er alleine war der Vertragspartner. Das Inkassounternehmen fordert nun von mir die offenen Rechnungen aus dem Jahr 2016. Ich war weder der Vertragspartner noch war eine Gewerbe auf mich angemeldet. Es wurde sogar vereinbart, dass ich ab der Gewerbeabmeldung aus dem Mietvertrag ausgeschlossen war.
    Ich bitte um einen Rat, wie ich vorgehen soll.
    Mit freundlichen Grüßen
    Murat D.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      zunächst wäre zu prüfen, ob die Forderung nicht bereits verjährt ist.
      Dann wäre zu prüfen, ob die Forderung gegen Sie durchgesetzt werden kann. Dies kann leider in diesem Rahmen nicht geschehen, sondern nur im Rahmen eines Mandats.
      Grundsätzlich können Forderungen aber in aller Regel nur gegen den Vertragspartner durchgesetzt werden.
      Falls das Inkassounternehmen also einen Mahnbescheid beantragen möchte, könnte es sinnvoll sein, diesem zu widersprechen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  24. Anja
    says:

    Ich habe eine Aufforderung von einem Inkasso Büro bekommen, die Rechnung von 2017 war.
    Der Gläubiger hat es bei sich als erledigt abgehakt und das Inkasso Büro verlangt den Betrag.
    Wieviele Jahre danach darf das Inkasso Büro verlangen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau D.,

      im Regelfall ist eine aus dem Jahre 2017 stammende Forderung mit Ablauf des Jahres 2020 verjährt. Bitte beachten Sie jedoch, dass es zu Änderungen kommen kann, die jedoch die Kenntnis des Einzelfalls erfordert.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  25. Stev
    says:

    Irtum überweist bei Familie Geld aufs Konto um einen Rückruf zu erzeugen. Dort gibt man an das ein Fehler vorliegt und fragt dann diese Fremde Person ( Cousin, flüchtiger verwandter) mit meinem vollständigen Namen ob man mich kennen würde.

    Ist das nicht die Weitergabe von personenbezogenen Daten an dritte und somit ein Verstoß gegen das DSGVO?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      ich verstehe Ihre Verärgerung über diese Methode. Trotzdem erscheint mir dies grundsätzlich noch keine unerlaubte Weitergabe von Daten zu sein, wenn ein Inkassounternehmen bloß nach Daten fragt und nicht personenbezogene Daten weitergibt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  26. Hr.  S.
    says:

    Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,
    Ein Inkassounternehmen hat uns als AG per Email angeschrieben, mit der Bitte, die anhängenden Unterlagen an den/die AN weiterzuleiten.
    Es liegt augenscheinlich kein Titel vor, denn es wird nicht um Auskunft irgendeiner Art ersucht. Sehe ich es richtig, dass diese Kontaktaufnahme rechtswidrig war? Es soll wohl lediglich Druck auf den/die Schuldner/in aufgebaut werden.
    Darf ich als AG das Inkassounternehmen auffordern, solche Anschreiben zu unterlassen und auch auf die Rechtswidrigkeit verweisen? Oder sollte ich schlicht nicht reagieren?
    Wie sollte mich dem/der AN verhalten? Ihn/Sie über das Schreiben informieren? Dann hätte das Inkassounternehmen sein Ziel erreicht…
    Mit freundlichen Grüßen,
    S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      dieses Vorgehen ist in der Tat rechtlich äußerst bedenklich und stellt auch eine neue Form der Geschäftspraxis bei Inkassounternehmen dar. Sie haben das Recht die Unterlassung solcher Kontaktaufnahmen zu verlangen und darauf hinzuweisen, dass den Schuldner betreffende Sachen mit diesem zu klären sind. Der Arbeitgeber wird dagegen kontaktiert werden können, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt und der Lohn des Schuldners gepfändet wird. Ob Sie Ihren Arbeitnehmer informieren möchten oder nicht, vermag ich nicht zu sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  27. Jacqueline N.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei einem Online-Shop habe ich Schultechnik für meinen Sohn bestellt. Zeitgleich wurde ich sehr krank bin kurzfristig durch die Pandemie in Arbeitslosigkeit gefallen. Der Fall ist jetzt bei einem Inkassodienst gelandet und hält auch noch an, eine Ratenzahlung ist vereinbart.
    Nun habe ich beim gleichen Unternehmen ein paar Schuhe für meinen Sohn bestellt und mit Vorkasse bezahlt.
    Das ein Paar habe ich allerdings zurücksenden müssen. Eine EMail erhalten, dass ich das Geld erstattet bekäme. Das Unternehmen weigert sich nun das Geld wieder auszahlen, wegen des offenen Inkassofalls. Dürfen die das Geld einfach einbehalten? In den AGBs finde ich keine Information dazu.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau N.,

      grundsätzlich ist eine Aufrechnung mit offenen und fälligen Forderungen möglich.
      Wenn bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung bestand, könnte es sein, dass die Zahlung nicht in voller Höhe fällig war, sondern nur in Höhe der jeweils fälligen Rate.
      Eine nähere Einschätzung kann ich aber in diesem Rahmen leider nicht geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  28. Nebat P.
    says:

    Darf das Inkasso olsteeckungsmasnahmen bei meinem Sohn anfordern.
    Wegen meine Schulden was mit meinem Sohn nichts zu tun hat. Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      nein, Kinder haften in der Regel nicht für die Schulden ihrer Eltern und sind daher auch nicht von Vollstreckungsmaßnahmen betroffen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  29. V.  S.
    says:

    Guten Tag,

    Ich habe post von paigo bekommen, es geht um die Forderung eines Versandhauses. Ich soll Artikel bezahlen, die über ein ohne mein Wissen über ein mir unbekanntes Konto bestellt wurden. Die Beträge wurden von meinem Konto abgebucht, die Artikel habe ich nie erhalten.
    ich habe Anzeige gegen unbekannt wegen Identitätsdiebstahls gestellt. Paigo möchte jetzt die Polizeidienststellen und Tagebuchnummer der Anzeige haben. DDie könnte ich Ihnen geben, aber ist paigo überhaupt berechtigt, solche Informationen zu erfragen?

    Beste Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Erfragen ist nicht verboten. Welche Daten nun tatsächlich offenbart werden müssen oder nicht, hängt von der Interessenlage ab. Es dürfte auch in Ihrem Interesse liegen, gewisse Daten preiszugeben, um die gegen Sie geltend gemachten Forderungen abzuwehren. Halten Sie die preisgegebenen Informationen für ausreichend, um glaubhaft zu machen, dass Sie persönlich keine Bestellung getätigt haben, ist die Weitergabe von weiteren Daten in der Regel nicht erforderlich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  30. Irmgard C. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    warum greift nicht der § 119 BGB wegen Irrtums, wenn ich diesen sofort angezeigt habe ? Ich hätte auf diesen Artikel nicht geboten bzw. ihn nicht gekauft, wenn ich bemerkt hätte, daß ich versehentlich auf einen falschen Artikel geboten habe ?
    Viele Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau C.,

      wenn die Artikelbeschreibung korrekt war, besteht grundsätzlich kaum eine Möglichkeit, den Kauf wegen Irrtums anzufechten. Zudem würde der Anfechtende gemäß § 122 BGB schadensersatzpflichtig.
      Bitte haben Sie Verständnis, dass in diesem Rahmen keine Beratung zum Kaufrecht gegeben werden kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  31. Irmgard C. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe etwas über Ebay gekauft, mich jedoch im Artikel geirrt (wollte auf einen anderen Artikel des selben Verkäufers bieten, der andere Artikel war nur im Duft unterschiedlich) und sofort nach Kauf den Irrtum angezeigt und um Kaufabbruch gebeten, dies verweigerte der Verkäufer. Nun habe ich nach vorherigen Drohungen durch den Verkäufer ein Schreiben des Elite-Inkassobüros erhalten, bei welchem a) mein Name falsch ist b) der Artikel falsch ist. Es ist weder Vollmacht noch Abtretungserklärung beigefügt oder ähnliches. Ich hatte meinen Irrtum dem Verkäufer ausdrücklich und unverzüglich erklärt, ein “Schaden” ist dem Verkäufer maximal in Höhe von EUR 0,50 entstanden, da er den Artikel dem unterlegenen Bieter hätte anbieten können. Sehr verdächtig: Dieser Verkäufer scheint auf seine eigenen Artikel (Privatverkäufer, der nur Neuware anbietet !!) zu bieten bzw. bieten zu lassen, um die Preise in die Höhe zu treiben.
    Ich würde mich über eine kurze Rückmeldung sehr freuen, vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau C.,

      sofern es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt, steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu, von dem man innerhalb von 14 Tagen Gebrauch machen kann.
      Sollte es sich um einen Privatverkauf gehandelt haben, so besteht dieses Widerrufsrecht nicht und der Kauf ist grundsätzlich bindend.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  32. Sieder
    says:

    Ein Inkasso Unternehmen fordert von mir Geld. Ich habe ein P Konto und sie haengen mir dennoch am Konto.
    Die Hauptforderung wurde durch eingezogene Kosten von denen bezahlt.
    Nun heißt es aber sie hätten kein Geld bekommen und trotz der klaerung hauen sie mir weiter Zinsen auf die Rechnung. Zumal auch die Auflistung der Kosten meiner Meinung nach übertrieben ist und das sicherlich nicht hinhauen kann.
    Nach Ansprache des ganzen meinen sie ich sei im Unrecht und das ganze stimmt nicht.
    Langsam hab ich keine Ahnung mehr und ob es nun Zeit ist einen Profi da mal drüber sehen zu lassen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es ist Geschäftspraxis von Inkassounternehmen, die Einwände von Verbrauchern und Schuldnern nicht richtig zu hören. Ohne Kenntnis Ihrer Akten kann ich nicht sagen, welche Einwände zutreffend sind. Ich würde Ihnen empfehlen anwaltlichen Rat zu einzuholen, wenn sich die Sache nun über einen gewissen Zeitraum hinzieht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  33. Sandra
    says:

    Mein Nachbar hat vor mehreren Jahre das Erbe seines verstorbenen Onkels, väterlicherseits, abgelehnt. Zu dem Zeitpunkt war er Hartz 4 Empfänger und letzter Angehöriger. Kurz nachdem mein Nachbar in Rente ging erhielt er Briefe von Inkasso Unternehmen welche Geld haben wollten für die Schulden seines verstorbenen Onkels. Nachdem er ihnen mitgeteilt hat das er das Erbe ausgeschlagen hat war erstmal Ruhe. Dann starb die Mutter meines Nachbarn und er erbte 250000€ . Seitdem hat er monatlich Briefe und Forderungen von Inkasso Büros. Seitdem ist sein Konto ständig gesperrt. Trotz zahlreicher zusendungen des erbausschlagscheins und auch mit Hilfe vom Amtsgericht kann er nicht über sein Geld verfügen und muss mit wenig Geld zurecht kommen. Was kann er noch tun um endlich Ruhe zu haben?
    Vielen Dank im voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Sandra

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      das klingt nach einem komplexen Geschehen, bei dem ich nur die anwaltliche Beratung empfehlen kann. Diese prüft den Fall und kann die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Anhand der vorgetragenen Informationen gibt es kein ‘Patentrezept’.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  34. Cindy
    says:

    Hallo.
    Ich habe heute einen Brief von EOS DID erhalten. Darin wird genannt ich hätte 401,94 € Außenstände bei Otto Office.
    Weiterhin steht in dem Brief, ich hätte bisher nicht reagiert und solle nun bis zum 5.7.21 monatlich Raten zahlen, da sonst mein AG gepfändet wird. Eine Vorpfändung sei bereits vorbereitet.

    Ich habe noch nie bei Otto Office bestellt. Habe darauf hin auch bei Otto Office und auch bei Otto selbst angerufen und mir wurde am Telefon bestätigt, das ich kein Kundenkonto dort hätte und dementsprechend auch keine Außenstände.

    Wie gehe ich hier nun vor.
    Ich habe auch vorher nie Post von denen erhalten oder einen Mahnbescheid.
    Daher ist doch eine Pfändung gar nicht möglich.
    Sind die ohne Nachweise überhaupt berechtigt eine Arbeitgeber Abfrage bei der DRV zu stellen? Zumal die angebliche Forderung auch unter 500 € liegt.

    Für mich klingt das leider stark nach Betrug.
    Würde mich über Hilfe freuen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      solange kein Titel in der Welt liegt, besteht noch kein Grund zur Sorge. Allerdings können Sie das betreffende Unternehmen auffordern, die angebliche Forderung darzulegen und zu beweisen oder die Sache für erledigt zu erklären. Anderenfalls können Sie in Aussicht stellen, dass Sie auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung klagen könnten, was kostenintensiv sei und diese Kosten würden dem im Falle des Obsiegens in Rechnung gestellt werden. Zudem empfehle ich Ihnen Ihre SCHUFA zu prüfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  35. Gudrun K.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Das Inkassounternehmen Paigo hat mich aufgefordert meine titulierten Schulden zu bezahlen. Dem Vorgänger Infoscore hatte ich zuvor meine finanzielle Situation durch die notwendigen Unterlagen dargelegt und schon vor drei Jahren ein Vergleichsangebot gemacht, welches bisher ohne Antwort blieb.
    Die Firma Paigo erscheint mir nicht seriös und ich würde lieber mit dem Altgläubiger( eine Autobank) über einen Vergleich verhandeln. Ist das gesetzlich möglich?
    Vielen dank
    Gudrun K.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      das genannte Unternehmen ist uns bekannt. Es ist aber so, dass ein Altgläubiger grundsätzlich seine Forderung an einen neuen Gläubiger abtreten darf – wie auch in Ihrem Fall vermutlich geschehen. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, gegenüber dem Neugläubiger die Zahlung mit dem Argument zu verweigern, dass Sie lieber mit dem Altgläubiger verhandeln würden. Denn der Altgläubiger ist nicht mehr befugt.

      Sehr geehrter Her J.,

      es ist nicht auszuschließen, dass der Insolvenzverwalter doch von der Forderung wusste, aber auf ihre Durchsetzung verzichtet hat. Selbst wenn die Forderung nicht angegeben wurde, können Sie sich mit dem genannten Einwand grundsätzlich nicht gegen die Inanspruchnahme verteidigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  36. Howie O. .
    says:

    Hallo, sehr kurioser Fall:
    Stomrechnung aus Lieferung 2014+02/2015 erhalten.
    Lieferant hat Rabatte vergessen.
    Ich habe die Rechnung moniert.
    Lieferant beantragt Mahnbescheid, ich erhebe Widerspruch.

    3 Jahre später 2018 schreibt der Lieferant eine 2. Rechnung über die selbe Lieferung
    aus 2014+2015.
    Diese wird in 2019 eingeklagt.
    ..keine schriftliche Klageerwiderung von mir 2019
    Versäumnisurteil 2019 war ohne mündliche Verhandlung, daher bekam ich
    auch keine Einladung.

    Einspruch gegen Versäumnisurteil wurde verworfen, weil nicht fristgerecht
    Gehörsrüge nach § 321 ZPO + Antrag auf rechtliches Gehör wird als unzulässig verworfen
    keine Verjährung berücksichtigt…

    Inkassofirma bekommt Titel auf verjährte Rechnung
    und pfändet Konto.
    Was kann man dagegen machen ?
    Habe Beschwerde geschickt, AG schreibt § 767 ZPO nehmen,
    aber der hat in Abs. 2 eine Falle (neue Gründe…)

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr O.,

      falls ein Versäumnisurteil gegen Sie ergangen ist, so waren Sie im Termin zur mündlichen Termin grundsätzlich säumig. Zur mündlichen Verhandlung werden Sie grundsätzlich schriftlich geladen. Den Einwand der Verjährung hätten Sie grundsätzlich im Termin zur mündlichen Termin schon vortragen können. Daher sehe ich eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt für wenig erfolgversprechend an, § 767 Abs. 2 ZPO. Dies könnte sich ändern, wenn ich Ihren Fall unter Hinzuziehung der Akten und Schreiben prüfen würde. Ich denke, dass Sie abwägen müssen, ob es sich für Sie lohnt, einen Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen oder sich “geschlagen” zu geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  37. Howie O. .
    says:

    Korrektur:
    …keine schriftliche Klageerwiderung von mir 2019
    Versäumnisurteil 2019 war ohne mündliche Verhandlung, daher bekam ich
    auch keine Einladung.
    Einspruch dagegen wurde verworfen, weil nicht fristgerecht
    Gehörsrüge nach § 321 ZPO + Antrag auf rechtliches Gehör wird als unzulässig verworfen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr O.,

      ich habe Ihnen soeben geantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  38. Howie O. .
    says:

    Hallo, sehr kurioser Fall:
    Stomrechnung aus Lieferung 2014+02/2015 erhalten.
    Lieferant hat Rabatte vergessen.
    Ich habe die Rechnung moniert.
    Lieferant beantragt Mahnbescheid, ich erhebe Widerspruch.

    3 Jahre später 2018 schreibt der Lieferant eine 2. Rechnung über die selbe Lieferung
    aus 2014+2015.
    Diese wird in 2019 eingeklagt.
    Meine Klageerwiderung zum AG enthält diesen Werdegang.
    Kurzfristiger Verhandlungstermin, war nicht anwesend = Versäumnisurteil
    keine Verjährung berücksichtigt…
    Meine Beschwerde etwas zu spät, wurde abgewiesen.
    Inkassofirma bekommt Titel auf verjährte Rechnung
    und pfändet Konto.
    Was kann man dagegen machen ?
    Habe Beschwerde geschickt, AG schreibt § 767 ZPO nehmen,
    aber der hat in Abs. 2 eine Falle (neue Gründe…)

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr O.,

      ich habe Ihnen geantwortet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  39. Alexander B.
    says:

    Guten Tag
    Habe heute einen brief von der VR Inkasso bekommen die ein Nachlassverbindlichkeit gegenüber der Vereinigten VR Bank Rheinpfalz, von meiner verstorbenen Frau,das eine Hauptforderung im jahre 1998 von 257euro besteht.Aus den unterlagen ist ersichtlich das im jahre 2000 das letzte mal ein Gerichtvollzieher eingeschaltet wurde.Jetzt Frage ich mich ob das Rechtlich in ordnung ist das die sich 21 jahre lang nicht melden und dadurch eine summe von knapp 800 euro entstanden ist.Habe meine Frau 2001 kennen gelernt und sie hat mir von der Forderung nichts gesagt sonst hätte man das damals regeln können.Kann ich um einen Vergleich bitten, weil ich seit November 2020 arbeitslos und alleinerziehend bin, das ich 350-400 euro bezahle und damit sich die sache erledigt hat?.
    Ich bedanke mich jetzt schon für ihre Antwort und Mühe.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      sollte die Forderung nicht tituliert sein, können Sie sich auf Verjährung berufen. Sollte die Forderung tituliert worden sein, ist dir Gedanke mit dem Vergleichsangebot ein gangbarer Weg.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  40. Julia
    says:

    Hallo,
    mein Sohn hat Schulden bei 1&1 gemacht. Was nun über 2 Inkassobüros läuft. Die Forderung sind sich ähnlich, in der Summe aber nicht ganz identisch. Kann es sein das zwei Inkassobüros versuchen das selbe Geld einzutreiben? Und wenn ja was kann er tun? Er hat keine Daten mehr von dem ursprünglichen Vertrag bei 1&1.

    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      falls Ihr Sohn minderjährig ist, sind die durch den Vertrag entstandenen Schulden schwebend unwirksam und Sie können deren Erfüllung verweigern. Sie können die beiden Inkassobüros zunächst auffordern, die entstandene Forderung nachzuweisen, indem Sie eine Abtretungsurkunde vorgelegt verlangen. Bis zur Vorlage können Sie die Erfüllung rechtmäßig verweigern. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Altgläubiger (1&1) die Abtretung bereits schriftlich angezeigt hatte.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  41. Sabine
    says:

    Ich habe eine Frage, ein Inkassobüro hat mir 50€ Teilzahlungsgebühren berechnet, ist dass rechtlich? Als ich mit dem Büro telefoniert hatte, wurde mir hiervon nichts mitgeteilt! LG Sabine

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      vermutlich haben Sie eine schriftliche Vereinbarung unterschrieben, in der die zusätzliche “Gebühr” aufgeführt war. Manche Inkassounternehmen bezeichnen sie als “Einigungsgebühr”. Meist wird hiervon mündlich nichts gesagt, aber die unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung enthält diese zusätzliche Gebühr.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  42. Maria W. .
    says:

    Mein Sohn steht kurz vor der 3. Mahnung eines Inkassobüros. Sein Paypalkonto wurde gehackt und Sachen darüber gekauft. Mit Paypal lies sich schnell klären, dass es ein unberechtigter Paypalkontozugriff war, da die E-Mail-Adresse falsch bzw. eine andere war (und an dem Tag wo dies stattfand von meinem Sohn auch kein 2.Konto eröffnet wurde). Daraufhin wurde sein Konto durch den Paypalmitarbeiter gelöscht. Allerdings gibt es einen offenen Betrag da ja vom “Hacker” etwas gekauft wurde was sich mein Sohn zurückbuchen lies. Paypal äußerte, nachdem mein Sohn dort nach der 2. Mahnung anrief, sich mit dem Inkassobüro in Verbindung zu setzen um die Forderung zurückzunehmen. Er solle sich aber auch mit dem Büro in Verbindung setzen um da schon Bescheid geben. Dort wurde er abgewimmelt. Ich rief dann selbst an und es wurde ein Aufschub von 5 Tagen gewährt. Ich möchte wissen, wie lange es dauern kann bis eine Forderung (vom Gläubiger) zurückgezogen wird und ob das Inkassobüro dem Gläubiger Paypal vor einem gerichtl. Verfahren nochmals Bescheid geben muss bevor es dieses einleitet. Und wie er sich verhalten sollte, wenn es doch bis zum gerichtl. Schreiben kommen sollte.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      vor einer Klageerhebung muss grundsätzlich nicht gemahnt werden. Es gibt kein musterhaftes Verhalten, da dieses davon abhängig ist, wie der Sachverhalt ist. Der Sachverhalt wird dabei nicht nur maßgeblich von den Schilderungen der Parteien bestimmt, sondern auch davon, was von dem Geschilderten nachweisbar ist. Ich kann daher kein bestimmtes Verhalten empfehlen. Wichtig ist, die Kommunikation schriftlich zu führen. Das richtige Verhalten hängt auch davon ab, um welchen Forderungsbetrag es sich handelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  43. Dirk R.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Eine Frage zu einem Inkassounternehmen habe ich auch mal.
    Folgende Situation.
    Forderung korrekt. Pfändung erhalten von Lohn und Bankkonto. Danach mit einem Schuldenberater einen Brief aufgesetzt mit Ratenzahlung und Bausteinen zur Abwendung der Pfändungen.
    Erste Rückmeldung von dem Unternehmen, abgelehnt, wegen zu niedrige Rate.
    Rate erhöht. Das wurde angenommen.
    Jetzt habe ich vor kurzem mit dem Unternehmen telefoniert, weil ich wissen wollte, ob jetzt wirklich alle Pfändungen im Ruhe Modus sind. Bis jetzt wurden alle Raten pünktlich bezahlt.
    Dann sagte man mir am Telefon, man könne die Pfändung gegenüber dem Finanzamt nicht zurück nehmen, auf dieses Geld verzichten wir nicht.
    Obwohl das Unternehmen doch mit der Zustimmung der Ratenzahlung und den Bausteinen einverstanden war.
    Ist das von dem Unternehmen rechtens, oder kann ich dagegen vorgehen?
    Mit freundlichem Gruß
    Dirk R.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich kommt es auf die Formulierung in der Ratenzahlungsvereinbarung an, aber allgemein ergibt sich aus einer solchen Vereinbarung auch das Zugeständnis, auf die zwangsweise Beitreibung der Forderung zu verzichten. Somit müssten alle Pfändungen eingestellt werden.
      Ob sich dies allerdings auch auf eine Pfändung beim Finanzamt erstreckt, kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen. Es könnte genügen, wenn der Gläubiger zumindest die Lohn- und Kontopfändung zurücknimmt bzw. ruhend stellt, was ja laut Ihrer Angaben geschehen ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  44. Silvana
    says:

    Guten tag

    Ich hatte einen Vertrag mit ACE Deutschland könnte eine Förderung erst nicht zahlen würde angemahnt und es würde mit Inkasso gedroht, wenn ich bis zu einem bestimmten Termin nicht überweise, habe den Betrag dann vor dem bestimmten Termin überwiesen, und obwohl Forderung beglichen und in der Frist wurde ein Inkasso Unternehmen eos eingeschaltet, der die Forderung die ich schon bei ACE beglichen habe plus noch Inkasso geb<hren nochmal möchte. Ich habe dem Inkasso Unternehmen dies erklärt es wurde ein Brief mit Kontoauszug zum Beweis geschickt der angeblich nie angekommen ist, dann mehrfach per Email mit Bild der Überweisung bei ACE, um zu zeigen das die Forderung beglichen wurde und zwar in der Frist darauf geht das Inkasso Unternehmen nicht ein und habe jetzt eine Email bekommen das sie einen rechtskräftigen Titel erwirken möchten und dann mein Konto pfänden. Können die das einfach machen obwohl ich die Forderung ja in der Frist beglichen habe und somit ja eigentlich kein Inkasso Unternehmen hätte eingeschaltet werden dürfen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      ist ein Inkassounternehmen erstmal beauftragt, unabhängig ob zu Recht zu Unrecht, berichten uns unsere Mandanten häufig von Problemen. Typisch für Inkassounternehmen ist, dass sie einzuschüchtern versuchen. Ebenfalls typisch ist, dass auf Einwände nicht richtig eingegangen wird. Ohne Titel kann das Inkassounternehmen nicht das Konto pfänden. Einen Titel kann das Inkassounternehmen entweder über ein gerichtliches Mahnverfahren oder über eine Klage erwirken. Beim Mahnverfahren können Sie hier gegen Widerspruch einlegen. Dann kommt es nicht zum Titel. Eine Klage erscheint unwahrscheinlich, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Forderung beglichen haben. Wenn die Forderung rechtzeitig beglichen wurde, war die Beauftragung des Inkassounternehmens ebenso unnötig.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  45. B.  C.
    says:

    Guten Tag,

    die Zahlungsaufforderung eines Inkasso (EOS) erhalten ich mit Angabe von Gründen bestritten.
    Antwort von EOS: “der Auftrag wurde von uns an den Auftraggeber (Otto) zurückgegeben. Die Angelegenheit ist damit für uns erledigt.”
    Was bedeutet das nun für mich? Auch alles erledigt? Bitte um eine kurze Antwort.
    Vielen Dank und freundlicher Gruß
    B. C.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr C.,

      das bedeutet, dass der Auftraggeber wieder für Sie in der Sache unmittelbarer Gesprächspartner ist. Ob sich die Sache, auch für das Versandhaus als erledigt darstellt, kann ich ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  46. Seibel
    says:

    Hallo,

    Ich hätte 2019 eine tituliert Forderung, diese habe ich auch bekommen, daraufhin hat sich bis 2021 jetzt vor kurzem keine menschenseele gemeldet, Dan hat sich die Bad Homburger gemeldet das die diese Forderung gekauft haben, ich wurde einmal abgemahnt und habe diese sofort bezahlt, weiß nicht ob ein erst schreiben von der Bad Homburger auch als Mahnung zählt, ich sollte bis zum 15.04 bezahlen bei denen eingegangen ist es aber am 18.04, daraufhin gab es direkt einen Schufa Eintrag.
    Muss die Bad Homburger bei Kauf einer Forderung mich nicht regulär vor Eintragung in die Schufa auch 2 mal abmahnen? Und darauf hinweisen das Sie es ei tragen werden bei nicht Zahlung zum 15.04?

    Für Ihre Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      in der Tat gilt, dass ein negativer Eintrag grundsätzlich zwei vorherige Mahnungen voraussetzt. Womöglich ist dies aber schon durch den (Erst)Gläubiger geschehen. Prüfen Sie am besten alte Schreiben hierauf.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  47. Oliver S. .
    says:

    Sehr geehrter Damen und Herren,
    ich habe am 1.4.2021 einen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt.
    Nun habe ich Post von einem Inkassounternehmen erhalten.
    Wie verhalte ich mich jetzt?
    Muss ich die Inkasso Gebühren bezahlen?
    Kann das Inkassobüro eine Lohnpfändung oder Kontopfändung veranlassen?

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung

    Mit freundlichen Grüßen
    Oliver S.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      ein Inkassobüro kann eine Pfändung nur mithilfe eines vorher erwirkten Titels durchführen. Sie dürfen keine Zahlungen an das Inkassobüro während des Insolvenzverfahrens leisten, da mögliche Forderungen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden müssen. Zeigen Sie dem Inkassobüro schriftlich an, dass die Privatinsolvenz beantragt wurde, dass mögliche Forderungen zur Insolvenztabelle einzutragen sind und dass im Vorfeld ein schuldnerschützendes Vollstreckungsverbot herrscht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  48. Ralf Z. .
    says:

    Guten Tag,
    ein Inkassounternehmen wollte bei mir eine Forderung eintreiben aufgrund einer Bestellung, die ich jedoch nicht getätigt habe. Ich habe also der Forderung widersprochen. Nun hat mich das Inkassounternehmen aufgefordert, bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen. Sollte ich das nicht tun, will man das Verfahren gegen mich weiter verfolgen. Bin ich verpflichtet, eine Anzeige zu stellen? Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Z.,

      Sie sind nicht verpflichtet, eine Anzeige zu stellen. Stellen Sie für die Zukunft sicher, dass niemand den Anschein erwecken kann, Sie hätten eine Beststellung vorgenommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  49. Michael H. .
    says:

    Hallo,
    habe vor einiger zeit ein Kredit genommen den ich dann nichtmehr zahlen konnte und daraufhin wurde Inkassounternehmen A…,W…,Th… . eingeschaltet.
    diese haben daraufhin eine Lohnpfändung vorgenommen nach aufschlag aller gebühren waren es dann statt 2360 €, aufeinmal 3200 € davon habe ich stand heute 3000 € bezahlt.
    nun sagt das inkassounternehmen das aber noch 1000 € zinsen offen sind …
    kann ich dagegen irgendwas machen ? haben letztes jahr schon angefragt auf zinsaussetzung aber das wurde negativ beantwortet.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      es ist erforderlich, die Höhe dieser Zinsforderung seriös zu prüfen. Das kann ich in diesem Rahmen nicht leisten. Ob Sie sich dagegen wehren können, hängt davon ab, ob Sie eine andere als die geforderte Zinsforderungshöhe plausibilisieren können. Für gewöhnlich setzt das Inkassounternehmen auf Einschüchterung. Es wäre ratsam, die Forderung von einem Anwalt prüfen zu lassen, falls Ihre Versuche beim Inkassounternehmen ignoriert werden. Bei einer Hauptforderung von ca. 2360 Euro erscheint eine Zinszahlung von 1000 Euro jedoch auf den ersten Blick unseriös.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  50. Hr.  W.
    says:

    Hallo,

    eine mehrfach bestrittene Forderung eines Versandhändlers (bestritten wegen Reklamation aufgrund eines Produktmangels [Mantel], den ich angezeigt habe und den der Versandhändler, wenige Wochen nach Kauf, ignorierte) ging über den Umweg eines Zahlungsabwicklers (Klarna) an ein Inkasso-Unternehmen, das mich nun mit Telefonanrufen terrorisiert. Auch dem Inkasso-Unternehmen habe ich bereits schriftlich mitgeteilt (Empfangsbestätigung liegt vor), dass die Forderung unbegründet ist und ich sie zurückweise; einer gerichtlichen Klärung sehe ich gelassen entgegen. Trotzdem: das Unternehmen ruft mich zehn Mal am Tag an.
    Eine sonst wirksame Telefonfunktion (Anrufer blockieren) funktioniert leider aus mir unbekannten Gründen technisch nicht, die Anrufe kommen trotzdem durch.

    Wie kann ich den Telefonterror trotzdem rechtsverbindlich und wirksam unterbinden?

    Vielen Dank!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      Sie können auf Unterlassung beim zuständigen Amtsgericht klagen. Ich würde Ihnen raten, einen Anwalt mit der Sache zu betrauen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  51. Kaap
    says:

    Guten Tag Dr. V. Ghendler, ist es Pflicht einen Dauerauftrag bei einer Inkasso oder kann ich selbst aussuchen, das ich selbst jeden Monat überweise. Einer von Inkasso war da und drängtem ich dazu einen Dauerauftrag einzurichten! Und er meinte 25,- Euro Monatl. oder kann ich selbst aussuchen Wieviel ich zahlen werde z.B. 10-15 Euro Monatl. ? Lg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ein Dauerauftrag ist nicht unbedingt erforderlich. Man kann die Zahlung auch jeden Monat manuell vornehmen. Inkassobüros spekulieren darauf, dass man den Überblick verliert, wann der Betrag abgezahlt ist und den Dauerauftrag einfach weiterlaufen lässt.
      Andererseits hilft der Dauerauftrag dagegen, dass man eine Zahlung vergisst. Er hat also auch Vorteile.
      Grundsätzlich ist die Höhe der Rate Verhandlungssache. Das Inkassobüro muss der Rate zustimmen, sonst kommt die Vereinbarung nicht zustande.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  52. Resi L.
    says:

    Hallo,

    meine Frage…darf ein Inkassounternehmen von mir die Darlegung des Einkommens meines Sohnes fordern, obwohl es meine Schulden sind?

    Und darf eine Festschreibung die bestätigt ist einfach geändert werden?

    Vielen Dank
    Lantin

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich muss man dem Inkassobüro hierüber keine Auskunft geben. Allerdings muss das Inkassobüro auch keine Ratenzahlung akzeptieren, sondern kann unangenehme Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, wenn man nicht kooperiert. Dazu zählt auch die Abgabe einer Vermögensauskunft, wo entsprechende Angaben letztendlich doch gemacht werden müssen.
      Wenn aber bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist dies bindend. Das Inkassobüro kann diese dann nicht einseitig aufkündigen, sofern nicht in der Vereinbarung etwas anderes festgehalten ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  53. Babsy
    says:

    Hallo, ein inkassounternehmen hat eine Zahlungsaufforderung an die email Adresse meiner Mutter gesandt. Diese mail adresse wurde zu keinem Zeitpunkt von mir irgendwo angegeben. Auch ist der Nachnahme meiner Mutter nicht identisch mit meinem. Mein alter ist 40 Jahre. Ist dies aus Datenschutz überhaupt rechtens? Zum anreden habe ich von dem Labor welches die Forderung abgegeben hat nie eine Rechnung auch keine zahlungserinnerungen erhalten. Wie gehe ich weiter vor?
    Im voraus vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Sie können das Unternehmen auffordern, die Sachlage zu erläutern. Zudem haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 16 bzw. 17 DSGVO.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  54. Anka
    says:

    Guten Tag,
    ich habe heute eine SMS der Paigo GmbH (Inkassounternehmen) mit der Bitte um Rückruf unter 05246 9052436 bezüglich einer Rechtsangelegenheit bekommen. Das Merkwürdige ist, dass die SMS namentlich an meine Freundin gerichtet ist, welche tatsächlich vor mehreren Tagen eine Forderung der Paigo GmbH bekommen und beglichen hat. Woher hat das Unternehmen meine Mobilnummer und wieso ist der Bezug zu meiner Freundin bekannt? Ich selbst habe nichts mit Paigo zu tun und auch meine Freundin hat natürlich niemals Daten von mir angegeben. Dies scheint mir ein regelrechter Verstoß gegen die DSGVO?! Auch wenn es sich um meine Freundin handelt, gehen mich Rechtsforderungen gegen sie bestimmt nichts an, gleichwohl ist doch auch die Nutzung meiner Mobilnummer als Datenmissbrauch zu sehen!? Wie sollte ich am besten Vorgehen?
    Für ein kurzes Kommentar wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    AnKa

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Sie können sich an das Unternehmen wenden und erfragen, wie es zu diesem Vorgang gekommen ist. Überdies haben Sie einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  55. Thomas
    says:

    Guten Tag,

    ich hätte eine Frage im Bezug zu einem Verkehrsverstoß, bzw. Strafzettel aus Italien, dieser wurde per Post nie eingereicht. Das Inkassounternehmen fordert die Bezahlung, wir bezahlen die Strafe direkt bei dem Gläubiger(Italien) für den Gläubiger ist der Fall abgeschlossen.
    Das Deutsche Inkassounternehmen verlangt troztdem seine Gebühren(fast 4 mal die Strafe) , müssen wir diese bezahlen?
    vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      am besten nehmen Sie direkt Kontakt zum Inkassounternehmen auf und legen einen Bezahlnachweis vor.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  56. Mayer
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    Ich habe bei flaconi mehrere Sachen bestellt hab aber nur 1 Ware zugesendet bekommen , hab dies sofort flaconi mitgeteilt , die meinten ich soll bei der Post einen Antrag stellen das die Ware auf dem Weg verloren gegangen ist , als ich bei der Post war hieß es das die Firma das selber machen muss und die lehnte es auch ab da das Paket nicht geschädigt war . Ich hatte Klarna als Zahlungsmittel Ratenzahlung gewählt , es ging 1 Jahr lang hin und her flaconi hat es nicht akzeptiert und bestand drauf das ich zahlen sollte ich habe nicht gezahlt weil die Ware nicht vollständig angekommen ist , Klarna wollte das ich dies mit dem Händler kläre und schickte mir Mahnungen bis ich am Schluss beim Inkasso Unternehmen landete . Das Inkasso Unternehmen rief ich an und erklärte alles , es dauerte 2-3 Wochen dann meldeten sie sich nochmal wegen einer Unterlage , dann kam 2 Monate gar nichts und gestern meldeten Sie sich das Klarna nur der zahlungsbeauftragte ist und ich das Geld an Klarna zahlen muss , das die Ware nicht vollständig angekommen ist interessiert quasi Klarna nicht das soll ich mit dem Händler klären . So eine Frechheit !!!!! Wie geh ich am besten vor ? Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      eine generelle Handlungsempfehlung ist in einer Mehrpersonenkonstellation der geschilderten Art ohne Prüfung der relevanten Schriftstücke nicht möglich. Dazu müsste ich Ihren Fall prüfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  57. Iippert
    says:

    Guten Tag.
    Ich habe vor über einem Jahr eine prepaid Karte via Telefon aufgeschwäzt bekommen.
    Diese Karte habe ich nie aktiviert und auch nie benutzt.
    Irgendwann sollte ich jahreagebühr en dafür zahlen. Ich hatte die Karte völlig vergessen. Ich habe dann mit dem Unternehmen abgesprochen, dass ich zahle, wenn meine Kündigung sofort akzeptiert wird. Dies hat das Unternehmen getan.
    Am 7.1.21 erhielt ich per Mail eine Zahlungsaufforderung. Dieser bin ich sofort nachgekommen. Ab dem nächsten Tag erhielt ich pausenlos teilweise täglich Mails von einem Inkasso. Diese haben die offene Forderung dem Unternehmen abgekauft.
    Ich habe mehrfach den Kontoauszug hin geschickt und gesagt ich habe gezahlt die Forderung ist nicht rechtens.
    Irgendwann hat man die 49€ von der Inkasso Forderung abgezogen und ich müsse den Rest bezahlen. Ich hätte die AGBs gekannt und gewusst, dass ich bis zu einem gewissen Zeitpunkt hätte zahlen sollen ( wusste ich tatsächlich nicht und ich habe ja eine Zahlungsaufforderung bekommen).
    Ich habe auch die Zahlungsaufforderung von dem Unternehmen an das Inkasso geschickt, dies wird aber ignoriert.
    Was kann ich nun weiter tun und ist das ganze so rechtens?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      eine Zahlungsaufforderung muss vom Inkassounternehmen dargelegt und notfalls bewiesen werden. Falls Sie die einzig offenstehende Forderung ausgeglichen haben, hat das Inkassounternehmen keine Forderung mehr gegen Sie in der Hand. Daher sollten Sie das Inkassounternehmen auffordern, den Rechtsgrund für die erneute Forderung darzulegen. Wird dies ignoriert und weiterhin behauptet, dass Sie zur Zahlung verpflichtet seien, stellen Sie dem Inkassounternehmen in Aussicht, dass Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen werden. Stellen Sie ebenfalls in Aussicht, dass diese entstehenden Rechtsverfolgungskosten dem Inkassounternehmen in Rechnung gestellt werden könnten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  58. Diana D.
    says:

    Guten Tag,
    ich zahle gerade eine Schuld ab, die schon durch drei Inkassofirmen gelaufen ist. Erst war es BFS Risk Collection, dann Infoscore und jetzt liegt sie bei Paigo, den Wechsel der Inkassobüros konnte ich zwar nicht nachvollziehen, aber meine Zahlungen wurden trotzdem weiterhin wie gehabt angerechnet. Neuerdings bekomme ich E-Mails von Paigo, die mich an meine Rate erinnern sollen. Da ich nicht weiß, ob man diese unaufgeforderten (und völlig unnötigen) Mails auf meine Schuld anrechnet, habe ich diesen widersprochen und Paigo aufgefordert, sie einzustellen. Nun habe ich auf der Paigo Webseite in “Meinem Bereich” die aktuelle Forderung überprüft und musste feststellen, dass plötzlich eine “Gebühr” von €77.17 erhoben wurde. Es steht nichts dabei, keine Erklärung, um welche Gebühr es sich handelt. Also habe ich hingeschrieben und um Aufklärung gebeten, sowie eine aktuelle Forderungsaufstellung verlangt. Eine Erklärung habe ich nicht bekommen, die Forderungsaufstellung ist eine Aneinanderreihung von meinem Überweisungen und Zinsen. Die €77.17 tauchen ab dem 03.10.2017 auf – monatlich – unter “Unv.-K.”. Ich habe keine Ahnung, was das ist und es sieht auch nicht so aus, als hätte man diese ominöse Summe irgendwie angerechnet. Erst jetzt, als ich endlich Licht am Ende sehe, kommt plötzlich diese Gebühr. Ich erkenne keinen Sinn hinter dieser Forderungsaufstellung. Was sind “Unv.-K.” und kann ich mich dagegen wehren?

    Mit freundlichen Grüßen

    Diana D.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau D.,

      am besten setzen Sie dem Unternehmen eine Frist, bis zu der Sie die “neue Forderung” schlüssig dargelegt bekommen haben möchten. Anderenfalls sollten Sie rechtliche Schritte androhen und darauf hinweisen, dass entstehende Kosten, dem Unternehmen zur Last fallen können, wenn es Sie zu derartigen Maßnahmen veranlasst. Ein solches Schreiben sollte als eigenhändiges Einschreiben versendet werden. Sollte keine friedsame Klärung erfolgen, sollten Sie professionelle Beratung aufsuchen. Eine Alternative ist, das Unternehmen telefonisch zu kontaktieren, da Sie im direkten Gespräch bessere Auskunft erhalten könnten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  59. Hilde B. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich war mit den Gebaren eines Online-Händlers bei der Anrechnung eines Gutscheins im Falle der ihm geschuldeten Rücksendung/Stornierung von Waren nicht einverstanden und wandte mich nach unklaren Mahnungen an dessen Hotline (alle ermüdenden Details hierzu stehen ganz am Ende).

    Hier wurde mir bestätigt, dass etwas falsch gelaufen sei und Zeit erbeten, dies zu beheben. Ich wartete vergeblich auf Rückmeldung und kontaktierte erneut die Hotline. Diese erstellte nun ein Ticket, setzte einen Mahnstopp, buchte die Mahnkosten aus und gab vor, den Fall der Buchhaltung zur Klärung zu übergeben. Über das Ergebnis werde ich informiert. Was wieder nicht passierte.

    Ich fragte erneut bei der Hotline nach, wurde wieder auf die Buchhaltung vertröstet, die die mittlerweile wohl abgeschlossene Prüfung demnächst kommunizieren werde. Ich erfragte den Stand meines Kundenkontos, der mit einem kleinen Guthaben benannt wurde. Weitere Forderungen gegen mich bestünden nicht.

    Dann kam eine erneute Mahnung über einen anderen Betrag, ich kontaktierte wieder die Hotline, die setzte ein Mahnstopp, buchte die Mahnkosten aus und verwies wieder auf die Buchhaltung, deren Antwort ich abwarten solle, die wieder nicht kam.

    Statt dessen kam nach einem weiteren Monat ein Inkassobrief, in dem die Forderungen aus den Mahnungen und die Mahngebühren als Forderungen des Händlers aufgeführt waren.

    Die Nachfrage bei der Hotline des Händlers ergab außer Ohnmachtsbekunden und Vertrösten auf einen dann nicht erfolgten Rückruf des Teamleiters: Nichts.

    Der Händler bietet keine Streitschlichtung an.

    Dem Inkassoauftrag habe ich per Fax und Einschreiben mit Rückantwort widersprochen mit Hinweis auf die strittigen Summen und die nicht erfolgte Klärung. Eine Frist von mehr als 14 Tagen für eine eventuelle Erläuterung der Rechtmäßigkeit der Forderungen habe ich gesetzt, die avisierte Meldung an infoscore untersagt.

    Zudem hab ich dem Inkassounternehmen mitgeteilt, dass ich dem Händler bis zum Ablauf der genannten Erklärungsfrist einräume, sich mit mir geeignet verbindlich zwecks Klärung in Verbindung zu setzen.

    Was kann ich noch tun, um den Händler zur Klärung zu bewegen? Ich möchte das Problem aus der Welt schaffen, aber nicht zu meinen Lasten. Dort scheint aber keiner Interesse daran zu haben.

    Vielen Dank
    Hilde B.

    ——-

    Die Details:

    Ich habe bei einem Online-Versand 5 “sofort verfügbare” Waren bestellt und einen Wert-Gutschein eingelöst. Dieser wurde bei der Bestellung komplett auf die Gesamtsumme angerechnet.
    Die Bestellung wurde dann vom Händler in 2 Teillieferungen je 2 Waren geteilt und die erste Teillieferung noch am Bestelltag versandt.

    Am Folgetag wurde ich informiert, dass 1 Ware auf absehbare Zeit nicht lieferbar sei, weswegen ich diese umgehend stornierte.

    Etwa 1 Woche nach Bestellung erhielt ich eine Rechnung über die erste Teillieferung.
    Dabei hatte der Händler, ohne dass dies aus AGB, Gutscheinbedingungen oder Bestellbestätigung ableitbar ist, den Gutschein anteilig auf die Einzelposten umgelegt.
    1 Artikel aus der ersten Teillieferung war beschädigt, weswegen ich ihn umgehend zurücksandte. Die Rechnung für die erste Teillieferung kürzte ich um den Preis des zurückgesendeten Artikels und überwies den verbleibenden Betrag unter Angabe der Rechnungsnummer. Der Eingang der Zahlung “auf mein Kundenkonto” wurde mir vom Händler automatisiert bestätigt.

    Dann kam die zweite Teillieferung, wieder unter nur anteiliger Anrechnung des Gutscheins entsprechend der Artikel, die auf diese Rechnung entfielen. Da somit effektiv der Anteil des Gutscheins, der auf die stornierte Ware entfiel, nicht angerechnet war, zog ich jenen Anteil von der zweiten Rechnung ab und überwies den verbleibenden Betrag unter Angabe der Rechnungsnummer, insgesamt mit beiden Überweisungen also den Warenwert aller wirklich erworbenen Artikel abzüglich des Gutscheinwerts (für die Teillieferungen, die Nichtlieferbarkeit und die Beschädigung kann ich ja nichts). Der Eingang der Zahlung “auf mein Kundenkonto” wurde mir vom Händler wieder automatisiert bestätigt.

    Zwei Tage später erhielt ich eine “Guthabengutschrift” in Form einer elektronischen Geschenkkarte in Höhe des Anteils des stornierten, nicht lieferbaren Artikels am Gesamtbestellwert.

    Zwei Wochen später erhielt ich eine Info über ein Rechnungsstorno in Höhe des Werts des zurückgesendeten, weil beschädigten Artikels, abzüglich dessen Anteil am Gutschein, sowie eine neuerliche Guthabengutschrift in Form einer elektronischen Geschenkkarte über ebendiesen Anteil am Gutschein.

    Elf Tage darauf erhielt ich eine “letzte außergerichtliche Mahnung” zur ersten Rechnung und wandte mich an die Hotline. Dort sagte man mir, dass das Verfahren kompliziert sei und erbat sich Zeit zur Prüfung. Man habe mir aber in der Zwischenzeit den im Rechnungsstorno benannten Betrag auf mein Konto überwiesen. Ich bat darum, den nun begründeten Kontoschiefstand so zu beheben, dass der Händler die Guthabengutschriften wieder einzieht und ich im Gegenzug soviel zurücküberweise, dass ich am Ende den Wert der behaltenen Waren abzüglich des Werts des eingelösten Gutscheins bezahlt habe. Der Mitarbeiter überschaute dies nicht gleich und bat um Zeit zur Pürfung.

    Zwei Tage später erhielt ich eine Info über ein Rechnungsstorno in Höhe der zweiten “Guthabengutschrift”.

    Ich fragte erneut bei der Hotline an, erklärte erneut den ganzen Vorgang. Das Rechnungsstorno hinge mit der Buchhaltung zusammen, die da im Hintergrund tätig werden müsse. Der Mitarbeiter der Hotline, der das ausgelöst hat, hätte das Verfahren auf dem Tisch und müsse am Ende noch einmal prüfen, ob das Kundenkonto auch wirklich auf Null stehe. Ich soll noch eine Woche auf seine Antwort warten. Die Mitarbeiterin vermerkte noch ein Mahnstopp im System und erklärte, die Mahnkosten würden nicht ausgebucht.

    Nachdem die Woche ohne Rückmeldung verstrichen war, wandte ich mich erneut an die Hotline, die nur ein Ticket zu einer Geschenkkarte sah. Nach Rücksprache mit einer Kollegin erklärte sie mir, das Verfahren sei erledigt, die Kollegin hätte nur noch keine eMail an mich verschickt. Der zuständige Mitarbeiter werde jetzt noch einmal übers System verständigt, mit der Aufforderung, mich zu informieren. Mein Hinweis, dass ohne meine Mitwirkung (Rücküberweisung der Rücküberweisung) der Vorgang schlecht erledigt worden sein könne, verpuffte. Also erfragte ich explizit den Stand meines Kundenkontos. Dies wies ein Guthaben in Höhe des Rechnungsstornos der zweiten “Guthabengutschrift”. Und explizit dazu befragt erklärte sie auch, dass darüber hinaus keine weiteren Forderungen gegen mich bestünden.

    Zwei Wochen später erhielt ich eine “letzzte außergerichtliche Mahnung” in Höhe der und zur zweiten Teilrechnung.

    Die Dame der Hotline, der ich wie der Buchbinder Wanninger erneut alles erklärte, gab wieder an, keinen Einblick zu besitzen, da müsse die Buchhaltung ran, der sie jetzt alles so weitergeben wolle. Meine Zuarbeit sei immer noch nicht nötig, man hätte ja alles im System, sie selbst sähe nur nicht alles, was die Buchhaltung sehen könne, und wieder solle ich auf eine Rückmeldung der Buchhaltung warten. Sie könne nur ein Mahnstopp verhängen und die Mahngebühren ausbuchen.

    Einen Monat später kam der Brief vom Inkassobüro.

    Eine erneute Rückfrage bei der Hotline des Händlers ergab, dass aus Sicht des Mitarbeiters zwar “so ziemlich alles schiefgelaufen sei, was schieflaufen könne”, er aber nicht genug Rechte hätte, um etwas für mich zu bewirken. Er bat mich, statt dessen ein “Vorgesetztengespräch” mit seinem “Teamleiter” zu führen, der merh Rechte im System habe, und wir vereinbarten einen Termin hierfür.
    Diesen ließ der “Teamleiter” verstreichen, auf meine Nachfrage bei der Hotline, warum ich auch über 2h nach dem Termin keinen Anruf erhalten habe, hieß es dann lapidar, das sehe man nicht, ich solle weiter warten.

    Bis heute war kein Anruf zu verzeichnen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      vielen Dank für Ihren umfangreichen Kommentar.
      Meines Erachtens haben Sie sich bislang grundsätzlich vollkommen korrekt verhalten.
      Andererseits scheint es durchaus in AGB zulässig zu sein, dass ein Gutschein auch auf später stornierte Teillieferungen angerechnet wird. Hierzu kann ich aber in diesem Rahmen keine nähere Einschätzung abgeben.

      Es tut mir leid, dass ich auf Ihren ausführlichen Text nicht näher eingehen kann, doch solange keine unrechtmäßig Forderung des Inkassobüros besteht, bleibt vermutlich nur, weiterhin Kontakt zum Händler zu halten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  60. Marco Z.
    says:

    Hallo,

    ich habe bei dem ich selbst nicht weiter komme.

    Ich habe vom Vermieter eine Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2019 erhalten.

    Über den Mieterbund wurde mein Vermieter fristgerecht dazu aufgefordert, die Unterlagen für die Förderung nachzuweisen. Dieser Forderung kam er bis heute nicht nach.

    Nun habe ich ein schreiben eines Inkassounternehmens aus Würzburg erhalten, wo diese gebeten worden sind die Forderung für den Vermieter einzutreiben. In der einzelaufstellung ist jedoch von der Betriebskostenabrechnung 2020 die rede, welche noch gar nicht erstellt ist.

    Wie verhalte ich mich jetzt? Ich würde einen Widerspruch schreiben mit dem Hinweis das der Vermieter in der Beweispflicht ist und das die Abrechnung für 2020 noch nicht erstellt wurde.

    Doch kommt mir der Einleitungssatz – wir sind gebeten worden – ziemlich dubios vor und ich möchte ungern auf die Firma reagieren, weil mir da einfach zu viele Auffälligkeiten vorliegen.

    Könntet ihr mir bitte einen Tipp geben wie ich mich richtig verhalte?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Z.,

      prüfen Sie, ob es sich um ein auf Sie individualisiertes Schreiben handelt. Falls das der Fall, sollten Sie reagieren. Am besten ist es, dass Unternehmen aufzufordern, die Forderung zu belegen. Falls das Inkassounternehmen nicht mit sich reden lässt, sollten Sie anwaltliche Hilfe aufsuchen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  61. Mirielle
    says:

    Guten Abend,
    auf Nachfrage bei einem Inkasso Unternehmen bis wann die Ratenzahlung noch läuft und wie hoch der Restbetrag ist, bekam ich nur die Auskunft die Forderung sei nun beglichen. Es kommt mir sehr komisch vor, dass ich genau diesen Zeitpunkt getroffen haben soll. Kann ich eine genaue Abzahlungsaufstellung einfordern und eventuell Geld zurück bekommen wenn der Dauerauftrag fälschlicherweise noch lief? Über eine Antwort würde ich mich freuen, viele Grüße.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung setzt in der Regel voraus, dass Sie alle Anstrengungen unternommen haben, selbst auf die verlangten Informationen zu kommen. Da Sie einen Dauerauftrag eingerichtet hatten, kann man Ihnen aus rechtlicher Sicht zumuten, die überwiesenen Beträge selbst hochzurechnen und mit den gegenüberstehenden Forderungen zu vergleichen. Sollten Sie zu viel gezahlt haben, können Sie das zu viel Geleistete nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückverlangen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  62. Mathias H.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe einen Inkasso-Brief erhalten, der an meinen Sohn adressiert ist. Er hat den gleichen Nachnamen. Was kann oder muss ich tun? Die Forderung wurde von mir ausgelöst.

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Gruß Mathias H.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Zwar hat ein Dritter, an den der Brief fälschlich adressiert ist, nicht unbedingt die Pflicht, an der Aufklärung mitzuwirken.
      Wenn die Forderung berechtigt ist, wäre es dennoch empfehlenswert, das Inkassobüro darauf hinzuweisen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  63. Karo
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mein Mann hat in seinet Vergangenheit viele Geldprobleme gehabt und Schulden angehäuft. Mittlerweile haben wir vieles beglichen. Um sicherzugehen, dass alles bereinigt ist, haben wir eine Schufa-Auskunft eingeholt und Kontakt mit einem Inkassounternehmen aufgenommen, wo laut Schufa noch eine offene Forderung besteht.
    Wir haben Unterlagen angefordert (Original Vollmacht bzw. Abtretungserklärung, geschlossenen Vertrag mit dem Ursprubgsgläubiger,..) aber nur eine Kostenaufstellung erhalten. Nach telefonischer Auskunft des Inkassounternehmens wurde mir mitgeteilt, dass keine Unterlagen mehr existieren, da die Forderung seit 2007 tituliert ist.
    Die HF betraf 180€. Mittlerweile verlangen sie 1.500€. Ist es korrekt, dass das Unternehmen uns keinerlei Nachweise vorlegen muss weil die Forderung tituliert ist?
    Danke im Voraus für Ihre Antwort.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      sollte tatsächlich eine wirksame Titulierung der Forderung vorliegen, ist dies in aller Regel Beweis genug. Denn würde der Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung Befriedigung suchen, reicht der Titel hierfür vollkommen aus.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  64. Steve K.
    says:

    Guten Tag

    Ich befinde mich aktuell in einer Kontopfändung.
    Da meine monatlichen Fixkosten höher sind als der Pfändungsfreibetrag, habe ich nicht nur kein Geld für Lebensmittel, sondern es häufen sich auch neue Schulden an.
    Aufgrund dessen habe ich das Inkassounternehmen gebeten die Pfändung ruhend zu stellen und eine Ratenzahlung zu akzeptieren, hierfür sollte ich auf Anweisung des Inkassounternehmens eine Selbstauskunft ausfüllen und eine Lohnabrechnung zusenden.

    Dies ist jetzt fast 3 Wochen her und auch auf erneute Nachfrage kam keine Reaktion.

    Daher meine Frage
    Ist ein Inkassounternehmen gesetzlich verpflichtet, mir als Schuldner zu antworten, gerade in dem Fall das ich durch die Kontopfändung, kein Geld für Lebensmittel habe.

    Vielen Dank für Ihre Zeit
    Mit freundlichen Grüßen

    Steve K.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      eine allgemeine einklagbare Pflicht zur Auskunft besteht in der Regel nicht. Eine Pflicht zur Auskunft oder Mitteilung gibt es nur in speziell gesetzlich geregelten Fällen. Sie können sich allerdings an das Vollstreckungsgericht wenden und beantragen, dass Ihr Pfändungsfreibetrag erhöht werden möge, weil Sie erhöhte Lebensführungskosten haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  65. Alexander
    says:

    Guten Tag. Vor einen Monat Kamm Brief von Inkasso Firma mit Vollstreckung Forderung. Habe bei Inkasso angerufen und wollte ein Original Vertrag haben, damit ich weis um was genau da geht. (Nach 20 Jahren ist auch selbst verständlich). Die haben nur eine Kopie vom Gerichtsvollzieher geschickt und eine Rechnung. Ich weiß nicht mehr ob ich bezahlt habe. Die Dame von Inkasso hat Arrogant reagiert und ich Kamm nicht zu Wort. Ich soll bis angegebene Datum zahlen sonst geht es vor Gericht. Dann legte Sie auf. Muss Inkasso Original Vertrag mir zeigen oder habe ich da schlechte Karten? Grüß Alexander

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn es vor Gericht geht, kommt es darauf an, wie beweiskräftig die Kopie ist. Dies kann ich nur anhand des Einzelfalls und aller Umstände einschätzen. Das hängt davon ab, ob das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass die Forderung gegen Sie besteht. Grundsätzlich können Sie auch im Vorfeld verlangen, dass eine Forderung Ihnen dargelegt wird. Beweisen muss Ihnen ein Gläubiger grundsätzlich die Forderung in letzter Konsequenz aber nicht. Denn der Beweis ist eine Frage, die vor Gericht eine Rolle spielt. Das bedeutet, dass auch ohne Beweis im Vorfeld es zu einer Klage kommen kann. Ob diese Erfolg hat, kann ich ohne Prüfung des Falles nicht sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  66. Sina M. .
    says:

    Guten Tag,

    vor rd. 4 Wochen wurde ich durch ein Inkassobüro telefonisch kontaktiert und die wollten meinen Freund sprechen. Sie sagten nur es ging um Schulden und Sie hätten versucht ihn über Email zu erreichen.

    Heute habe ich erneut einen Anruf mit unterdrückter Nummer erhalten. Wie vor 4 Wochen ein Inkassobüro welches gern meinen Freund sprechen würde, es ging um offene Schulden und Sie hätten ihm bereits mehrfach Emails geschrieben ohne jegliche Antwort.

    Meine Frage, ist es normal, dass sich Inkassobüros über Email bzw. mit unterdrückter Nummer melden? Muss ich bzw. mein Freund darauf reagieren und wenn ja wie wenn wir nicht einmal wissen worum es geht? Emails haben wir keine erhalten und über den Postweg kam hier nicht an.

    Vielen Dank. Mfg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      es ist vielleicht nicht unbedingt normal, aber sicherlich nicht ungewöhnlich, dass das Inkassobüro so auftritt, da man unbekannte Rufnummern nicht gezielt blockieren kann.
      Wenn bislang keine Post gekommen ist, kann dies ein Anzeichen sein, dass die Forderung unberechtigt ist, es muss aber nicht so sein.
      Wenn man sich sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, muss man nicht unbedingt reagieren. Das Inkassobüro muss Beweise vorlegen, dass die Forderung berechtigt ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  67. Tobi K. .
    says:

    Guten Tag,

    mal eine allgemeine Frage. Ich bekomme von der Intrum (ehemals HIT) mal wieder ein Schreiben, mit dem schon vor gut einem Jahr eine völlig überzogene Forderung inkl. einer Hauptforderung und Nebenkosten gefordert wurden. Die HF ist nachweislich schon längst bezahlt, bei den NK (KFB des AG) war ich mir nicht sicher und habe diese 2020 beglichen. Nun erreiche ich diese Firma weder telefonisch (Ansage, immer: es ist ein extrem hohes Aufkommen und ich soll es doch später nochmal versuchen), noch mit der angegeben Faxnummer und E-Mails kommen auch “unzustellbar” zurück. Somit verlaufen sämtliche Kontaktmöglichkeiten im Sand.
    Wenn ich nun ein teures Einschreiben verschicke, wer kommt MIR für die entstandenen Kosten auf? Bin ich überhaupt verpflichtet, so zu reagieren? Sollte ich den Vorgang an dieser Stelle schon an einen Anwalt geben? Übernimmt sowas eine Rechtsschutzversicherung?

    Ich finde dieses Vorgehen grenzt an Betrug und ich würde gerne etwas unternehmen. Antwort wäre sehr nett. Danke.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      wenn das Inkassobüro eine nicht bestehende Forderung bewusst geltend macht und/oder sich aller Kenntnis darüber, dass die Forderung unberechtigt ist, bewusst verschließt, kann man die durch die Abwehr der Forderung entstehenden Kosten unter Umständen als Schadensersatz in Rechnung stellen. Hier kommt auch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB in Betracht.
      Natürlich kann dies jedoch sehr langwierig und umständlich sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  68. Kevin S.
    says:

    Ich hatte Schulden bei der Firma paigo habe diese begleichen und jetzt ziehen die von meinem interntanbieter Geld ab wo ich bezahlen soll ich hatte Schulden bei dem Anbieter deswegen das Inkasso

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      fragen Sie am besten zunächst nach, weshalb nun Geld abgebucht wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  69. Flora
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bereits im Dezember 2020 habe ich ein Brief eines Inkasso Unternehmens erhalten, über eine offene Forderung aus Dezember 2011 von der Telekom. Die Hauptforderung wurde von (so geht es auch aus dem Schreiben vom Inkasso vor) im Januar 2012 inkl. der damals fälligen Mahngebühr überwiesen. Dieses Inkassounternehmen schreibt mich nun an, sie wurden 2014 beauftragt eine angeblich offene Forderung von 9,00 Euro zzgl. Anwaltskosten (ich habe nie einen Brief dieser Kanzlei erhalten) und Bearbeitungsgebühren (nun etwas über 75 Euro) geltend zu machen. Ich bin tatsächlich im November 2014 umgezogen (hatte einen Nachsendeantrag von 6 Monaten und die Telekom bis dato fast 9 Monate eine Einzugsermächtigung in denen Sie diese Forderungen der 9,00 Euro nicht geltend gemacht hatte, auch nicht bei der Abrechnung nach der Kündigung). Nun fordert dieses Inkasso die 74,57 Euro nach 6 Jahren ein, ich habe telefonisch mitgeteilt, dass ich die Hauptforderungen nach 4 Wochen inkl. Mahngebühr beglichen habe, wie im Brief ersichtlich und wenn überhaupt noch etwas offen sei, die Forderungen mittlerweile ja auch verjährt wären. Danach war erstmal 4 Wochen Ruhe, vor zwei Wochen kam eine 2. Zahlungserinnerung und seitdem werde ich mit Anrufen und SMS dieses Unternehmens bombardiert. Ich habe auch bereits telefonisch mitgeteilt, dass ich keine Anrufe wünsche und weitere Vorgänge ausschließlich schriftlich zu erfolgen haben, aber es geht munter weiter.
    Ich bin mir nicht sicher ob ich jetzt weiter dagegen vorgehen soll, oder Anrufe und SMS weiterhin ignorieren sollte.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Sie können dem Unternehmen in Aussicht stellen, eine Unterlassungsklage von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, was mit erheblichen Kosten verbunden wäre und die Sie dem Unternehmen in Rechnung stellen würden. Wenn dies nichts hilft, können Sie entweder die Telefonnummer ändern oder einen Rechtsanwalt mit der Sache beauftragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  70. Melanie T.
    says:

    Guten Tag.Ich bin im letzten Jahr der Privatinsolvenz(sechsten).Heute habe ich einen Inkassobrief bekommen,der erste seit dem Insolvenzverfahren.
    Jetzt habe ich total Bammel,da in dem Brief steht dass die Empfänger personenbezogenen Daten an Gerichte ,Behörden usw weitergegeben werden.
    Hat es eine Auswirkung auf mein Insolvenzverfahren dass fast zu Ende ist ?mach mir große Sorgen.Bitte um Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Melanie T

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau T.,

      es ist Teil des Geschäftsgebarens von Inkassounternehmen, die Schuldner einschüchtern zu wollen. Ich kann Ihnen keine genauen Angaben über die Zulässigkeit des Briefs machen, da ich den Inhalt des Schreibens nicht kenne. Allerdings ist Ihre Restschuldbefreiung nach dem von Ihnen mitgeteilten Inhalt grundsätzlich nicht gefährdet.

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  71. Saul U.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler
    Ich habe ein Schreiben vom coeo Inkasso GmbH bekommen. Bei der unberechtigten Forderung handelt es sich um eine Warensendung von Gulliaume Marie Paris die ihre Ramschware aus China nachweislich zurückgeschickt bekommen hat. Gleichzeitig habe ich Anzeige bei der Polizei erstattet, mit Aktenzeichen usw. (Gewerbe oder Bandenmäßiger Betrug gemäß Paragraph 263(3)Nr. 1 StGB). Jetzt will dieses Inkasso Unternehmen diese Bestätigung der Polizei mit Aktenzeichen zur Prüfung der Angelegenheit. Muss ich das Aktenzeichen dem Inkasso Unternehmen mitteilen oder reicht diese Bestätigung mit geschwärztem Aktenzeichen. Zu beiden Unternehmen gibt es sehr interessante Beiträge im Internet ( 95 % negative Einträge, von sehr unseriös bis Betrügerfirma) . Wie soll ich mich verhalten). M.f.G. Saul Ute

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau U.,

      es gibt keine starre Regelung, wie dieser Fall abzulaufen hat. Sie können es z.B. zunächst mit einer geschwärzten Version versuchen. Sollte das Inkassounternehmen weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung einleiten, müssten Sie persönlich abwägen, ob es Ihnen wert ist, das Unternehmen von der zwangsweisen Durchsetzung der Forderung – selbst wenn diese im Ergebnis aufgrund des Nichtbestehens der Forderung scheitert – abzuhalten, indem Sie das vollständige Schreiben vorlegen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  72. Petra
    says:

    Hallo mein Problem ist folgendes ich hatte eine Konto Pfändung diese wurde auch bezahlt aber der Gläubiger hatte auch ein Inkasso eingeschaltet wie sieht das aus muss ich das Inkasso bezahlen ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich hat man, sobald man in Zahlungsverzug ist, den Verzugsschaden zu ersetzen. Hierzu gehört in der Regel auch die Einschaltung eines Inkassobüros.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  73. Kerstin B. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wurde von einem Inkasso Unternehmen angeschrieben und aufgefordert, Rechnungen zu begleichen. Da diese mir nicht bekannt sind und ich auch bei der Firma nichts bestellt habe, habe ich gemäß eines Musterschreibens der Verbraucherzentrale widersprochen. Ich denke, hier liegt Datenmissbrauch vor.

    Nun soll ich zur weiteren Ermittlung eine amtliche Meldebestätigung innerhalb 2 Wochen zusenden.
    Wie soll ich mich verhalten?

    Danke im Voraus und freundliche Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      grundsätzlich ist man zu nichts verpflichtet, wenn man sich sicher ist, dass man selbst die Rechnung nicht verursacht hat. Auch wenn man konsequent schweigt, darf das Inkassounternehmen keine Gebühren berechnen. Möglicherweise handelt es sich um ein betrügerisches Inkassounternehmen.
      Falls jedoch eine Namensverwechselung vorliegt, ist es unter Umständen hilfreich, dem Inkassobüro Belege zukommen zu lassen, damit man weiteren Ärger vermeidet und eine schnelle Aufklärung herbeiführt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  74. Frank K. .
    says:

    Schönen guten Tag,
    folgender Sachverhalt liegt zu Grunde: mein Sohn wurde im Sommer20 in der Hamburg U-Bahn, mit nicht korrekt sitzender Mund u. Nasenbedeckung beim Aussteigen auf dem Bahnsteig angehalten und zu einer Zahlung von 40,00 EUR aufgefordert. Das ganze in 2 Raten da er noch in der Ausbildung ist. Die Raten wurde Fristgerecht zum Zeitpunkt der Fälligkeit bezahlt. Am 03.12.2020 kam vom Inkassounternehmen eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 99,00 .-EUR 1. Forderung 40,00 Euro plus 5,00 EUR Mahngebühr und 54,00 EUR Inkassokosten. Als Forderung wurde dort angegeben, Fahren ohne gültigen Fahrausweis am 02.12.20 und Mahnung vom 03.12.20. Es stellte sich heraus das beider Überweisung, der Verwendungszweck, durch einen Zahlendreher nicht zugeordnet werden konnte. Eine Mahnung gab es zu keinem Zeitpunkt. Die Hauptforderung von 40,00 EUR, wurde dann auch fallengelassen, jedoch die Mahngebühr von 5,00 EUR (für eine Mahnung die es nie gab) und die 54,00 EUR Inkassokosten, sollen nun von ihm gezahlt werden.
    Seiner Aufforderung, die geltend gemachte Forderung ihm zukommen zu lassen, wurde vom Inkassounternehmen ignoriert. Sind die Kosten in Höhe von 59,00 EUR von ihm nun zu Zahlen?

    Recht herzlichen Dank
    F.Kastens

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      um Ihnen eine passende Antwort geben zu können, müsste ich genau nachvollziehen, zu welchem Zeitpunkt, welche Forderungen von wem geltend gemacht worden sind. Dies ist mir aufgrund Ihrer Schilderung alleine nicht möglich. Grundsätzlich können Mahngebühren nur geltend gemacht, wenn sich Ihr Sohn in Verzug mit der Zahlung befand. In Verzug gerät man grundsätzlich durch Mahnung oder wenn ein fester Zahlungstermin bestand, zu dem verspätet geleistet wurde. Ich vermute nach Ihrer Schilderung, dass ein fester Zahlungszeitpunkt bestimmt war, sodass mit Terminüberschreitung schon Verzug vorgelegen hat, was die Mahnkosten grundsätzlich rechtfertigen kann. Die Inkassogebühren sind grundsätzlich zulässig, wenn es um die Durchsetzung der ursprünglichen Forderung geht. Diese kann erforderlich sein, weil Ihren Schilderungen nach wohl zu spät die Zahlung – wenn auch durch einen versehentlichen Zahlendreher – geleistet wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  75. M. G. .
    says:

    Guten Tag.
    Ich habe eine offene Schuld am 15.01. (Freitag) beglichen. Am folgenden Dienstag (19.01.) erhielt ich ein Schreiben vom Inkasso-Unternehmen uns nun Gebühren zahlen, obwohl die Schuld beglichen wurde bevor das Inkassoschreiben (vom 18.01.) an mich raus ging. Muss ich die Gebühren wirklich zahlen?
    Danke im Voraus.
    Freundlichen Gruß

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      dies hängt maßgeblich davon ab, ob die Schuld vor dem 15.1 fällig war. Falls dies der Fall war, befanden Sie sich in Verzug. Ab dem Moment können Rechtsverfolgungskosten, zu denen die Gebühren des Inkassounternehmens gehören, grundsätzlich verlangt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  76. Urmel
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bezüglich einer Forderung eines Gläubigers (Quelle GmbH) an meine Ehefrau (Schuldnerin) besteht seit dem 02.11.1998 beim AG Coburg ein titulierter Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 396€.
    Ich habe mit vorliegender Vollmacht meiner Ehefrau die Korrespondenz mit dem Inkassodienst Sirius GmbH übernommen. Zuerst habe ich einige Unterlagen von ihnen angefordert (Kopie des Titels, Abtretungsbescheinigung des Gläubigers bzw. des Insolvenzverwalters etc.). Diese Unterlagen liegen mir noch nicht vor. Sollten diese Woche eintreffen.

    Da die Hauptforderung noch weiter zurückliegt (genaues Datum liegt mir nicht vor) als der titulierte Vollstreckungsbescheid beim AG Coburg aus dem Jahr 1998 und letztmalig im Jahr 2002 eine Kontaktaufnahme zu meiner Ehefrau von einem Rechtsanwalt Haas & Kollegen erfolgte und seitdem nichts mehr, stelle ich mir die
    berechtigte Frage, ob ggfls. eine Verwirkung nach §242 BGB vorliegen könnte?
    Es gibt hier wohl unterschiedliche Auffassungen der Gerichte.
    Kann man sich nach 18 Jahren der Untätigkeit seitens des Gläubigers auf diese gesetzliche Bestimmung berufen?
    Wenn ja, was passiert wenn der Inkassodienst das anders sieht?
    Muß der Inkassodienst derartige Schrieibendem Gläubiger vorlegen und ihn nach seiner weiteren Vorgehensweise befragen oder entscheidet der Inkassodienst selbst über weitere Schritte (Beauftragung Gerichtsvollzieher)?

    Besten Dank für ihre Bemühungen und gesundheitlich alles Gute von

    Urmel

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Verwirkung kommt in Ihrem Fall in Betracht, kann jedoch außerhalb eines Mandats nicht abschließend beurteilt werden. Die Verwirkung setzt zwei Merkmale voraus: Einen Zeitumstand und einen Verhaltensumstand. Der Grundsatz ist, dass aus einer titulierten Forderung 30 jahrelang vollstreckt werden darf. Die Verwirkung markiert hiervon die Ausnahme, sodass es einer besonderen Begründung bedarf, um Verwirkung anzunehmen. Statt einer Verwirkung kann auch teilweise ein Vergleich von Erfolg gekrönt sein. Der Gläubiger entscheidet selbst, wie er seine Forderung durchsetzt. Hierzu haben wir zwei Artikel für Sie, die aufschlussreich sein können: Alle Infos zur Zwangsvollstreckung und Organe der Zwangsvollstreckung – Wofür zuständig? . Falls Sie nach der Lektüre der Artikel noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter den Artikeln stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  77. Schmidt
    says:

    Hallo,
    ich habe ein Schreiben erhalten wo drin steht: Forderung Nummer xxx ist erledigt, die Forderung vom vorgläubiger xxx mit Wirkung xxx zum keinen weiteren Ansprüche gegen mich geltend machen darf.

    Wenn ich aber auf das Inkasso Unternehmen schauen was mir dieses zu gesandt hat, ist dort angeblich noch eine Forderung offen.

    Ich habe eine Pfändung und diese wurde trotz Zahlung des geforderten Betrages (laut Aktenzeichen – Amtsgericht ) beglichen.Allerdings wurde dieses begleichen und diese Pfändung ist noch nicht aufgehoben.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      am besten Sie fordern das Inkassounternehmen zur unverzüglichen Aufhebung der Pfändung auf, da die zugrundeliegende Forderung erfüllt ist. Außerdem sollten Sie den Titel an Sie übersandt verlangen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  78. Morten S.
    says:

    Guten Tag und Danke für den Info-Service hier!
    Ich hatte von einer Antivirensoftware angeblich ein Abo abgeschlossen und nun bekomme Rechnungen + inkasso-Mahnung an die von mir beim Kauf angegebene anonyme Mailadresse. Ich hatte für ein Jahr bestellt und nach Ablauf einmal verlängert; bei der Verlängerung wurde mir offenbar ein Abo untergeschoben (scheint eine gängige Masche zu sein).
    Das einzige, was die von mir haben, ist die Mailadresse und die Bankdaten von meiner damaligen Überweisung. Kommt das Inkassounternehmen über die Bank an meine Adresse, oder kann ich das Thema “aussitzen”? Danke und Gruß, MS

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      grundsätzlich kann das Inkassobüro auch nur anhand der Bankverbindung eine Kontopfändung bewirken, denn die Bank muss entsprechend Auskunft erteilen.
      Der Pfändung müssten Sie dann widersprechen unter Hinweis darauf, nie den entsprechenden Vertrag abgeschlossen zu haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  79. Hieu P.
    says:

    Guten Abend
    Ich habe eine Frage.ich habe ein Forderungsaufstellung von Inkasso. Und muss 114 Euro für RA-Geb Mahnverfahren Gerichtskosten d. Mahnverfahrens 32,00 Euro.weil ich Ratenzahlung bezahlt habe..diese ist recht?Muss ich bezahle?
    Danke für mich helfe
    MFG
    H. p.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr P.,

      ich kenne Ihren Fall nicht, allerdings scheinen die Zahlen insgesamt sehr realistisch zu sein. Der Gläubiger kann zur Durchsetzung seiner Forderung ein Mahnverfahren bemühen und kann dies auch grundsätzlich mithilfe eines Rechtsanwalts durchführen lassen. Problematisch sind hingegen Fälle, in denen ein Inkassounternehmen selbst den Rechtsanwalt zur Durchsetzung einer Forderung einschaltet. Hier kann es zu einer Kostenverdopplung kommen, die nur ausnahmsweise zulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass Rechtsanwaltskosten, die im Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid tituliert sind, unanfechtbar werden, wenn Sie nicht rechtzeitig zumindest einen Teilwiderspruch oder Teileinspruch einlegen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  80. Thomas H. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    ich hatte letztes Jahr August ein Inkasso Schreiben, wegen einer Telekom Rechnung aus dem Jahr September 2000 bekommen. Der damalige Betrag angeblich inklusive Rechtsanwaltsgebühr, Gerichtskosten etc beliefen sich auf 177,98 Euro. Die Telekomrechnung auf ca. 112 Euro. Es war nur ein ganz simples Inkasso Schreiben, die Kosten letztes Jahr beliefen sich auf 422 Euro. Zuerst legte ich Widerspruch ein und forderte die Vollmacht bzw die Abtretungsurkunde und Vertragsvereinbarung über den Vertrag an. Das Inkasso Unternehmen sandte mir allerdings nur eine unübersichtliche Entgelt/Gebührenaufstellung und eine Kopie des damaligen Vollstreckungsbescheid mit Stempel des Gerichtsvollziehers von Juni 2003 zu. Angeblich bekommen die keine Vollmacht wegen der aktuellen Lage der Pandemie. Da ich keine Nachweise von Zahlungen oder Quittungen mehr hatte und den Gerichtsvollzieher und Anwälte kenne/kannte, dachte ich mir, ich zahle es und gut!? Gesagt getan, ich setzte mich in Verbindung mit EOS DID und verlangte eine Bestätigung wenn ich zahle, dass diese mir nicht noch eines Tages kommen und wollen Zinsen von dem Zeitraum des Anrufes und der Zahlung (ca 7 Tage).
    Vor zwei Wochen nun im Januar 2021 bekam ich wieder ein Schreiben von denen wegen einer Forderung aus dem gleichen Jahr 2000 über den Monat Oktober 2000 in Höhe von 754,03 Euro.
    Ich schreibe jetzt gerade einen Widerruf und möchte die Vollmacht/Abtretungserklärung zu und Vertragsvereinbarung sehen. Zudem würde ich am liebsten die Zahlung aus letztem Jahr widerrufen. Auf Nachfrage schriftlich ob es sich nicht doch um eine Verwechslung handelt, sandten die mir wieder eine Kopie von einem Vollstreckungsbescheid damals mit dem gleichen Stempel des Gerichtsvollziehers darauf -02.07.2003 zu. Die Zinsen belaufen sich bis 12.01.2021 auf fast 400 Euro…..? Ich war immer gemeldet, dass man mich über eine einfache Abfrage hätte finden und anschreiben können.Zudem hatte ich mit den damaligen Rechtsanwälten, bis 2010 noch zu tun und damalige Forderungen bis auf den letzten Cent beglichen. Ich habe wirklich leider keine Zahlungsbelege mehr. Selbst mit den Gerichtsvollzieher hatte ich zwar zu tun, aber wirklich auch alles beglichen. Wieso kommen die jetzt erst auf mich zu? Ist es denn sinnvoll zu widerrufen, diese schreiben, sie könnte rechtlich gegen mich vorgehen und es entstehen Mehrkosten, die kann ich wenn ich sofort zahle so umgehen. Ich wollte auch jetzt die kommende Woche zu der nächsten Verbraucherschutz-Zentrale gehen wegen einer Beratung. Ist das so richtig von einem Inkasso, so lange zu warten?? Die Zinsen und dass ich keine Unterlagen mehr als Nachweis habe macht mich echt fertig! Ich hätte es auch damals gezahlt, ich war in keiner Insolvenz nichts….? Man hätte mich finden müssen.ich war immer gemeldet. Ich habe auch das Gefühl, da steckt ein Schwindel dahinter. Ich widerrufe jetzt und fordere die obig beschrieben Unterlagen an, zudem eine Aufschlüsselung der Zinsen . Warum kommt das Inkasso 5-6 Monate später mit einer Kopie des Vollstreckungsbescheides mit einem Stempel der vom gleichen Datum ist und der Zeitraum der Bescheide liegt gut 7 Tage auseinander?? Nach gut 18-19 Jahren? Geht das?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      es ist nicht unüblich, dass Gläubiger teilweise Forderungen liegen lassen und dann eine geraume Zeit später wieder auf den Schuldner zurückkommen. Wichtig für den Schuldner ist, genau zu dokumentieren, um welche Forderungen sich handelt und welche Zahlungen geleistet worden ist. Als Schuldner kann man sich wirksam verteidigen, wenn gegen jede Forderung passende Einwand erhoben wird. Ob die Forderungen rechtmäßig und Ihre Einwendungen effektiv sind, kann ich nur nach Prüfung Ihres Falles beurteilen. Generell lässt sich sagen, dass Forderungen auch viele Jahre später noch verfolgt werden können. Für den Schuldner kommen dass Verjährung und Verwirkung als mögliche Verteidigungsmöglichkeiten in Frage.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  81. Holger B.
    says:

    Hallo, mein Fall ist delikat. Die Gerichtsvollzieherin (Bremen) versucht weiter zu vollstrecken (Verhaftungsandrohung, zwangsweise Wohnungsöffnung), obwohl die Forderung bereits nachweislich beglichen wurde (Gerichtsbeschluss AG Bremerhaven), aber das den Haftbefehl erlassende AG Bremen nimmt den Haftbefehl nicht zurück (Kommunikationsprobleme?). Ich habe im Dezember 2020 gegen die Gerichtsvollzieherin Strafantrag gestellt wegen Rechtsbeugung, Nötigung und versuchter Freiheitsberaubung. Außerdem verbietet das 4. Zusatzprotokoll zur Europ. Menschenrechtskonvention (EMRK) seit 1963 die Freiheitsentziehung wegen Schulden. Dies gilt für alle (die hier geschrieben haben). Der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte 1968 verbietet ebenfalls eine zivile Verhaftung. Dies ist als Völkerrecht Bundesrecht mit Verfassungsrecht, darauf können sich alle berufen. § 802 g ZPO (zivile Verhaftung) ist verfassungswidrig. Gruß Holger B.

  82. Hr.  S.
    says:

    Hallo,

    Ich werde seit Monaten abends zwischen 5 und 9 bis zu 40mal TÄGLICH von einem Inkassobüro angerufen. Mittlerweile nervt es und ich habe eine automatische Ansage geschalten, dass man mir doch bitte aufs Band sprechen möchte. Hilft nichts. Der Telefonterror geht weiter. Ich habe dann einmal abgehoben und das Inkassobüro gesagt, dass ich demnächst einen Insolvenzantrag stelle und sie in den nächsten 30 Tagen eine Nachricht von meinem Anwalt bekommen werden, der mein Insolvenzverfahren starten wird. 2 Tage war dann Ruhe. Jetzt ist es sogar noch schlimmer. Alle 5 Minuten klingelt das Telefon, sogar Sonntags und immer Abends.
    Hier meine Frage… Mir ist klar, dass ein Inkassounternehmen Geld eintreiben muss und auch hierzu den Schuldner informieren muss. Allerdings haben die auch meine Mailadresse, habe sogar mal Mails erhalten von denen. Darf ein Inkassounternehmen so aggressiv vorgehen? Falls nein, was kann ich dagegen tun? Das Amtsgericht prüft noch den Antrag auf Beratungskostenbeihilfe und das könnte noch etwas dauern… Meine Psyche leidet darunter ebenfalls…

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      ich würde Ihnen empfehlen, den nächsten Anruf entgegen zu nehmen und eindringlich und betont mitzuteilen, dass mit Stellung des Insolvenzantrags eine Vollstreckungssperre greift. Eine Kontaktierung zur Eintreibung sei unzulässig und jegliche Anfragen seien ab jetzt nur noch schriftlich zu stellen; das telefonische Kontaktieren werde nun untersagt. Sie können zudem die Prüfung einer Strafanzeige wegen Nötigung bei Zuwiderhandlung in Aussicht stellen. Drängen Sie darauf, dass dies im System vermerkt werde, damit kein weiterer Mitarbeiter wieder zum Telefon greift.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  83. Von Den B.
    says:

    Guten Tag,

    Ich habe heute ein Schreiben eines Inkassobüros erhalten. Dort geht es um eine Forderung gegen die ich bereits Widerspruch eingelegt habe.
    Es geht um ein Fitnessstudio welches Beiträge von mir verlangt von Monaten wo das Studio pandemiebedingt schließen musste. Da der Vertrag hinfällig war (Keine erbrachte Leistung) habe ich meine Beiträge einbehalten. Den Vertrag habe ich schon vorher gekündigt. Dann schrieb mir das Studio das sie mir die Monate nach meiner Kündigung gut schreiben und ich deswegen bezahlen muss. Dem kam ich nicht nach da ich extra einen monatlich kündigen Vertrag gewählt habe, denn ich war nur wenige Monate in dieser Stadt und konnte daher das Angebot nicht weiter nutzen.
    Wie soll ich mich nun verhalten? Nochmal Wiederspruch einlegen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau v. d. B.,

      ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist, kann ich ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen nicht abschließend sagen. Grundsätzlich haben Sie jedoch Recht, dass bei einem dauerhaften Vertragsverhältnis Leistung und Gegenleistung einander bedingen. Das bedeutet ohne Zugang zur vereinbarten Leistung, entfällt grundsätzlich die Gegenleistung bzw. Sie haben ein Leistungsverweigerungsrecht. Hierauf können Sie sich berufen und dem Inkassounternehmen notfalls mit der Einschaltung eines Fachanwalts zur Wahrnehmung Ihrer Interessen drohen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  84. Vivi
    says:

    Hallo. Ich habe wegen einer Forderung von 5 € ein inkassoschreiben bekommen. Mir wird dort eine Geschäftsgebühr von 58,50 und eine Auslagengebühr von 11,70€ drauf geschlagen. Ist das rechtens? Lg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich ist der Gläubiger berechtigt bei Zahlungsverzug ein Inkassobüro einzuschalten, welches eine Geschäftsgebühr berechnen darf.
      Die genannte Gebühr entspricht einer sogenannten 1,3 Gebühr, welche laut Rechtsprechung in vielen Fällen gerade noch zulässig ist.
      Eine genaue Prüfung wäre nur im Einzelfall möglich, dies ist in diesem Rahmen leider nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  85. Andreas
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe vor kurzem eine Forderung eines Inkasso Unternehmens in zwei Raten beglichen. Direkt vor Anweisung der zweiten Zahlung am 30.11. habe ich gemäß den Anweisungen des Unternehmens telefonisch den tagesaktuellen Stand der Restforderung erfragt und beglichen. Nun stellt das Unternehmen mehr als 4 Wochen später eine weitere Restforderung. Bei der Prüfung der Aufstellungen stellte sich heraus, dass vergessen wurde die Kosten vom Gerichtsvollzieher in Höhe von 21,00 Euro und die jetzt neu aufgelaufenen Zinsen für diese Summe in Höhe von 9 Cent mit einzubeziehen. Muss ich diese Summe bezahlen, obwohl das Unternehmen den Fehlbetrag schon am 16.11. also zwei Wochen vor meinem Anruf kannte?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      das Problem besteht darin, dass auch ein Inkassounternehmen “irren” kann, ohne dass dies zwangsläufig zum Erlöschen einer tatsächlich bestehenden Forderung führt. Sie können zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen und sich ähnliche Auskünfte ggf. zukünftig schriftlich bestätigen zu lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  86. Geo L.
    says:

    Hallo
    Ich habe 2013 bei der Commerzbank einen Schuldenberg von 14000,- Euro aufgetürmt und konnte ihn nach der Trennung von meiner Lebenspartnerin nicht mehr bedienen. Die Sache ging sehr schnell an ein Inkassobüro mit der ich dann eine Ratenzahlung von monatlich € 100,- vereinbarte und bis heute auch bezahle. Das geht jetzt schon seit 7 Jahre und ich habe in der Zwischenzeit nichts mehr von dem Inkassobüro gehört. Im übrigen bin ich Rentner und habe eine Rente von 1064,- Euro.
    Frage? Muss ich nicht mal eine Zwischenabrechnung erhalten? Raten Sie mir zu einer Privatinsolvenz? Hätte meine kürzliche Heirat Auswirkungen auf eine Privatinsolvenz? Meine jetzige Frau hat im übrigen mit meinen Schulden nichts zu tun.
    Freundlichst grüßt Sie

    G.Lindig

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      grob gerechnet, haben Sie mittlerweile etwa 8400 Euro abbezahlt und es stehen noch etwa 7000 Euro aus. Wenn Sie nun die Privatinsolvenz beantragen würden, können Sie innerhalb von 3 Jahren schuldenfrei sein und sich somit von den übrigen 7000 Euro Schulden befreien. Wenn Sie weiterzahlen, brauchen Sie noch ca. 5 bis 6 Jahre, bis Sie die Schulden abbezahlt haben. Eine ‘Zwischenrechnung’ können Sie vom Inkassounternehmen erbitten. Des Weiteren ist es so, dass bei Ihrer Rentenhöhe grundsätzlich keine Pfändung erfolgen würde, da Sie sich innerhalb der Pfändungsfreigrenze befinden. Die Eheschließung führt dazu, dass sich Ihr Pfändungsfreibetrag im Falle einer Pfändung aufgrund der neuen Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Ehefrau erhöht. Wenn Sie eine Begleitung beim Gang in die Privatinsolvenz wünschen, können Sie uns gerne täglich unter 0221 6777 00 55 erreichen und wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  87. Manta
    says:

    Guten Abend,

    Ich habe Fragen zu einer Inkasso Forderung von dem Inkasso Unternehmen CreditReform.
    Ausgangs bzw. Streitwert sind 42€.
    Das Unternehmen möchte etwas über 90€ (fast 91€) für seine ‘Dienste’ haben.
    Zudem fordert das auftraggebende Unternehmen 5€ Mahngebühren, die auch so in der Höhe nicht zulässig sind.

    Der Auftraggeber möchte diesen ‘Automatismus’ nicht abbrechen und ‘kann’ es nicht, wie Sie sagen.
    Ich wäre bereit die 42€ zu überweisen.
    Habe aber die Karte, um die es sich dreht (Leistung) nicht erhalten und kann somit die Leistung auch nicht nutzen.
    Während Corona auch erst recht nicht.
    Was, denke ich, sehr relevant ist!

    Ich will mich auf keinen Fall mit dem Inkasso Unternehmen einigen, da die Forderung eine Frechheit ist und dieses Unternehmen nicht mit sich reden lässt und unterschwellig droht.

    Es hat ein Telefonat stattgefunden, mit dem Auftraggeber Unternehmen und e- mail Verkehr, der zunächst sehr vielversprechend war, jedoch seit dem Telefonat in keiner Antwort und meinem Nachhaken müssen, geendet hat.
    Das Inkasso Unternehmen scheint mit dem Auftraggeber telefoniert zu haben, da Sie mir ‘gedroht’ haben, es werde keine Einigung mit dem Ausgangsunternehmen geben, sondern nur mit Ihnen!

    Meine Frage also:
    Kann ich 1. da ich keine Leistung erhalten habe dagegen vorgehen.
    2. Die Höhe der frechen Forderung schrumpfen lassen oder /und auch 3. dem Ausgangsunternehmen den Betrag einfach überweisen, ohne dem Inkasso Unternehmen einen Cent zu bezahlen, da ich mich ja einigen will?
    Und 4. was meinen sie wird weiter und vor allem ihrer Meinung nach, vor Gericht ablaufen?
    Meinen Sie 91,8 € + 5 € Mahngebühr für 42€ ausgangswert werden vor Gericht durchgehen?
    Also 215 % bzw 230% ca. des Ausgangswertes für ‘absolut gerechtfertigt’ wie das Inkasso Unternehmen selbst schreibt… ?

    Über eine Antwort wäre ich natürlich dankbar,

    Mit freundlichen Grüßen,

    Schönen Advent

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      grundsätzlich ist es so, dass oftmals eine unerfüllte Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten wird, wenn die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt. Befindet sich der Schuldner in Verzug, dann darf das Inkassounternehmen für die Durchsetzung der Forderung nach RVG zusätzliche Kosten fordern. Diese können auch höher sein als die ursprüngliche Forderung. Falls die ursprüngliche Forderung bestand und diese abgetreten wurde, können Sie nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an Ihren Altgläubiger leisten. Sie müssen sich – falls die Forderung tatsächlich bestand – mit dem neuen Gläubiger, Inkassounternehmen, einigen. Vor Gericht würde die von Ihnen angeführte Prozentrechnung nicht dazu führen, dass Sie Recht bekommen würden. Es käme in Ihrem Falle wohl ausschließlich darauf an, ob die Abtretung wirksam war. Und das hängt davon ab, ob das ursprüngliche Unternehmen eine abtretbare Forderung inne hatte. Das ist aber eine Frage, die bei Ihnen streitig ist und nur durch eine genaue Prüfung im Rahmen eines Mandats beantwortet werden kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  88. Angie
    says:

    Guten Tag,

    ich habe mit meiner Firma eine offene Rechnung bei der iurFRIEND® AG, Corneliusstraße 15, 40215 Düsseldorf

    Diese hat die Rechnung an ein Inkasso Unternehmen (Culpa Inkasso GmbH, Schockenriedstraße 8b, 70565 Stuttgart) weitergegeben.

    Mitte Oktober hatte ich einen Anruf erhalten, dort wurde behauptet das ich meine Rate nicht beglichen hatte und Druck auf mich ausgeübt das ich meine Rechnung im ganzen begleichen sollte. Ich habe dann einen Zahlungsbeleg per Mail gesendet um zu beweisen das ich die Zahlung pünktlich getätigt habe. Kurz darauf hat der selbe Mitarbeiter angerufen und gesagt das die Sache damit erledigt wäre. In dem Gespräch wurde wiederholt versucht Druck auf mich ausgeübt meine Rechnung sofort auf einmal zu begleichen (was ich leider auf Grund meiner Finanziellen Situation nicht kann).

    Seit dem 10.12.20 – 16.12.20 hat mich ein Call Center der Culp Inkasso insgesamt 47 Mal angerufen um mich unter Druck zu setzen die Rechnung sofort ganz zu zahlen. Ich bin meiner Ratenzahlungsvereinbarung immer pünktlich nachgekommen. Es wird aber behauptet das die Rate für den Oktober fehlen würde. Mit einigen Mitarbeitern habe ich das besprochen sie haben dann im Computer nachgesehen und die erfolgten Zahlungen gefunden. Somit dachte ich zuerst das nur ein System Fehler vorliegt, habe zurück gerufen und immer wieder versucht dies zu erklären. Ab dem 15.12. hat dann aber immer wieder die selbe sehr unfreundliche Dame angerufen und mir mitgeteilt das der Telefonterror erst aufhören würde wenn ich meine Rechnung zahle.

    Ich habe dann Kontakt zur iurFriend AG aufgenommen (16.12.) und Ihnen von der Geschäftsmasche erzählt. Die iurFriend AG hat dann Kontakt zum Inkasso Unternehmen aufgenommen und mir Mitgeteilt das man mich nun nicht mehr anrufen würde, allerdings nur solange ich die Raten pünktlich zahle (was meiner Meinung nach gerade in der Corona Zeit wieder eine Bedrohung ist).

    Ich hatte hierdurch mehrere Stunden Geschäftsausfall, wurde während Kundengesprächen gestört und schlicht und einfach von meiner Arbeit abgehalten. Kann ich hierfür Schadensersatz geltend machen?

    ____
    Mit den besten Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihren Beitrag und das Schildern Ihrer negativen, aber leider relativ typischen Erfahrung mit den Methoden eines Inkassobüros.
      Ein Schadensersatzanspruch dürfte nur schwer durchsetzbar sein. Ob überhaupt ein Anspruch wegen unnötiger Anrufe etwa aus § 823 BGB besteht, ist fraglich, zudem müsste konkret nachgewiesen werden, wie hoch der entgangene Gewinn gewesen ist.
      Beachten Sie, dass ich nur Fragen zum Insolvenzrecht und verwandter Rechtsgebiete kommentieren kann und zum Schadensersatzrecht nur sehr eingeschränkt Auskünfte geben kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  89. Henrik
    says:

    Guten Tag,

    mein Kreditkartenanbieter hat meinen Vertrag gekündigt und den gesamten Betrag inklusive Rücklastschriftpauschalen in Höhe von 9 x 10 Euro für vergangene Mahnungen gefordert. Diesen überhöhten Rücklastschriftpauschalen habe ich gemäß §309 widersprochen und um Übermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten gebeten, damit ich den offenen Saldo überweisen kann. Der Kreditkartenanbieter hat die Forderung dann ohne Beantwortung meiner Anfrage oder Übermittlung des neuen tatsächlichen Saldos an ein Inkassobüro übergeben. Muss ich die geforderten Inkassogebühren tatsächlich bezahlen oder aufgrund der fehlerhaften Forderung, der ich rechtzeitig widersprochen habe und um Korrektur bat, nicht?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ich vermute, dass es sich um eine AGB-Klausel handelt, aufgrund derer die Rücklastschriftpauschale geregelt ist. Nach § 309 BGB ist diese unwirksam, wenn die Rücklastschriftlastpauschale nach gewöhnlichen Umständen zu hoch ist oder
      wenn Sie als Vertragspartner nicht die Möglichkeit bekommen, einen Gegenbeweis für einen geringeren Schaden führen zu dürfen. Die Klausel kann aus beiden Gründen unwirksam sein. Ich kann Ihnen jedoch keine abschließende Antwort hierauf geben, weil ich hierfür alle Umstände Ihres Einzelfalls prüfen müsste.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  90. Manuel
    says:

    Hallo,

    ich habe einen Brief eines Inkassounternehmens wegen Zahlungsverzug erhalten.
    Die Hauptforderung ansich wäre wohl berechtigt, jedoch habe ich nie eine Rechnung dafür erhalten.

    Einige Wochen vor Erhalt des Schreibens hatte ich bereits den Gläugiber auf die fehlende Rechnung hingewiesen und um Zusendung gebeten.
    Anstatt einer Rechnung kam jedoch das Schreiben vom Inkassobüro.

    Diesem habe ich umgehend schriftlich (per E-Mail und Briefpost) widersprochen, den Sachverhalt geschildert und eine Frist von drei Wochen gesetzt um Forderung und Verzug nachzuweisen. Der Widerspruch ist beim Inkassobüro eingegagen, den Gläubiger habe ich ebenfalls informiert.

    Die Frist ist mittlerweile verstrichen. Der Gläuber hat sich per Brief gemeldet und behauptet, er hätte Rechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung an mich gesendet und daraufhin die Forderung an das Inkassounternehmen abgetreten.
    Ich habe nichts davon erhalten und vermute, dass diese aufgrund Umzug trotz Weiterleitungsauftrag verloren gegangen sind.

    Das Inkassounternehmen selbst hat bisher nicht weiter reagiert.

    Wie verhalte ich mich am Besten um keine höheren Kosten oder größere Streitigkeiten zu riskieren?
    * Gesamtforderung des Inkassounternehmens – die nicht extrem hoch ist – trotz des geleisteten Widerspruchs direkt zahlen?
    * Abwarten, ob sie sich überhaupt nochmal melden und wenn ja, bei der nächsten Aufforderung zahlen?
    * Erst wenn mir eine ordnungsgemäße Rechnung über die Hauptforderung vorliegt diese begleichen und sonst nichts?

    Vielen Dank,
    Manuel

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage, die ich unverbindlich wie folgt beantworte.
      Wenn die Höhe der Hauptforderung bekannt ist, kann diese zzgl. Portokosten für die drei genannten Briefe und ggf. weiterer Verzugskosten wie Zinsen und Rücklastschriftgebühren direkt an den Rechnungssteller, nicht an das Inkassounternehmen, überwiesen werden. Die reinen Inkassokosten werden in der Regel nicht gerichtlich durchgesetzt. Diese Variante birgt aber das Risiko einer längeren, unangenehmen Korrespondenz mit dem Inkassounternehmen incl. Drohbriefen usw..

      Das geringste Risiko besteht natürlich darin, die gesamte Forderung zu bezahlen und den Ärger über die anscheinend nicht funktionierende Nachsendung hinzunehmen.

      Beachten Sie, dass eine genaue Beratung im Einzelfall nur im Rahmen eines Mandats möglich wäre.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  91. Silva
    says:

    Guten Tag ich hab eine frage u zwar ich habe an 28.10. Eine Brief von inkasso Büro erhalten mit eine Vertrag von ca 146 Euro die Kost sind entstand der Aussage von Inkasso von GEz Gebühren ich habe aber nie eine Brief erhalten von GEz nur 1 wo ich mich Grad in .eine neu wonhug6 angemeldet habe..aber da meine freund schon vorher in der wonhug war hab ich gedacht das nur 1 Person pro Haushalt bezahle muss nur 1 Jahr nach denn er schon in der wonhug ist bin ich erst dazu gekommen er hat selb nie eine Brief erhalten v GEz nur ich dann nach denn ich schon 1 Jahr ca in der Wohnung bin .bekomme ich direkt von denn Inkasso die Förderung erst von 146 dann weil ich nicht bezahlen könnte die erst Rate weil ich kein von hätte bekomm ich ca 2 Monat spät von meine schefin eine Brief der Inkasso Büro hat sie angeschrieben u eine pfandu über meine Gehalt zu bekommen.jetz sind die koste auf 246 Euro er selbst stellt mir ca 50 Euro auf Rechnung ist das erlaubt?und das er meine schefin Anschreiben darf?ohne vorher die Förderung nochmal von mir zu bekommen?er sagt die Brief wurder nicht zugestellte was wirklich so war 1 Brief ..
    Ich benötige dringend Hilfe da er mich letz an Telefon gesagt hat er kann auch anderes wenn ich ihn das Geld nicht bezahlen.. somit hab ich mich eingeschustet gefühlt u habe meine letz Geld ihn gebracht von 70 Euro.. U vb das ich zum 05.12 ca die restliche bringen ich habe ihn gesagt das ich nur 30 monatl bezahl kann er hat Dam an Ende mir eine schreib gegeben wo steht 100 Euro obwohl ich diese nicht sofort Ausgleich kann nur hat er meine schefin wieder kontaktiert seid denn ist meine schefin nicht mehr so gut auf mich zu sprechen ich hab Angst um meine hin da ich Ausländer in bin u auch noch meine Ausweis noch finanzieren muss ca 200 Euro bitte um Hilfe oder um so schnell wie möglich um Rat wie ich sagen vor gehen kann bitte..

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      am besten Sie schildern uns Ihren Fall nochmal im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon, damit wir Ihnen helfen können. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 6777 00 55.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  92. Jan
    says:

    Darf mich ein Inkassobuero nqch schriftlicher Zahlungsaufforderung telefonisch anrufen, um eine Forderungssachr

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich kann Sie ein Inkassounternehmen auch telefonisch kontaktieren. Sie können jedoch wünschen, in Zukunft nur noch auf dem Schriftweg kontaktiert zu werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  93. B
    says:

    Schönen guten Tag,

    Ich wollte Sie fragen, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Inkassobüro nur für ein Jahr befristet ist, kann das Inkassobüro nach einem Jahr nochmal eine Vereinbarungsgebühr für die Ratenzahlung Verlangen?
    Ich wäre Ihnen sehr dankbar für die Beantwortung der Frage.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Vereinbarungsgebühr war Bedingung für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung. Sie brauchen für diese abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung grundsätzlich keine weitere Vereinbarungsgebühr zu zahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  94. Kohn
    says:

    Hallo

    Meine Tochter hatte durch ihren Freund Schulden, wir haben schon Monate im Voraus für sie versucht eine Ratenzahlung zu mit dem inkassounternehmen vereinbaren, leider bekamen wir keine Antwort,
    Dann im September dieses Jahres kommt die Kontopfändung, und erst dann kam das Schreiben zur Selbstauskunft es wurde dann eine Ratenzahlung in Höhe von 200 vereinbart. Nach gezahlten 700 Euro wurde die ursprungssumme größer das heißt die Zinsen beliefen sich auf 148 Euro im Monat dazu kamen zinsberechnung und Bearbeitungsgebühren
    Wir als Eltern haben dann die komplette Summe überwiesen und darauf gedrängt das bei den Banken die Konten wieder frei gegeben werden aber bis heute ist nichts geschehen
    Wie lange dürfen die die Konten noch gesperrt lassen obwohl alles bezahlt wurde
    Lg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider kommt dies häufiger vor, wenn die Zahlung nicht von dem Konto getätigt wird, das gerade gepfändet wird.
      Grundsätzlich muss der Gläubiger umgehend der Bank mitteilen, dass die Pfändung bezahlt und somit erledigt ist. Tut der Gläubiger dies nicht, kann prinzipiell Schadensersatz gefordert werden, wenn beispielsweise Gebühren für Rücküberweisungen und andere Kosten entstehen. Weigert der Gläubiger sich auch nach Fristsetzung beharrlich, muss das zuständige Vollstreckungsgericht benachrichtigt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  95. Geritt S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frau bekam ein Brief vom Inkasso dienst, wo sie um Ratenzahlung bat. Jetzt wird sie aufgefordert, ein Einkommensnachweiß und eine Selbstauskunft abzugeben. Meine frage ist hier, ist das überhaubt rechtens? Meine Frau kann durch Krankheit leider nicht arbeiten und ich bin dadurch als Alleinverdiener im Haus. Leider kann ich nichts beim Amt beantragen, da wir mit untermiete über dem Satz liegen.

    Muss ich das alles hinschicken um die ratenzahlungen zu bekommen?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Geritt S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      da das Inkassounternehmen nicht verpflichtet ist, einer Ratenzahlung zuzustimmen, kann es die Zustimmung auch von Bedingungen abhängig machen. Daher kann man leider in der Regel nicht wirksam dagegen angehen, wenn das Inkassobüro eine Selbstauskunft verlangt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  96. Alisa
    says:

    Guten Abend, leider halte auch ich einen Inkassobrief in den Händen und fürchte bereits, dass die Forderung der Richtigkeit entspricht. In 2018 hatten wir wg. Verlust des Arbeitsplatzes Schwierigkeiten und die Zahlung an Advocard nicht geleistet. Rasch kam ein Brief von infoscore Inkasso. Die Gebühr war deutlich höher als lt. Rechtsanwaltsvergütungstabelle. Also legte ich bei infoscore Beschwerde ein und hörte mehrere Monate lang nichts mehr. Während wir im längeren Sommerurlaub waren folgte leider der Mahn- und noch während unserer Abwesenheit ein Vollstreckungsbescheid. Aufgrund dieser Umstände zahlte ich den dann natürlich noch höheren Betrag mit fadem Beigeschmack. Seither hatte ich von beiden Unternehmen nichts mehr gehört. Von Advocard kam keine Rechnung, keine Werbung, keine neue Karte für Mitglieder. Im Vergleich zu der ständigen Post vor dem Eregnis hielt ich die Sache für erledigt. Allein aufgrund des zerrütteten Vertrauens. Nun bekam ich vor wenigen Tagen tatsächlich erneut ein Schreiben von infoscore Inkasso. Man verlangt nun tatsächlich von mir, die Mitglieder Gebühr rückwirkend von 2018 an zu bezahlen. Diesmal mit korrekter Inkasso Gebühr. Advocard hält sich bedeckt da die Forderung ja abgetreten worden sei. Nach zahlreichen Anrufen bei infoscore leitete mich das Call Center tatsächlich zu einem echten Rechtsanwalt der Inkassofirma weiter. Dieser gab an, dass ein Vertrag auch unter unseren Umständen in 2018 nicht aufgelöst sei. Ich hätte kündigen müssen. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass dies doch kein normales Gericht so zulassen kann. Dass ich von Advocard nichts mehr gehört hatte kann ich ja leider nicht beweisen. Was soll ich tun ? Kündigen und zahlen ? Nebenbei bemerkt möchte ich noch gerne von Advocard abraten. In mehreren Jahren erwartete ich lediglich 2x eine telefonische Beratung, die jedoch von nicht- Juristen durchgeführt wurde und völlig unzufriedenstellend war. Versprochene Rückrufe verliefen ins Leere.
    Besten Dank im voraus für Ihre Arbeit

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      die Tatsache, dass Sie bestimmte Mitgliedsbeiträge nicht geleistet haben und dadurch einen Vollstreckungsbescheid erhielten, ist von dem laufenden Vertrag zu trennen. Erhalten Sie eine Zahlungsforderung aufgrund eines laufenden Mitgliedschaftsvertrags, dann bedeutet dies in der Regel nicht, dass Ihr Vertrag dadurch automatisch gekündigt wurde. Haben weder Sie selbst noch das Unternehmen gekündigt, läuft der Mitgliedschaftsvertrag weiter (mit all seinen Verpflichtungen). Sie sind davon ausgegangen, dass der Vertrag endete, als Sie die Forderungen nach dem Vollstreckungsbescheid zahlten. Das ist jedoch kein rechtlicher Automatismus. Die neuen Forderungen wegen des Mitgliedschaftsbetrags sind grundsätzlich zulässig, solange der Vertrag noch fortbestand. Wenn Sie sich darauf berufen möchten, dass aus den Umständen nichts anderes zu verstehen gewesen sei, als dass Sie eine “stillschweigende” Kündigung erklärten, dann tragen Sie hierfür zunächst die Darlegungs- und Beweislast. Kurzum: Ob Ihr Vertrag im Jahr 2018 aufgrund des “zerrüteten Geschäftsverhältnisses” nicht bestand, kann ich Ihnen nur nach eingehender Prüfung aller Sachverhaltsumstände sagen. Hat der Vertrag auch 2018 bestanden, so sind die Zahlungsverpflichtungen ebenfalls entstanden. Sollten Sie zukünftig keine Leistungen des Unternehmens wünschen, sollten Sie unverzüglich kündigen. Falls Sie auch noch gegen die Verpflichtungen aus 2018 vorgehen möchten, sollten Sie dem Unternehmen auch noch unmissverständlich klar machen, dass die Forderung rechtswidrig ist und dass Sie – falls Sie dennoch Zahlungen leisten – nur unter Vorbehalt der Richtigkeit bezahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  97. Sarah P.
    says:

    Guten Abend,
    Ich Habe einen Brief von einem Inkassounternehmen bekommen da ich am 30.11.2020 eine Ratenzahlung beantragt habe. Dem wurde zugestimmt hier kommt dann jedoch mein Problem dem Antwortbrief lagen 2 identische Verträge bei, der eine Vertrag ist datiert auf den 30.11.2020 und der zweite auf den 01.12.2020. In der Post hatte ich das ganze am 02.12.2020 (mit Poststempel vom 01.12.2020) mit einer sehr unhöflichen Aufforderung den Vertrag bis um 03.12.2020 zurück zuschicken da das Inkassounternehmen sich sonst nicht mehr drauf einlassen will. Laut Vertrag hätte die erste Zahlung auch am 01.12.2020 da sein müssen (wo es ja noch keinen rechtlichen Vertrag gab) . Wie weiter oben geschrieben muss ein Inkassounternehmen ja eine ausreichende Frist für die Zahlung einräumen gilt das gleiche auch für Verträge? Selbst wenn die Post morgens um 8 Uhr schon bei mir eingeworfen werden würde kann ich ja nicht 100% Garantieren das der Brief den ich dann los schicke, am 03.12.2020 bei denen eingeht wie sie es verlangen. Kann ich da im Nachhinein Widerspruch einlegen wenn sie dann doch die ganze Forderung verlangen?
    Danke und liebe Grüße!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau P.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist das Inkassounternehmen nicht verpflichtet, die Ratenzahlung überhaupt anzubieten, somit kann man sich in der Regel nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen.
      In diesem Fall hat das Inkassobüro laut Ihrer Angaben Bedingungen gestellt, die unmöglich zu erfüllen waren (am 2.12. eine Zahlung zum 1.12. und eine Rücksendung zum 3.12. verlangt). Hier würde ich unter der Annahme, dass das Inkassobüro eigentlich an einem Zustandekommen der Ratenzahlung Interessiert ist, davon ausgehen, dass das Unternehmen eine Nichteinhaltung dieser Fristen erst einmal akzeptieren würde.
      Empfehlenswert wäre es, den Sachverhalt telefonisch zu klären.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  98. Jürgen S.
    says:

    Hallo zusammen. Kann ich keine kostenlose Aufstellung einfordern. Ich zahle seit Jahren habe aber das Gefühl das sich meine Summer erhöht anstatt verringert?
    Danke für einen Tipp.

    Was würde denn ein Anwalt, gerne auch Sie, kosten um mal diese Inkassoangelegenheit zu prüfen.
    Danke
    Jürgen S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      Sie haben gegenüber Ihrem Gläubiger das Recht, den Bestand und die Höhe der Forderung nachgewiesen zu bekommen, falls diese zweifelhaft sind. Sie können gerne unsere kostenlose Erstberatung am Telefon nutzen (0221 6777 00 55), in der wir Ihnen gerne weitere Information mitteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  99. Daniel
    says:

    Guten Tag,

    Das inkassounternehmen Haas & Kollegen aus Baden-Baden hat eine Kontopfändung veranlasst.
    Ich habe mich schriftlich per Email mit den Herrschaften auf eine Ratenzahlung geeinigt, welche bis zum 05.12.20 erstmalig ausgeführt werden soll.
    Auf meine schriftliche als auch telefonische Bitte, die Pfändung aufzuheben, damit ich der Vereinbarung nachkommen und auch meine laufenden Kosten begleichen kann, wurde mir unfreundlich erwidert, die Pfändung auf das Konto bliebe bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung bestehen.

    Dürfen die trotz schriftlich vereinbarter Ratenzahlung mein Konto weiterhin pfänden bzw. die Aufhebung verweigern? Habe ich Möglichkeiten oder Rechte, die Aufhebung zu erzwingen?

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Gläubiger, insbesondere INkassobüros, möchten eine Pfändung in der Regel deswegen nicht aufheben, da sie ansonsten im Falle eines Scheiterns der Ratenzahlung unter Umständen ihre Rangfolge bei den Pfändungen verlieren, falls zwischenzeitlich ein anderer Gläubiger die Pfändung beantragen würde. Zudem nutzen Inkassobüros die mit der Pfändung verbundenen Unannehmlichkeiten als Druckmittel, um den Schuldner zur Zahlung überhöhter Gebühren zu bewegen.
      Es gibt aber keine Pflicht des Gläubigers zu einer Aufhebung der Pfändung wegen Ratenzahlung.
      Wenn die Bank und der Gläubiger es akzeptieren, kann die Pfändung ruhend gestellt werden. Dies könnten Sie dem Inkassobüro noch anbieten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  100. Elisabeth
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus, ich bedanke mich für Ihre Nachricht. Die Bestätigung des Zahlungstermines bezieht sich meiner Meinung nach auf die ursprüngliche Rechnung. Ansonsten habe ich noch keine Unterlagen seitens des Inkassobüros erhalten nur diese Email. Meine Frage wäre nun, ob dieser Mail beantworten sollte. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichem Gruß hierzu möchte ich noch sagen das es sich um eine B2B Rechnung handelt.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      wenn Sie die eigentliche Forderung anerkennen, dann können Sie selbstverständlich E-Mails des Inkassounternehmens beantworten. Wenn Sie mit den zusätzlich erhobenen Gebühren des Inkassounternehmens nicht einverstanden sind, dann müssen Sie bei der Einigung eines Zahlungstermins klar zum Ausdruck bringen, dass Sie nur die eigentliche Forderung bezahlen wollen. Tun Sie dies nicht, kann die Zustimmung zu einem Zahlungstermin als Einverständnis dahingehend gewertet werden, dass Sie auch die Inkassogebühren akzeptieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  101. Elisabeth
    says:

    Guten Tag, wie reagiere ich am besten auf eine berechtigte Forderung. Die Firma lässt ihr Forderung durch ein englisches Inkassobüro einfordern. Jedoch wurde von der Seite des Inkassobüros erst angefragt ob der Zahlungstermin bestätigt werden kann. Was mach ich, bestätige ich die Anfrage. Der Betrag kann definitiv in vierzehn Tagen beglichen werden. Ich hoffe das meine Anfrage an dieser Stelle richtig ist. Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichen Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      eine berechtigte Forderung sollte grundsätzlich unter Angabe des korrekten Verwendungszwecks bezahlt werden.
      Beachten Sie, falls überhöhte Inkassogebühren geltend gemacht werden, dass eine Bestätigung eines genannten Zahlungstermins unter Umständen einer Anerkenntnis dieser Gebühren gleichkommt. Sollten die erhobenen Gebühren unzulässig sein, können Sie zunächst der Gesamtsumme widersprechen und dann den Zahlungstermin bestätigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  102. Oswald
    says:

    Schönen guten Tag, wann kommt ein Vertrag überhaupt zustande und wann ist dieser gültig,um eine berechtigte oder unberechtigte Forderung einem Inkasso Unternehmen weiterzugeben? Darf z.B. ein Handwerker,dem man nach mündlicher Absprache Geld für seine Leistungen in die Hand gedrückt hat, noch weitere Forderungen einer dritten Partei (zB Unternehmen für sein Mietfahrzeug) per Inkasso einfordern? Vielen Dank für Ihre Informationen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage, die jedoch zu umfangreich ist, um in diesem Rahmen umfassend beantwortet zu werden.
      Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, indem zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden, er kann also auch mündlich oder sogar nur durch entsprechendes (“konkludentes”) Handeln geschlossen werden.
      Beauftragt man einen Handwerker und spricht zuvor nicht über die Vergütung, gilt eine marktübliche Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 632 BGB).
      Ein Inkassounternehmen darf aber nur beauftragt werden, wenn man mit der Zahlung in Verzug ist. Wurde also vorher nicht auf diese ausstehenden Auslagen hingewiesen bzw. eine Mahnung gesendet und bestand kein die Mahnung entbehrlich machender Umstand (§ 286 BGB), müssen die Kosten für die Beauftragung des Inkassobüros nicht übernommen werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  103. Karin S. .
    says:

    Guten Tag,

    Ich hab folgende Frage. Wir zahlen srit 2 Jahren eine monatliche Rate an ein Inkassobüro. Wir sind jetzt in der Lage den restlichen Gesamtbetrag zu tilgen. Deshalb haben wir telefonisch angefragt wie hoch der genaue Betrag ist und ob man vielleicht noch etwas verhandeln könne wenn es vorzeitig bezahlt wird. Daraufhin kam ein paar Stunden später die Nachricht des Inkassobüro” aufgrund des Zahlungseingangs wurde die Akte aus der Evidenz genommen und ein eventueller Dauerauftrag solle storniert werden”.
    Ist es möglich, dass das Inkassobüro einen Vergleich nochmals machte und auf ihre Gebühren verzichtet? Es wurde immer regelmäßig bezahlt. Die Hauptforderung war schon getilgt der Rest wären jetzt Zinsen und Gebühren gewesen.
    Vielen Dank

    Mit lieben Gruß
    Karin S.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      sollten Sie mit der letzten Überweisung bereits alle Schulden bezahlt haben, wird das Inkassounternehmen kaum rückwirkend irgendwelche Beträge gutschreiben. Falls Ihre Zahlung noch aussteht, können Sie zwar verhandeln, allerdings muss sich das Inkassounternehmen hierauf nicht einlassen. Ob es dennoch zu einem für Sie günstigen Teilschuldenerlass kommt, lässt sich ohne Kenntnis Ihres Einzelfalles kaum sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  104. Rene W.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mir ging ein Inkassoschreiben mit einer Hauptforderung eines Arztes zu.
    Natürlich erkenne ich die Hauptforderung an und möchte diese begleichen, aber nur
    diese. Ich bin nicht sicher Rechnung und /oder Mahnung des Arztes erhalten zu haben.
    Wie verhalte ich mich, um sicher alle weiteren Forderungen (ausser der unstrittigen Hauptforderung des Arztes) nicht bezahlen zu müssen? An wen sollte ich die Hauptforderung zahlen?
    Danke , Rene Weidel

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      Voraussetzung für die Erhebung von Inkassokosten sind, dass Sie sich vorher in Verzug befunden haben. In Verzug kommen Sie u.a. dann, wenn Sie gemahnt wurden oder wenn Sie einen Zahlungszeitpunkt, der vereinbart, verstreichen lassen haben. Sollte eine der beiden Fälle erfüllt sein, dürften die Rechtsverfolgungskosten in Form von Inkassogebühren rechtmäßig sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  105. Andrea B.
    says:

    Guten Tag,
    mein Lebensgefährte hat mehrere Schreiben von einem Inkassobür bekommen für ein angeblich gekündigtes Darlehen von 1994. Auf Nachfrage bezüglich der unbekannten Forderung wurde eine Kopie eines Vollstreckungsbescheides von 2002 mitgeschickt. Er hat nie ein Schreiben erhalten oder überhaupt Kenntnis von der Forderung gehabt. Schuldner sind angeblich er und seine Exfrau. Auf Nachfrage warum bisher nie vollstreckt wurde oder eine Forderungsaufstellzng geschickt wurde, kam ein Schreiben, mit dubiosen Briefsendungsangaben, Adressfeststellungen die nicht stimmen und dass angeblich bis 2012 geld gezahlt worden wäre… von ihm nicht. Was nun?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      es handelt sich um eine komplexe Situation, die die Prüfung aller Schreiben voraussetzt. Danach lässt sich erst sagen, ob der Titel recht- oder unrechtmäßig besteht und ob Sie sich rechtlich dagegen zur Wehr gesetzt werden kann.
      Sie können uns Ihren Fall gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) schildern.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  106. Loana
    says:

    Hallo,
    Das Inkassobüro der Arbeitagentur möchte Lohnabrechnungen, Gläubiger vereinbarungen, Kreditwürdigkeit etc wissen um eine Ratenzahlung zu Prüfen. Ich bin Auszubildende und schaffe es gerade noch so Auszukommen. Muss ich solche Privaten Daten weiter geben ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      das Inkassounternehmen kann diese Angaben zwar nicht von Ihnen verlangen, allerdings besteht dann ein erhöhten Risiko, dass es zu keiner Ratenzahlungsvereinbarung kommt. Ein Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einer Ratenzahlung zuzustimmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  107. Michael
    says:

    Hallo,
    ich habe den Fall, dass die Autovermietung Europcar mir eine Rechnung für Mehrkilometer gestellt hat, mit der ich nicht einverstanden war. Das rührte daher, weil ich mehrfach mündliche Auskunft erbeten und auch erhalten hatte, bei der jedoch ein falscher Preis für die Mehrkilometer genannt wurde. (Auf dem Vertragspapier konnte man das dann erraten, dass eigentlich noch die MWST drauf musste. Das hat aber selbst die Chefin in der Station zunächst nicht verstanden)
    Nun kamen aus Portugal immer Rechnungsaufforderungen, die zum Zeitpunkt der Ankunft bereits ihre Zahlungsfrist überschritten hatten. Auf telefonische Anfrage hin, wies man mich ab, ich solle mich bei meinem Reiseveranstalter melden. Wer das angeblich ist, sagt man mir nicht. Auch nicht nach schriftlicher Anfrage an zwei Email-Adressen der Autovermietung. Stattdessen eine Eingangsemail mit dem Hinweis, dass sich durch Corona alles verzögern kann. Den Zahlungsaufforderungen habe ich ebenfalls mehrfach via Email widersprochen.
    Heute kam ein Bescheid vom Inkasso-Unternehmen mit Forderung des Restbetrages (ich hatte den Betrag minus der MWST überwiesen).Eigentlich ging es mir in der ganzen Sache nur darum, mit einem Sachbearbeiter sprechen zu können, um ggf. eine Kulanz zu vereinbaren/einen Vergleich, denn ich hatte selbstständig einige Dinge beim Auto gemacht, die dafür gesorgt haben, dass es immer wie neu abgegeben werden konnte/ohne Nutzungsspuren. Es gab also einen Mehrwert)
    Wie soll ich mich in der Situation verhalten? Die Frist vom Inkassobüro ist von jetzt an 6 Tage und enthält bereits eine Gebühr von 35 Euro bei einem Streitrestwert von circa 110 euro.
    Kann ich stattdessen einfach die Autovermietung ohne Mahngebühr bezahlen? Sollte ich überhaupt etwas ohne weitere Klärung bezahlen? Von Europcar warte ich seit nun etwa 2 Monaten auf eine echte Kommunikation. Danke im Vorraus!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ob die Forderung insgesamt korrekt ist, kann ich nur nach Einsicht der Vertragsunterlagen sagen. Zu Ihrer Frage kann ich Ihnen aber grundsätzlich sagen, dass mit Abtretung einer Forderung der neue Gläubiger zuständig wird. Das bedeutet, dass Sie von Ihren Schulden – unterstellt, sie bestehen – nur loskommen, wenn Sie an das Inkassounternehmen zahlen. Die Mahngebühr ist zwar ärgerlich, aber berechtigt, sofern trotz rechtmäßiger Mahnung keine Tilgung der Forderung stattfand.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  108. Nadine
    says:

    Gute Tag,
    ich habe eine rechtliche Frage und hoffe Sie können mir weiter helfen.
    Vor einigen Monaten bekam ich einen ungerechtferigten Strafzettel wegen angeblichen “Parken ohne Parkschein” obwohl dieser direkt neben dem Stragzettel in der Windschutzscheibe lag. Die anfallenden Kosten für diesen Strafzettel habe ich nicht bezahlt und mein Freund nahm sich der Sache an. Da er in dieser Stadt wohnt schrieb er eine Mail an die Betreiber des Parkplatzes um das Missverständnis zuklären. Da die Betreiber alles leugneten und trotz Bild-Beweisen keine Einsicht zu erkennen war habe ich weiterhin nicht gezahlt. Ich habe keine Mahnung, keine Rechnung oder weiteres per Post bekommen. Die Betreiber haben keinerlei Kontakt zu mir als Fahrzeughalterin aufgenommen. Nun hat ein Inkassounternehmen meinem Freund per E-Mail eine Zahlungsaufforderung geschickt, obwohl er NICHT der Fahrzeughalter ist. Ist das rechtens? Er hat nur nachgefragt warum ein Strafzettel geschrieben wird, obwohl ein Parkschein vorhanden ist, da es auf diesem Parkplatz schon mehrmals zu rechtlichen Streitereien kam.
    Muss ich die Aufforderung beachten, auch wenn sie NICHT an mich gerichtet ist?

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen,
    Nadine S.

    • Christian Kämmerer
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      anhand Ihrer Angaben scheint es sich um einen Privatparkplatz zu handeln. In diesem Fall darf der Betreiber eines Parkplatzes gegen den Nutzer eine Vertragsstrafe verhängen.
      Der Vertrag über die Nutzung des Parkplatzes kam laut Ihren Angaben aber nicht mit Ihrem Freund zustande, somit besteht für ihn auch keine Zahlungspflicht. Er sollte die Forderung also schriftlich ausdrücklich bestreiten. Auch für Sie, die Sie nicht Adressatin der Zahlungsaufforderung sind, besteht zunächst kein Handlungsbedarf.
      Wenn der Parkplatzbetreiber eine Halterabfrage durchführt und sich an Sie wendet, können Sie die Forderung unter Hinweis auf den vorhandenen Parkschein bestreiten. Der Betreiber müsste dann einen Beweis vorlegen, dass Sie gegen die Bedingungen verstoßen haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      C. Kämmerer
      Rechtsanwalt

  109. Patrick T.
    says:

    Hallo, meine Mutter zahlt seit ca 15 Jahren eine monatliche Rate an ein Inkassounternehmen . Inzwischen müsste der ursprüngliche Betrag längst beglichen sein. Laut Kontoauszügen des Inkassounternehmens ist der Betrag aber in den letzten Jahren trotz monatlicher Zahlung nicht weniger geworden wegen Zinsen . Wie kann das rechtens sein, dass meine Mutter monatlich seit 15 Jahren zahlt und der Betrag gleich bleibt oder nach meinem Empfinden sogar höher wird ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      es ist nicht selten, dass manche Ratenzahlungsvereinbarungen so gestaltet sind, dass versucht wird, den Schuldner besonders lange zahlen zu lassen. Inwiefern hier ein rechtlich missbilligtes Verhalten zu sehen ist, lässt sich nur nach Prüfung des Vertrags sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  110. Bärbel Z.
    says:

    Ich habe eine Frage , mein Mann bekam gestern einen Brief von einem Inkassobüro über eine Forderung von Vodafone aus dem Jahr 2018,er lebt aber schon seit Februar 2016 wieder im Kosovo, er und auch ich haben nie einen Mobilfunkvertrag mit Vodafone gehabt, wie soll ich mich verhalten.
    Er hat mich gebeten , dass für ihn zu regeln.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Z.,

      Sie können die Forderung bei Vodafone im Namen Ihres Mannes bestreiten und verlangen, dass die Forderung zunächst bewiesen werden muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  111. Susanne W.
    says:

    Guten Tag,

    ich hatte ein Problem mit dem Otto Versandhandel, mir wurde beschäftigte Ware geliefert, nachdem mir eine Teilgutschrift zugesichert wurde hatte ich die Ware behalten.

    Nachdem ich die Teilgutschrift nie schriftlich erhalten habe, hatte ich nicht gezahlt. (hatte die Forderung jedoch nie bestritten)

    Auf meinem Kundenkonto hatte ich noch ein Guthaben aus vorherigen Bestellungen von 100€, diese wurde auf die Forderung angerechnet und dann kam lange nichts mehr, bis mich meine Mutter anrief und mir mitteilte, dass eine Mitarbeiterin der Firma EOS bei ihr vor der Wohnung stand und sie beschipfte, sie ließ eine Telefonnummer zurück unter welcher ich sie gleich zurück rief. Ich bat sie mir ihr Anliegen per Post oder Mail an meine Anschrift/Mail zu senden, sie bestätigte mir, dass sie es mir senden wird, stattdessen kam der Mahnbescheid paar Wochen später. Antragsteller Otto GmbH & Co KG, Prozessbevollmächtigte EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH.
    (Otto teilte mir per Einlogveruch mit, dass mein Account gesperrt ist und die Forderung an EOS abgetreten wurde. Meine Adresse war Otto bekannt, da ich die Ware dorthin erhalten habe)

    Frage, wenn Otto die Forderung abgetreten hat an EOS ist es rechtens, dass Otto als Antragsteller genannt wird??

    – Ich hatte dem Mahnbescheid widersprochen und wollte mich mit denen einigen, hatte ihnen die Zahlung per sofort abzüglich der Inkassogebühren angeboten (ich war richtig wütend wegen der Mitarbeiterin, die erst meine Mutter beschimpft und dann anstatt mir eine Kostenaufstellung einen Mahnbescheid schickt, hatte mir überlegt ob hier nicht eine Anzeige angebracht wäre)

    Nachdem keine Einigung zu Stande kam wurde wurde das Verfahren an das Amtsgericht in meinem Wohnort übergeben.

    Nun habe ich Post vom Amtsgericht erhalten zum Rechtsstreit
    Otto GmbH & Co KG, Prozessbevollmächtigte: Schanze Rechtsanwälte gegen mich.

    Nochmals die Frage, wenn die Forderung abgetreten wurde an EOS, dann habe ich den Rechtsstreit mit EOS und nicht mit Otto, oder verstehe ich das falsch??
    Sollten die Rechtsanwälte dann nicht EOS vertreten?

    Vielen Dank im Voraus für Ihr Feedback!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich tritt bei einer Forderungsabtretung der neue Gläubiger an die Stelle des alten Gläubigers und müsste dann auch als Antragssteller auf dem Mahnbescheid aufgeführt sein. Der Schuldner kann, nachdem er Kenntnis von der Abtretung hat, auch nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den alten Gläubiger zahlen sondern muss an den neuen Gläubiger zahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  112. Nicole L. .
    says:

    Guten Tag,
    Zu meiner Situation:
    Ich konnte auf einmal bei einem großen Versandhaus nicht mehr auf Rechnung bestellen habe aufgrund dessen eine selbst Auskunft angefordert! Habe damit dann herausgefunden dass es Inkasso Forderung geben soll gegen mich und habe jetzt von diesem Inkasso Büro Unterlagen bekommen dass es um einen namensähnliche Person geht die aber nach dem Namen zu urteilen männlich ist und in Berlin wohnt ich wohne in der Region Helmstedt und kenne diese Person auch nicht! Sie kommen aber nun mit den Forderungen auf mich zu wie habe ich mich weiter zu verhalten? Widerspruch einlegen? Weil mit mir als Person hat es ja gar nichts zu tun es besteht nur eine Ähnlichkeit im Vor- und Nachnamen! Und weiter?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      am besten bestreiten Sie die Forderung ausdrücklich schriftlich und verlangen Sie eine unverzügliche Erledigung der Sache. Das Inkassounternehmen ist verpflichtet, eine geltend gemachte Forderung nachzuweisen. Sie können ggfls. darauf hinweisen, dass Sie rechtliche Schritte einleiten würden, falls die Sache nicht schnellstmöglich geklärt würde.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  113. Nadine
    says:

    Guten Tag,

    innerhalb weniger Wochen flatterten 2 Inkasso Schreiben, von verschiedenen Unternehmen, herein.
    Beide Forderungen wurden fallen gelassen, da ich den Nachweis der Zahlung erbringen konnte. Beide Shops haben das Inkasso zurückgezogen.

    Trotzdem kann ich jetzt teilweise online nicht mehr auf Rechnung bestellen.
    Ich gehe davon aus, diese Verfahren wurden an Infoscore gemeldet.
    Ist dies überhaupt rechtens? Die Verfahren wurden ja von den Onlineshops zurückgezogen…
    Nach Rückfrage an die Inkassounternehmen bekomme ich keine Aussage darüber.
    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      nein, in der Regel ist dies nicht rechtens. Insbesondere wenn es sich um eine bereits bezahlte Forderung handelt, darf ein Inkassounternehmen dies nicht der Schufa oder anderen Auskunfteien melden und diese dürfen die Information nicht in ihre Daten aufnehmen. Bei Zuwiderhandlung muss das Unternehmen häufig sogar Schadensersatz zahlen.
      Ein Schufa-Eintrag kann erfolgen, wenn die Forderung unbestritten ist und das Inkassounternehmen den Schufa-Eintrag zuvor angedroht hat.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  114. Alisa G. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
    ich habe eine E-Mail von einem Inkasso-Büro erhalten bezüglich angeblicher Forderungen gegenüber Vodafone. Das Inkasso-Büro bittet um Übersendung meiner aktuellen Anschrift.
    Ich bin (und war auch noch nie) Kunde von Vodafone; deshalb bin ich von dieser E-Mail sehr verwundert und bezweifle deshalb hier auch etwas die Korrektheit der ganzen Fordernung.
    Ich würde jetzt von dem Inkasso-Büro die Übersendung einer Kopie der angeblichen Forderung sowie der Vollmacht verlangen und vorher meine aktuelle Anschrift nicht rausgeben.
    Wäre dieses Vorgehen so in Ordnung?
    Vielen lieben Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      wenn Sie sich sicher sind, dass die Forderung nicht existiert und daher unberechtigt ist, haben Sie keine Mitwirkungspflichten gegenüber dem Inkassobüro. Sie können also zunächst die genannten Daten anfordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  115. Martin B.
    says:

    Guten Abend, einige Inkassounternehmen stellen teilweise Forderungen die Teils berechtigt sind und m.E. teils nicht, der Brief liegt nicht mal 3 Tage vor und ich werde mit E-Mails und anrufen bombardiert. Die höfliche Aufforderung Anschreiben original zu unterschreiben und eine im Original lautende Vollmacht vorzulegen (88 II ZPO) wird verneint, eine Originalvollmacht sei nicht notwendig und Original Unterschriften müsse auch nicht erfolgen, Vollmachtskopie ist angefügt. Darauf reagiere ich dann mit Schreiben, das eine Stellungnahme nicht erfolgen kann und solange die Schreiben nicht Unterschrieben sind und keine Originalvollmacht vorliegt. Prombt wird wieder angerufen, mit Schufa sowie Lohn und Gehaltspfändung gedroht oder Klage eingereicht als Drohung, was sagt man also dazu, bin ich so im Unrecht, was soll ich da noch tun? Jeder RA. Unterschreibt im Original und fügt auch bei Forderungen eine Originalvollmacht bei, wieso Inkassounternehmen nicht, dürfen die voll wie ein RA. nach dem RVG abrechnen, das tun sie nämlich. Aktueller Fall, RG vom 5.3. hier nie eingegangen, Inkasso dies mitgeteilt, sie schicken die RG womit die Forderung dann durch erstmalige RG Vorlage erfolgt, ich habe bezahlt und sie wollen über 200 € ist das korrekt? Ich denke nicht!

    Ganz vielen lieben Dank für Ihre Zeit und eine evtl. Antwort!

    Martin B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      ein Inkassounternehmen darf auf Basis des RVG abrechnen. Des weiteren ist es so, dass bei bestimmten Massengeschäften es zulässig sein kann, bestimmte Schreiben nicht unterschreiben zu müssen. Ansonsten empfehle ich Ihnen unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55), um eine bessere Einschätzung zum Vorgehen in Ihrem Fall abgeben zu können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  116. Jessica E.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler

    Ich würde gerne wissen ob, wenn ein Gläubiger die Rechnung oder sein Anliegen bei einem Inkassobüro eingereicht hat, weiterhin Maßnahmen ergreifen kann/darf gegenüber dem Verbraucher, obwohl dass Inkassobüro die Schulden eintreiben sollte.
    Dass Inkassobüro hat die gesamte Rechnung sogar schon an ein Amtsgericht, für ein Mahn Verfahren, eingereicht.

    Also kurz und knapp
    Dürfen Gläubiger, nach Abgabe der Unterlagen, an ein Inkassobüro, weitere Maßnahmen gegen über dem Verbraucher stellen oder durchführen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Eine sehr verzweifelte Mama
    Ecker

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau E.,

      grundsätzlich geben Gläubiger die Forderung an ein Inkassounternehmen ab, damit sie selbst nicht mehr den zeitlichen Aufwand haben, um die Forderung selbst einzutreiben.
      In der Regel handelt es sich dann um eine Abtretung gemäß § 398 BGB. Das Inkassounternehmen erlangt dadurch die volle Gläubigerstellung.
      Dennoch ist es dem ursprünglichen Gläubiger nicht verboten, weiterhin beispielsweise anzurufen und somit Druck auszuüben, solange die Grenze zur Nötigung nicht überschritten wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  117. M. M.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
    Ich bin seit vielen Jahren Kunde bei Amazon.Für die Bezahlung der Rechnungen habe ich eine Einzugsermächtigung erteilt. Wegen einer größeren Anschaffung war mein Konto kurzfristig überzogen, deshalb hat meine Bank eine Lastschrift über 16.99 € zurückgegeben.
    Jetzt habe ich von dem Inkassounternehmen Paigo in Verl eine Zahlungsaufforderung vo 47.06 € erhalten mit der Begründung , ich hätte die Lastschrift widerrufen und auf eine Mahnung nicht reagiert. Ich habe aber definitiv keine schriftliche Mahnung erhalten. Auf Nachfrage bei Amazon
    wurde mir gesagt, für Informationen dazu müsse ich mich an das Inkassounternehmen wenden.
    Muss mir das Inkassounternehmen nicht detailliert mitteilen, wann und wie ich angemahnt wurde?
    Eine weitere Frage: Ist die Forderung von 27.00 € Inkassokosten plus 3.00 € plus 0.07 Zinsen
    angemessen?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    M. Meyer

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Meyer,

      grundsätzlich gerät man bei Bestellungen im Internet sofort in Verzug, wenn diese per Lastschrift durchgeführt werden und die Lastschrift zurückgewiesen wurde.
      Verzug ist die Voraussetzung, ein Inkassobüro einschalten zu dürfen. Eine Mahnung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
      Ob die Inkassogebühren der Höhe nach gerechtfertigt sind, kann ich leider in diesem Rahmen nicht beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  118. Kml
    says:

    Sehr geehrter Dr. Ghendler,

    kurz zum Sachverhalt:
    – aus dem Jahr 2012 besteht eine Hauptforderung über 990,66 Euro seitens ebay gegen mich.
    – Diese Forderung hat ein Inkasso-Unternehmen übernommen und Gebühren hinzuaddiert, die ich zu der Zeit für unangemessen hielt. Dies endete in einem Mahnbescheid, dem ich widersprochen habe.
    – Nach mehreren Ratenzahlungen landete das Ganze irgendwann vor Gericht, was in einem Anerkenntnisurteil vom 16.05.2013 endete.
    – Seitdem wurden einige Ratenzahlungen getätigt, aus denen jedoch nicht die Hauptforderung abgetragen wird, sondern lediglich die Auslagen des Inkasso-Unternehmens. Aufgrunddessen wurden ab einem gewissen Zeitpunkt keine Ratenzahlungen mehr getätigt.
    – Der Titel wurde mittlerweile drei bis viel Mal zwischen Zwei Inkasso-Unternehmen hin und her verkauft, wodurch die daraus resultierenden Gebühren stetig anwuchsen.
    – Stand heute beträgt die Forderung gegen mich 1350,42 Euro

    Zu meinem Anliegen:
    Ich bezweifle die Hauptforderung nicht und möchte sie auf jeden Fall bezahlen. Ich bezweifle jedoch die rechtmäßigkeit einier Gebühren, die auf die heutige Forderung draufgeschlagen wurden. Die Überprüfung der Gebühren sowie der heutigen Forderung gegen mich, ist für mich in keinem vertretbaren Aufwand zu überprüfen, weshalb ich mich an Sie wende.

    Zu meinen Fragen:
    – Wäre es möglich, dass sich ein Fachmann die Aktenlage anschaut und mir darüber eine entsprechende Expertise über die rechtmäßigkeit der Forderung gibt?
    – Was würde mich so eine Überprüfung bei Ihnen kosten?
    – Finden Sie den Aufwand ggf. für nicht gerechtfertigt hinsichtlich der Differenz zwischen der Hauptforderung und der heutigen Forderung?
    – Ist es Ihrer Meinung nach möglich, die heutige Forderung, wenn sie denn in Gänze rechtmäßig ist, ggf. mit juristischem Beistand zu reduzieren mit der Aussicht auf vollständige Bezahlung in einem kurzen Zeitrahmen?

    Vielen Dank für Ihre Mühe & viele Grüße
    – Kml

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Ein Fachmann kann den Fall selbstverständlich prüfen. Da Ihr Fall umfangreich ist, bitte ich Sie von unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon Gebrauch zu machen. Wir sind für Sie werktäglich unter 0221 67770055 erreichbar. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  119. Jan
    says:

    Hallo,
    Im jahr 2011 bekamm ich post von 2 inkasso unternehmen, mit forderungen von Kabel Deutschland wo ich nie ein vertrag abgeschloßen hab und berufsgenossenschaft für elektro und textil obwohl ich nie eine firma hatte. mit den informationen konnte ich ermitteln das es eine person in meiner stadt gibt mit gleichem namen ( soll ja mal vorkommen). ich habe damals beim meldeamt beantragt das mein geburtsdatum bei abfragen angegeben werden muss und mit den inkasso unternehmen telefoniert und die sache aufgeklärt. danach hatte ich ruhe. jetzt hab ich wieder eine forderung wegen dem offenen betrag von kabel deutschland aber ein neues inkasso unternehmen. Akten wurden weitergegeben. der brief ist bei meinen eltern angekommen nicht an meiner aktuellen wohnanschrift. ich habe mit dem inkasso unternehmen telefoniert schon bei dem daten abgleich kam das telefonat zum stocken, ich frage ob mein geburtsdatum richtig sei mann wollte mir keine auskunft geben. jetzt bekomme ich weiter post das ich beweisen soll wo ich wann gewohnt habe.
    Ich bin unsicher wie ich mit der situation umgehen soll. bin ich verpflichtet beweiße zuliefern? sollte das unternehmen nicht mal beim meldeamt eine abfrage machen, wäre ja in ihrem intresse den richtigen anzuschreiben.

    Gruß Jan

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich sind Sie bei einer Namensverwechselung nicht verpflichtet, in irgendeiner Weise mitzuwirken, damit das Inkassounternehmen den richtigen Schuldner ausfindig machen kann.
      Etwaige Kosten müsste das Inkassounternehmen bezahlen. Aber um weitere Umstände zu vermeiden kann es dennoch empfehlenswert sein, an der Aufklärung mitzuwirken und nachzuweisen, dass es sich bei Ihnen um den falschen Schuldner handelt, etwa durch eine Ausweiskopie.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  120. Petra
    says:

    Hallo das Problem ist folgendes ein Gläubiger hatt bei mir eine Kontopfändung machen lassen da ich ein P Konto habe hat es einige zeit gedauert mit dem bezahlen. Mein Problem ist das der Gläubiger auch ein Inkassobüro eingeschaltet hat und die von mir jede menge gebühren haben wollen obwohl das Geld direkt an den Gläubiger gegangen ist . Müss ich das Inkassobüro bezahlen ? lg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      anhand Ihrer Angaben waren Sie mit der Zahlung im Verzug. In diesem Fall hat der Gläubiger das Recht, ein Inkassobüro zu beauftragen. Es könnte zwar sein, dass der Gläubiger seine Schadensminderungspflicht nicht erfüllt hat und die Inkassogebühren daher dem Grunde oder zumindest der Höhe nach unberechtigt sind, dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  121. H. V.
    says:

    Guten Tag.
    Meine Frage ist ein wenig speziell. Meine Frau hat seit Jahren (Titel aus 2002) eine Forderung bei einem Inkassounternehmen offen. (Derzeit noch rund 12.000 Euro inkl. Gebühren und Zinsen) Hier wurden immer am Anfang des Jahres neue Raten ausgehandelt. Dafür wurde auch die Gehaltsabrechnung als Nachweis gesendet. Meine Frau verdient als Halbtagskraft 1000,- Euro – also unter dem pfändbaren Betrag. Anfang des Jahres wollten wir die Sache mit einer Vergleichszahlung ablösen.
    Dafür haben wir uns mit der Schuldnerberatung der Caritas in Verbindung gesetzt. Die setzte ein Schreiben auf und riet uns, mit der Ratenzahlung aufzuhören. Wir boten 20% der offenen Summe an, da wir die Hauptforderung mittlerweile durch die Raten getilgt hatten und nur noch Zinsen offen gewesen sind. Die Vergleichszahlung wurde abgelehnt und ein Gegenangebot nicht abgegeben. Jedoch wurde die Abgabe einer Vermögensauskunft eingereicht. Diese wurde auch beim Amtsgericht abgegeben. Die Ratenzahlungen wurden auch wieder aufgenommen. Nachdem die Vermögensauskunft an das Inkasso-Unternehmen übermittelt worden ist, wurde sofort eine Lohnpfändung bei dem Arbeitgeber meiner Frau eingereicht. Obwohl ersichtlich ist, dass eine Pfändung hier nicht zum Tragen kommt. Meine Frau ist als Hauswirtschafterin privat bei einem Fabrikbesitzer angestellt. Die Lohnpfändung jedoch ging an die Firma direkt. Obwohl die Angaben sowohl bei der Gehaltsabrechnung als auch bei der Vermögensauskunft korrekt mit der Privatadresse des Arbeitgebers versehen sind und die Firma selbst nirgendwo genannt wurde. Am selben Tag (gleiches Datum wie das Schreiben mit der Gehaltspfändung) ging an uns ein Vergleichsangebot über 60% der Restsumme ein. Am nächsten Tag – wir hatten noch gar nicht reagiert – ist ein Schreiben an die Firma gegangen, indem das Inkassobüro die Lohnpfändung zurückzog mit der Begründung, wir hätten uns geeinigt.
    Eine Einigung ist jedoch nicht vorausgegangen.
    Meiner Meinung nach wollte das Inkassounternehmen hier Druck ausüben. Das schlimme an der Geschichte ist, dass das Inkasso-Unternehmen von der Tätigkeit meiner Frau wusste. Also dass es sich um eine Vertrauensstellung handelt. Dieses Vertrauen ist natürlich beschädigt worden.
    Das Inkasso-Büro wusste, dass eine Lohnpfändung keinen Erfolg bringt und schickt am gleichen Tag eine Pfändung raus und uns ein Vergleichsangebot.
    Unsere Frage nun: Liegt hier eine Straftat oder ein Vergehen vor? Rechtlich kann das Inkassobüro aufgrund des Titels eine Gehaltspfändung ja durchführen. Jedoch halte ich das hier für Willkür und Rufschädigend.
    mfg
    H.Voigt

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr V.,

      vielen Dank für die Schilderung Ihres Falles und Ihre Frage.
      Hier handelt es sich zweifelsohne um eine unseriöse und “schmutzige” Masche des Inkassobüros.
      Unter Umständen kann in solchen Fällen eine Strafanzeige wegen Nötigung in Betracht kommen. Es dürfte jedoch schwierig sein, nachzuweisen, dass absichtlich der falsche Drittschuldner eingesetzt wurde um ein schlechtes Licht auf die Schuldnerin zu werfen.
      Grundsätzlich sollte eine solche Strafanzeige erst nach Rücksprache mit einem auf dieses Gebiet spezialisierten Anwalt erfolgen. Zu meinem Bedauern kann unsere Kanzlei leider aktuell keine derartigen Fälle übernehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  122. Alex
    says:

    Guten Tag,
    Darf das Inkasso Unternehmen mich in die insolvenz schicken? Das hab doch ich zu entscheiden.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      auch ein Gläubiger ist berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners zu stellen. Das ist zwar ungewöhnlich, wenn es sich dabei um einen privatrechtlichen Gläubiger – wie bei einem Inkassounternehmen – handelt, aber dennoch gemäß § 14 InsO möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  123. Steven
    says:

    Hallo und zwar ab ich auch ein Anliegen.

    Das Inkasso paydue hatte zwei Akten eingestellt am 26.11.19. Ich wollte jetz meine Schufa reinigen aber die genannte Sache wurde bei der Schufa nicht als erledigt gemeldet, daraufhin ruhte ich beim Inkasso ein und die meinten nein das war falsch die Kollegin ist hier auch nicht mehr am arbeiten sie müssen dies bezahlen. Wir haben jetz den 18.sep 2020. von den oben genannten Datum bis jetz kam weder eine email weder noch ein Brief wo vermerkt ist das die Sache falsch wäre. Und klar sagte man man hat mich öfter versucht zu erreichen was aber nicht stimmt. Meine Frage ist dürfen die eingestellte Akten wieder reaktivieren ?

    Eine Bestätigung für die Einstellung habe ich natürlich

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dass die Akte vom Inkassounternehmen geschlossen wurde muss nicht bedeuten, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Grundsätzlich kann das Inkassobüro bei Feststellung neuer Tatsachen die Akte wieder öffnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  124. Adrian
    says:

    Hallo
    Ich habe ein Brif von Inkasso bekommen und es geht um eine Forderung der Kartenzahlung, also so zu sagen Ich war in ein Geschäft habe was gekauft habe mit Karte gezahlt und musste unterschereiben, es war das erste mal das ich unterschreiben musste.
    Jetzt ist der Brief da und es heßt dss die Abbuchung nicht durch ging.
    Der tatsächliche Betrag entspricht 29,08Euro aber der Inkasso verlangt von mir das ich 104,52 Euro bezahle, ist das rechtens? Also so zu sagen aufgerundet 70 euro muss ich zahlen. Und ist auch rechtens dass der Brief nicht unterschrieben ist?
    Danke
    MfG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die von einem Inkassounternehmen eingetriebenen Forderungen setzen in der Regel eine vorherige Mahnung voraus. Nun ist es so, dass bei unterschriebenen Einzugsermächtigungen bekundet wird, unverzüglich zu leisten. Darin erblicken die meisten Gerichte eine Form der sogenannten “Selbstmahnung” bei (geplatzten) Lastschriften. Daher kann der Gläubiger ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung der Forderung grundsätzlich beauftragen, sodass jedenfalls auch Kosten in Höhe von 70 Euro bei einem Einkaufsbetrag von sogar unter 20 Euro schon entstehen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  125. Sabrina
    says:

    Hallo,

    Mein Mann und ich haben jeweils ein Brief von einem Inkasso erhalten über die gleiche Summe.
    Darf ein Inkasso die Summe von uns beiden Fordern?

    Wir haben beide den gleichen Breif erhalten und das auch nur weil uns die neuen Mieter aus unserer Alten Wohnung angerufen haben.

    Wie sollen wir da vorgehen?

    Forferung soll innerhalb 3 Tagen beglichen werden, wir haben die Üost allerdings erst gestern erhalten.

    MfG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      ein Inkassounternehmen kann berechtigt sein, von Ihnen beiden die Erfüllung zu verlangen. Das liegt entweder daran, dass Eheleute gewöhnliche Verträge auch mit Wirkung für den anderen Ehepartner tätigen können oder Sie und Ihr Mann haben gemeinsam den Vertrag abgeschlossen. Es braucht aber nur einmal geleistet werden. Sie können beim Inkassounternehmen auf die zu kurze Frist hinweisen. Üblich aber nicht immer zwingend ist eine Zahlungsfrist von ca. 7 Tagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  126. Cristina
    says:

    Guten Tag,

    ich erhielt eine Benachrichtigung von einem Inkassounternehmen im Auftrag der osteopathischen Praxis, wo ich einen medizinischen Eingriff durchführte. Später hatte ich einen routinemäßigen Termin für eine ärztliche Untersuchung, den ich vergessen hatte, und später erhielt ich die Rechnung in der Höhe, die ich für den medizinischen Eingriff selbst bezahlt hätte und der Kosten der InkassoInkassounternehmen. Ich bin der Meinung, dass der fragliche Betrag nicht eingezogen werden sollte, da es sich nur um eine kostenlose Beratung und nicht um ein medizinisches Verfahren handelte. Wie soll ich in diesem Fall vorgehen?
    Vielen dank.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      bitte haben Sie Verständnis, dass ich in diesem Rahmen keine Beurteilung zur Rechtmäßigkeit der Forderung abgeben kann.
      Grundsätzlich gilt: Gegen eine Forderung, die man nicht anerkennt, sollte man Widerspruch einlegen. Dies sollte unbedingt schriftlich geschehen. Darin wird dem Unternehmen mitgeteilt, dass die Rechnung fehlerhaft ist und die Firma daher zunächst nicht mit einer Zahlung rechnen kann. Verweigert man die Zahlung, ohne den schriftlichen Widerspruch einzulegen, kann das Unternehmen nicht erkennen, warum man nicht bezahlt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  127. Nico H.
    says:

    Darf der Gläubiger nach Abtretung seiner Forderung im Nachgang nochmal Kosten für das einschalten des Inkasso verlangen?

    Im Inkasso Brief sind doch schon hohe Kosten für service enthalten! Und diese sind bezahlt! Beinhaltet das nicht auch die Kosten zwischen Inkasso und Gläubiger ?

    Vielen Dank!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      ein Gläubiger kann grundsätzlich Kosten ausgeglichen verlangen, die tatsächlich entstanden sind und erforderlich waren, um dessen Recht durchzusetzen (sog. Rechtsverfolgungskosten). Anspruchsgrundlage hierfür bilden grundsätzlich die §§ 280, 286 BGB. Dafür müssen Sie sich durch eine Mahnung in Verzug befunden haben. Lassen Sie sich einen Nachweis über die entstandenen Kosten zeigen und prüfen Sie, ob diese Kosten notwendig waren, um den Anspruch durchzusetzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  128. Daniel B. .
    says:

    Inkassounternehmen fordert Ausweiskopie/Foto per Email

    Guten Tag Herr Dr. Ghendler,

    ein Inkassounternehmen hat Forderungen ausschließlich per Email gestellt, da dem Unternehmen keine weiteren Daten bekannt waren. Darin wurde der Betroffenen aufgefordert ein Foto seines Personalausweises zuzuschicken. Der Betroffene, gerade 18 geworden, war eingeschüchtert und hat leider auf die Mail reagiert und das Foto verschickt.

    Derzeit ist noch gar nicht klar, ob die Forderungen überhaupt berechtigt sind, da der Betroffene zum Zeitpunkt der angeblichen Vertragsvereinbarung noch keine 18 war und die Internetseite ihm gar keinen Zugang hätte anbieten dürfen. Zudem ist der eigentliche Zugang nie zustande gekommen.

    Ist es einem Inkassounternehmen (es handelt sich um ein einschlägig bekanntes Unternehmen aus Bayern) überhaupt gestattet Ausweiskopien per Mail anzufordern? Da mit einer solchen Kopie auch weiterer Schaden angerichtet werden kann, haben wir bereits überlegt, Anzeige zu erstatten, wie es die Polizei im letzten Absatz auf ihrer Homepage empfiehlt.

    https://www.polizei-praevention.de/themen-und-tipps/betrug.html

    Freundliche Grüße

    Daniel B.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich besteht keine Mitwirkungspflicht in dem Sinne, dass man seinen Ausweis übermitteln muss. Andererseits ist es dem Inkassounternehmen aber auch nicht verboten, eine Ausweiskopie anzufordern.
      Ob der Vertrag und daraus resultierende Zahlungsanspruch tatsächlich wirksam zustande gekommen ist, wäre gesondert zu prüfen, was in diesem Rahmen leider nicht geschehen kann.
      Bei Zweifeln an der Berechtigung der Forderung ist es generell empfehlenswert, der Forderung zu widersprechen und genau darzulegen, warum man der Forderung widerspricht.

      Grundsätzlich würde ich nicht vermuten, dass ein laut Ihrer Angaben bekanntes Inkassobüro Identitätsdiebstahl begeht. Grundsätzlich könnte der Datenspeicherung aber widersprochen und eine Vernichtung der Daten verlangt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  129. Thies
    says:

    Guten Tag,
    Inkasso will den Arbeitsvertrag von Angestellten als Prokurist Mitarbeiter. Einkommen Nachweis und fragen haben wir beantwortet und jetzt wollen die den Arbeitsvertrag. Klingt für mich kömmisch , wie sieht das Rechtlich aus ?
    Vielen dank im voraus für Ihre Antwort.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich ist der Inhalt der Drittschuldnererklärung in § 840 Abs. 1 ZPO abschließend geregelt.
      Hieraus ergibt sich keinerlei Pflicht des Arbeitgebers zur Übersendung des Arbeitsvertrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  130. Thomas S.
    says:

    Guten Tag,

    eine Inkassofirma fordert von mir eine Summe in Höhe von über 500€.
    Diese Firma hat ihren Sitz jedoch in GB wie der Gläubiger ebenfalls.
    Der Vertrag soll angeblich im Internet zustande gekommen sein.
    Wie soll ich mich verhalten. Zahlen werde ich auf keinen Fall.

    Vielen Dank für ihre Hilfe

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      um eine verlässliche Aussage über das bestmögliche Vorgehen treffen zu können, benötigte ich Einblicke in die “vermeintlichen” Vertragsunterlagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  131. Stefan
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zunächst herzlichen Dank für die hier angebotene Hilfe.
    Vor einiger Zeit bekam ich eine Mahnung mit Fristsetzung 28.08.2020.
    Die offene Forderung inkl. Mahngebühr habe ich aber erst am 03.09.2020 beglichen.
    Am 05.09.2020 erhielt ich ein Schreiben einer Inkasso GmbH (Schreiben wurde am 02.09.2020 getippt.

    Muss ich jetzt für die Inkassokosten auch noch aufkommen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn nach der Fristsetzung dem Gläubiger weitere erforderliche Kosten zur Anspruchsdurchsetzung entstehen, sind diese grundsätzlich zu zahlen. Falls Sie im Vorfeld eine klare Zahlungszusage (trotz verspäteter Zahlung) abgegeben haben, könnten Sie einwenden, dass die weitere Abtretung nicht erforderlich war und die zusätzlichen Kosten zurückzunehmen sind.

  132. Murat G.
    says:

    Guten Tag,

    ich habe per Email heute den 01.09.20 eine Forderung durch die Tesch Inkasso GmbH erhalten.
    Es handelt sich um eine Rechnung eines Gläubigers im Schreiben gennant als „Firma Tierarzt“ jedoch keinen Namen/Anschrift sowie auch keine Rechnung und keinen Betrag.
    Witzigerweise habe ich keine Haustiere und hatte nie welche.
    In dem Schreiben des Inkasso Unternehmens ist ein Anhang der jedoch keine Rechnung aufweist sondern eine Datenschutzerklärung.

    Ein Anruf bei diesem Inkasso Unternehmen, ergab sich als Fruchtlos. Weder wurde mir der Gläubiger noch eine detallierte Rechnung offengelegt. Der Mitarbeiter war nicht gewillt, mir Informationen zu geben.
    Lediglich gedroht wurde mir „Ich müsse bezahlen, ich könne wie ich möchte mich bei einem Anwalt melden, würde mich nicht helfen,…“

    Ich würde gerne in Wissen:
    a) Muss ich bei unbegründeten/falschen Forderungen, die Kosten eines Anwaltes selbst tragen? Da ich 100% kein Tierarzt besucht habe und keine Leistungen erhalten/gefordert habe. Es wäre doch ein Unding wenn eine Person, die sowieso nicht viel Geld im Monat haben, auch bei betrügerischen bzw. komplett falschen Forderungen auch aus der eigenen Tasche sein Recht bezahlen müsste?

    b) Muss das Inkasso Unternehmen mir eine detallierte Forderung des Gläubigers vorlegen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Murat G.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      fordert ein Gläubiger Sie zu einer Zahlung auf, muss er Ihnen gegenüber beweisen, dass die Forderung besteht. Je nach Einzelfall kann jedoch das Ignorieren solcher Aufforderungen dazu führen, dass Sie zu Unrecht der Schufa gemeldet werden. Wenn Sie daher trotz mehrfachem Nachfragen weiterhin mit der Zahlung bedrängt werden, können Sie einen Rechtsanwalt mit der Sache beauftragen. Die entstehenden Kosten können bei unrechtmäßiger Forderung vom Inkasso-Unternehmen zurückverlangt werden. Falls Sie nicht über die finanzielle Mittel verfügen, können Sie bei ihrem örtlichen Gericht einen Beratungsschein beantragen. Damit werden die Kosten für eine anwaltliche Beratung vom Staat übernommen. Sie können sich aber auch an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon wenden (0221 67770055). Wir helfen Ihnen gerne weiter.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  133. Denise E.
    says:

    Guten Tag,

    mein Mann ist etwas verschuldet und ich versuche diese Dinge aus der Welt zu schaffen. Nun ist nur noch ein Gläubiger übrig geblieben. Ich habe das Inkassounternehmen angerufen zwecks Ratenzahlung.
    Dieses fordert einen Einkommensnachweis – ist das rechtens??
    Wir wollen zahlen, wofür dann der Nachweis?
    Mit freundlichen Grüßen
    Denise Eigner

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Eigner,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist das Inkasso-Unternehmen nicht verpflichtet, einer Ratenzahlung zuzustimmen, daher ist es auch berechtigt, dies von einem Einkommensnachweis abhängig zu machen. Das Unternehmen möchte natürlich die höchstmögliche Rate verlangen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  134. Tom
    says:

    Hallo,

    meine Freundin hat bei einem Fitnessstudio einen Vertrag 2017 abgeschlossen mit Lastschriftmandat. Nun hatte Sie versäumt Beträge zu begleichen. Anfang 2019 hat sich ein Anwalt gemeldet mit der offenen Forderung unter einem Aktenzeichen. Diese hat sie nun fleißig bis heute gezahlt, die bestehende Forderung ist bis auf eine Monatsrate beglichen, nun schreibt der Anwalt erneut eine Forderung in der gleichen Höhe da wohl nie eine Kündigung bei dem Fitnessstudio einging zu der gleichen Forderung unter dem gleichen Aktenzeichen. Das Fitnessstudio hat nachdem die erste Forderung an den Anwalt (2017-2018) übergeben wurde, welche auch gerechtfertigt ist, nie mals wieder nach einer Bankverbindung gefragt oder über Vertragsverlängerung auf 2019 und 2020 hingewiesen noch über fehlende Beträge der entsprechenden Monate 2019 oder 2020 hingewiesen.

    Meine Frage, darf der Anwalt Forderung die nachträglich hinzugekommen sind (Forderung aus 2018, jetzt neue Forderung 2019 – 2020) unter dem gleichen Aktenzeichen einziehen? Des weiteren ist es rechtens dass das Fitnessstudio die Beiträge generell über den Anwalt einziehen lässt also meine Freundin zum einen Nicht darüber informiert dass der Vetrag automatisch verlängert wird. Ich kenne es eigentlich dass bei einer automatischen Verlängerung immer darauf hingewiesen wird. Des weiteren ist es rechtens, dass das Fitnesstudio sich nicht einmal meldet auf Grundlage des eigentlich gegebenen Lastschriftmandats, sondern nach zwei Jahren die Beiträge plötzlich über den Anwalt einziehen lässt. Das Studio hat nicht einmal nach der Bankverbindung meiner Freundin gefragt und auch nicht auf fehlende Zahlung in der Zeit von 2019 bis 2020 hingewiesen. Der VEtragspartner ist ja das Fitnessstudio nicht der Anwalt?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Tom Vater

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Fragesteller,

      eine genaue Auskunft ist nur nach Durchsicht des Vertragstextes möglich. Grundsätzlich ist es aber so, dass eine Vertragspartei bei einem Dauerschuldverhältnis nicht verpflichtet ist, über eine mögliche Laufzeitverlängerung zu informieren.

      Des weiteren ist es für die Wirksamkeit einer Forderung in der Regel ohne Belang, unter welchem “Aktenzeichen” eine Forderung eingetrieben wird. Das Aktenzeichen hat grundsätzlich nur organisatorische Bedeutung. Ob es rechtens ist, dass eine Partei eine Forderung zur Einziehung an einen Anwalt abtritt, hängt davon ab, ob die Abtretung der Forderung erforderlich war, um die Forderung einzutreiben. Dazu müsste im Grundsatz vorher gemahnt worden sein.

      Ein Lastschriftmandat, das einmal von der Bank zurückgegeben wurde, wird erfahrungsgemäß von Fitnessstudios nicht mehr zur Einziehung genutzt, sodass sich in Ihrem Fall die Beitragsschulden unbemerkt aufhäuften. Dadurch entfällt die Pflicht zur Beitragszahlung aber nicht. Die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung entfällt grundsätzlich mit Erlöschen des Schuldverhältnisses, also durch eine Vertragsauflösung oder Kündigung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  135. Sven
    says:

    Guten Tag,

    die Creditreform hat bei der Kontaktaufnahme mit mir, versehentlich oder mit voller Absicht Ihr Anschreiben an meinen Arbeitgeber per mail geschickt. Kann da durch natürlich in der Firma einiges an Ärger. Kann ich dagegen etwas unternehmen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      soweit es um keine E-Mail im Rahmen einer Pfändung aufgrund eines Titels handelte, sondern bloß um die Korrespondenz im Zusammenhang einer offenstehende Forderung, war der Vorgang rechtswidrig. Sie haben bei Wiederholungsgefahr grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  136. Meik R.
    says:

    Sehr ggehrte Damen und Herren
    Ich habe mit einem Inkasso unternehmen eine Ratenzahlung vereinbahrt, die Ratenhöhe kann ich aber in der Höhe nicht mehr aufrecht erhalten wie sie ist und habe um eine Neue geringere Ratenhöhe gebeten.

    Meine Frage, kann die Inkasso mir vorschreiben wie hoch die Mindestrate sein muss wenn ich zum bsp. vorrübergehend nur 20€ Rate bei einen Betrag von sagen wir mal 308€ bezahlen muss.

    Danke
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechenbach,

      das Inkasso-Unternehmen ist nicht verpflichtet, einer Minderung der Rate oder überhaupt einer Ratenzahlung zuzustimmen. Bei plausibler Begründung wird das Unternehmen aber in der Regel zustimmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  137. Sami
    says:

    Guten Tag,
    verlängert sich die drei jährige Verjährungsfrist durch Einschalten einer Inkassofirma ?
    Beispiel:
    nicht beglichene Rechnung ist vom 16.09.2016. Inkasso wurde erst im März 2017 eingeschaltet.
    Wann ist Verjährungsfrist vorbei : zum 01.01.2020 oder 01.01.2021 ?

    Mit freundlichen Grüßen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      nein, die Einschaltung einer Inkassofirma verlängert die Verjährungsfrist nicht. Die Einleitung des Mahnverfahrens würde die Verjährung allerdings beispielsweise unterbrechen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  138. Anonym
    says:

    Hallo zusammen, ich hab da mal eine Frage. Ein Inkassounternehmen hat einen Titel gegen mich seit 2006. jetzt habe ich mir eine Auflistung zukommen lassen , wo ich sehe, das Zinsen berechnet werden von 2006 bis 2020. Ist das nicht so das Zinsen bei einem Titel auch nur 3 Jahre berechnet werden dürfen? Würde also bedeuten das 2010 keine Zinsen mehr berechnet werden dürften oder ? Genauso wie Inkasso Gebühren 2006 und dann 2007 Rechtsanwaltsgebühren ! Darf man beides berechnen ? Habe auch Kontoführungsgebühren und 3x Vergleichs/Einigungsgebühren von 337,37€
    Hauptforderung ist 2910,49€ (2006)
    Was kann ich tun, es sind mittlerweile 3227,18€ an Zinsen entstanden.
    Lieben Dank

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Zinsen aus einer titulierten Forderung verjähren grundsätzlich drei Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Das bedeutet, Zinsen bis zum 31.12.2006 sind nach dem 31.12.2009 verjährt, usw. Nach Ablauf der Frist kann man die Einrede der Verjährung geltend machen.
      Gleiches gilt grundsätzlich auch für neu entstandene Inkassogebühren.
      Die Verjährung kann unter Umständen gehemmt worden sein, beispielsweise wenn Verhandlungen über den Anspruch geführt worden sind.
      Zu meinem Bedauern kann unsere Kanzlei aktuell keine Fälle im Bereich Inkasso-Abwehr bearbeiten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  139. M. V. L.
    says:

    Hallo,

    ich helfe meinem Nachbarn häufiger bei seinen Papieren, da er nicht richtig lesen kann. Mir ist aufgefallen, dass er anfang dieses Jahres 2 Inkassoverfahren von dem selben Inkassounternehmen für den gleichen Gläubiger erhalten hat. 2 unterschiedliche Aktenzeichen, weil das eine Festnetz und das andere Mobilfunk. Auf der angeforderten Vollmacht ist jedoch nur der Mutterkonzern aufgefüht, das Inkasso begründet die 2 fache Gebühr mit den Unterschiedlichen Sparten. Ist das rechtens? Obwohl die Verfahren zeitgleich begonnen haben.

    In einem der beiden Fälle hat das Inkasso nun auch die Gebühren verdoppelt. Das macht auf mich auch einen sehr merwürdigen Eindruck.

    Beste Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich können Inkassokosten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht überhöht sein und können daher zurückgewiesen werden.
      Großkonzerne mit eigener Rechtsabteilung können unter Umständen darauf verwiesen werden, dass für einfache Schreiben kein Inkassounternehmen erforderlich wäre und daher diese Kosten nicht ertattungsfähig sind.
      Zu meinem Bedauern besitzt unsere Kanzlei derzeit keine Kapazitäten, um im Bereich Inkasso-Abwehr tätig zu werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  140. Diana D.
    says:

    Guten Tag,

    seit 2013 zahle ich eine Forderung in Höhe von €1466,45 ab. Diese Forderung sind Kosten und Gebühren, die auf eine Hauptforderung erhoben wurde, die jedoch bereits abgezahlt wurde. Die Hauptforderung wurde von BFS Risk Collection (mittlerweile Infoscore Forderungsmanagement GmbH) geltend gemacht und in monatlichen Raten abbezahlt, danach trat man wegen den Kosten und Gebühren an mich heran. Ich zahlte €151,73 für die Ratenzahlungsvereinbarung, danach €50 monatlich bis Mai 2015, ab Juli 2015 jedoch nur noch €20, da ich in eine finanzielle Schieflage geriet. Ich erhöhte die Zahlungen auf €30 ab April 2019. Unter diesen Kosten befinden sich Kontoführungsgebühren von jeweils €2,50, sowie Zinsen in Höhe von 12,50%. Als die Corona-Pandemie ausbrach, bat ich kurzfristig um Aussetzung (April bis Juni), da ich zur Risikogruppe gehöre und Mehrkosten bewältigen musste. Die Zahlungen laufen seit Juli wieder.

    Ich bekam nun eine aktuelle Forderungsaufstellung und zu meiner Überraschung berechnet man mir eine ominöse Einigungsvergütung in Höhe von €67.50 zzgl. irgendwelcher Auslagen in Höhe von €13.50. Ich habe von dieser erneuten Einigung weder etwas gewusst, noch habe ich sie akzeptiert oder unterschrieben und Auslagen sind keine entstanden, denn ich habe weder einen Anruf, noch einen Brief bekommen.

    Meine Frage lautet nun, darf dieses Inkasso-Unternehmen einfach nach Lust und Laune Gebühren erheben? Und solche Wucherzinsen, die jegliche Ratenzahlung faktisch auffressen, so dass kaum etwas auf die eigentliche Forderung aufgerechnet werden kann? Wie kann ich mich dagegen wehren?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

    Diana D.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau D.,

      zunächst kann niemand willkürlich Bedingungen diktieren. Es ist üblich, dass Inkassounternehmen für die Veränderung einer Vertragsvereinbarung oder für die Vereinbarung zu einer Ratenzahlung eine “Einigungsgebühr” berechnen. Diese müssen Sie nicht akzeptieren. Allerdings muss Ihnen im Gegenzug ein Inkassounternehmen grundsätzlich weder eine Stundung noch eine Ratenzahlung gewähren. Das ist Verhandlungssache. Die erneute Gebühr kann womöglich von Ihnen akzeptiert worden sein, ohne dass Sie es merkten, wenn etwa in einem Nebensatz (z.B. im Zuge eines E-Mail-Verkehrs) erwähnt wurde, dass einer erneuten Anpassung der Raten oder einer Stundung nur nach einer weiteren Gebühr zugestimmt werde. Solche “Vereinbarungen” können leicht übersehen werden. Ob diese dann dennoch gültig sind, hängt vom Einzelfall ab. Sie können gerne unseren kostenlose Erstberatung am Telefon nutzen, in der wir Ihnen gerne weiterhelfen. Sie erreichen uns unter 0221 6777 00 55.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  141. Erich S.
    says:

    Sehr geehrte Rechtsanwälte,

    Ich habe Anfang 2018 ein Schreiben von einem Inkassounternehmen erhalten,
    dass eine Forderung aus einem getätigten Kauf aus dem Jahre 2004 bestehen würde.
    Diese Forderung war mir vollkommen unbekannt und ein solcher Kauf wurde von mir auch nicht getätigt.
    In dem Schreiben war ein Vollstreckungstitel angegeben, der aus dem Jahre 2006 stammt, der Titel selbst war jedoch nicht anhängig. Daraufhin habe ich Widerspruch eingelegt und die Forderung vollumfänglich zurückgewiesen. Nach meinem Widerspruch erhielt ich den Titel, der auf eine Person ausgestellt war, deren Namen mit meinem identisch ist, jedoch mit einem anderen Wohnort. Ich habe erneut Widerspruch eingelegt und erhielt daraufhin eine Aufforderung, die Kopie einer Meldebescheinigung einzureichen. Wenn ich diese einreichen würde, wäre alles erledigt. Ich habe dem Inkassobüro im Februar 2018 eine erweiterte Meldebescheinigung zugesandt, woraus eindeutig hervorgeht, dass ich nie an diesem Ort gewohnt habe.
    Nun werde ich seit dem April 2018 in zyklischen Abständen mit Mahnbescheiden bombardiert mit immer heftigeren Drohungen wie Gerichtsvollzieher und Schufa-Eintrag.
    Ich habe nun im Juli 2020 eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragt und erhalten.
    Darin ist von diesem Inkassounternehmen diese Forderung tatsächlich eingetragen und zusätzlich der Wohnort der unbekannten Person als mein früherer Wohnort vermerkt. Datum des Eintrags ist der April 2014.
    Der Verbraucherschutz kann mir hier nicht weiterhelfen, da es sich in diesem Status um ein Rechtsverfahren handelt und sie hier nicht tätig werden dürfen.
    Welche Möglichkeiten verbleiben mir, um mich hier zu wehren.

    Mit freundlichen Grüssen
    E. Schubert

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Schubert,

      vielen Dank für Ihre Frage. Personenverwechselungen kommen nicht häufig vor aber wenn, sind sie leider sehr unangenehm.
      Bezüglich des Schufa-Eintrags sollten Sie sich direkt an die Schufa wenden.
      Mahnbescheiden sollten Sie natürlich umgehend widersprechen.
      Sollte das Inkassounternehmen auch weiterhin nicht auf weitere Mitteilungen reagieren, kann der Betroffene durch eine Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung unberechtigt ist. Die Gerichtskosten wären ggf. vorzuschießen, würden aber letztendlich durch das Inkassounternehmen getragen werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  142. Leon M.
    says:

    Hallo,

    eine Frage

    Wenn ich Leistungen des Amtes bekomme und rote Zahlen auf meinem Konto habe was darf das Inkasso und was darf es nicht
    Darf es mein Konto pfänden?
    Gerichtsvollzieher?
    Ratenzahlung auch bei 60 Euro möglich?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Müller,

      wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) handelt, so sind die eingehenden Beträge bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags geschützt. Dieser Betrag richtet sich nach der Pfändungstabelle.
      Das Inkassounternehmen kann also eine Kontopfändung veranlassen, diese würde aber ins Leere laufen, wenn die monatlich eingehenden Beträge unterhalb des Freibetrags liegen.
      Eine Pfändung der Wertsachen in der Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher ist ebenfalls möglich.
      Die Bank als Gläubiger kann unter Umständen Zahlungen einbehalten, bis der Saldo wieder ausgeglichen ist.

      Eine Ratenzahlung ist grundsätzlich auch bei niedrigen Rateb möglich, dies hängt stets vom Einzelfall ab.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  143. L. M. .
    says:

    Sehr geehrte Rechtsanwälte,
    Danke für diese Möglichkeit.
    Ich habe ein Schreiben eines Inkasso bekommen, dass eine Forderung aus 1995 bestehen würde. (276 €, ich soll jetzt 831 € zahlen)
    Tatsächlich wurde mir ein Titel in Kopie zugeschickt.
    Allerdings ist man in den letzten 15 Jahren nie an mich herangetreten oder hat mich gemahnt.
    Ist dann der Anspruch nicht verwirkt, da ich in gutem Glauben dachte die Forderung wird nicht mehr eingezogen?
    Können sich wirklich die Kosten so dermaßen erhöhen?
    Ich danke ihnen vielmals.
    Freundliche Grüße
    L.M.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in der Tat geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass ein Gläubiger, der mehr als zehn Jahre untätig blieb und eine titulierten Forderung nicht geltend gemacht hat, keine Ansprüche mehr herleiten kann, da die Einwendung der Verwirkung greift.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V: Ghendker
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  144. Michael
    says:

    Hallo Guten Tag,

    mich würde interessieren was ein Inkassobüro darf wenn man ALG II Empfänger ist und zahlungsunfähig ist bis als beispiel am 30. Eines nächsten Monats

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich darf das Inkassobüro Briefe mit Zahlungsaufforderungen zusenden. Das Inkassobüro kann auch die Forderung titulieren lassen und die Zwangsvollstreckung beispielsweise im Rahmen der Kontopfändung betreiben. Das Einkommen durch ALG II ist jedoch geschützt und kann nicht gepfändet werden, sofern man ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt und dort keine Ersparnisse liegen, denn das ALG II dürfte den Freibetrag des P-Kontos in der Regel nicht übersteigen. In diesem Fall geht die Kontopfändung also ins Leere.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  145. Nadine B.
    says:

    Guten Tag,
    Ich habe ein Altlast bei einem Inkassounternehmen. Diese wurde mit dem zusatz “Verfolgung nicht wirtschaftlich, da kein pfändbares Einkommen vorhanden ist” in die Schufa eingetragen. Dieses ist nun schon eine Weile her und meine Situation hat sich erheblich verbessert. Da ich alle anderen altlasten mittlerweile abbezahlt habe, würde ich auch diese Angelegenheit nun gerne klären. Ich versuche seit mehr als einem Jahr eine Auskunft über die Höhe der Schuld zu bekommen. Das Unternehmen antwortet weder auf Briefe, noch Mails noch bekomme ich am Telefon eine Auskunft. Was kann ich denn jetzt machen um die notwendigen Informationen zu bekommen?
    Danke im voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Blaza,

      zunächst wäre zu prüfen, ob die Forderung nicht mittlerweile verjährt ist.
      Falls die Forderung nicht verjährt ist und aus der Schufa-Selbstauskunft kein Aktenzeichen o.ä. hervorgeht, können Sie auch beispielsweise bei Creditreform eine kostenlose Selbstauskunft einholen.
      Wenn der Gläubiger weiterhin nicht reagiert, teilen Sie der Schufa mit, die Forderung sei erledigt und bitten um Löschung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  146. Erwin F.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ein Inkassobüro versucht bei meinem Arbeitgeber meinen Lohn zu pfänden
    Da ich bei einem anderen Gläubiger hoch verschuldet bin und dieser schon Lohnpfändung betreibt
    würde ich gerne wissen welche Informationen mein Arbeitgeber an das Inkassobüro weitergeben darf oder muss (Name des 1.Gläubigers , Höhe der Forderung , Unterhaltspflichtige Personen etc.)

    Erwin Faber

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Faber,

      erst mit Eingang des Pfändungsbeschlusses bzw. einer damit verbundenen Aufforderung des Gerichtsvollziehers, die sogenannte Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abzugeben, ist der Arbeitgeber zu Auskünften verpflichtet.
      Vorab bereits einen Fragebogen des Inkassobüros zu beantworten ist keine Pflicht und könnte auch datenschutzrechtlich bedenklich sein.

      Die Auskünfte der Drittschuldnererklärung müssen folgendes umfassen (§ 840 ZPO):

      1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;

      2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;

      3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;

      Die anderen Personen sind namentlich zu benennen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  147. Patrick H.
    says:

    Guten Tag,
    meine Freundin hat schulden und wollte eventuell zu mir ziehen.
    In dieser Wohnung gehört alles mir und ich habe keine Schulden.
    Kann ich irgendwelche Probleme bekommen wenn sie bei mir einzieht.
    Sie hat höhere Schulden bei Inkasso unternehmen und kommt mit dem zahlen nicht so wirklich nach.
    Was kann mich bei einen Einzug von ihr in meine Wohnung erwarten ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Hofmann,

      grundsätzlich haften Sie nicht für die Schulden Ihrer Partnerin.
      Im schlimmsten Fall, wenn auch eine Kontopfändung bei Ihrer Partnerin nicht zum Erfolg führt und sie auch keine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger trifft, könnte es zum “Besuch” durch einen Gerichtsvollzieher kommen, der nach pfändbaren Gegenständen sucht. In einer gemeinsamen Wohnung von nicht verheirateten Personen, bei der letztendlich alle Räume gemeinsam genutzt werden, darf der Gerichtsvollzieher aber nicht davon ausgehen, dass die darin befindlichen Gegenstände dem Schuldner gehören. Wenn Sie also mitteilen, dass es sich um Ihre Gegenstände handelt, darf der Gerichtsvollzieher diese grundsätzlich nicht pfänden. Hausratsgegenstände sind ohnehin unpfändbar.
      Teilweise, wenn auch selten, handeln Gerichtsvollzieher trotzdem nach der Maxime, erst einmal zu pfänden und sich später mit Widersprüchen zu befassen. In diesem Fall wäre eine Drittwiderspruchsklage vonnöten, um die gepfändeten Gegenstände zurückzuerlangen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  148. Jürgen H.
    says:

    Hallo,

    ich habe letzten Oktober meine Bank gewechselt, von der neuen Bank wurden alle Abbucher eigentlich vom Kontoumzugsservice angeschrieben. Zwei, drei schickten mir eine Mahnung, es wurde eine neues Madat ausgefüllt und fertig. nun bekam ich vor 4 Tagen eine Mail eines Inkassobüros, welches eine offene Forderung eines Downloadportals einfordert, welches wohl ebenso nicht umgestellt wurde. Ich weder eine Mahnung noch sonstiges bekommen. meine Mailadresse war beim Vertragspartner hinterlegt über diese mich nun auch das Inkassobüro kontaktierte. die Gebühren für den Vertrag belaufen sich auf 98,38€ hinzu kommen nun die Inkassovergütung von 58,50 und Auslagenpauschalen von 11,70€, alszu weitere 70,20€.

    Ich habe keine Mahnung oder sonstiges hier vorher erhalten.
    Wie muss ich mich hier nun verhalten? Finde das persönlich nicht Verhältnismäßig, zudem ich weder ein Info noch Mahnung vorab erhalten habe.

    Vielen Dank hierfür vorab!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Hering,

      bei einer Vereinbarung, wonach die Fälligkeit der Zahlung nach dem Kalender bestimmt wird (beispielsweise am 15. jedes Monats), ist keine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Wenn dies der Fall ist, darf der Gläubiger grundsätzlich auch ein Inkassobüro beauftragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  149. Frau W.
    says:

    Sehr geehrte Herr Dr. V. Ghendler,
    ich muss ein erhöhtes Beförderungsentgelt, da ich leider vergessen hatte meine Fahrkarte zu entwerten. Diese Forderung werde ich selbstverständlich begleichen.
    Ich habe an Tag meines Schwarzfahrens eine Zahlungsaufforderung erhalten, zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Da nur die Bankdaten der Inkassofirma darauf waren, wartet ich auf eine Zahlungsaufforderung seitens der BVG. Nach 2 Wochen kam eine neues Schreiben des Inkassounternehmen mit folgender Auflistung:
    Erhöhtes Beförderungsentgeld 60€
    Inkassokosten 59,40€
    Ermittlungen – Umsatzsteuerrelevant 12,55€
    Zinsen 0,22€
    Ich finde den Betrag sehr hoch, da nochmal 70€ an Kosten dazukommen.
    Muss ich keine Zahlungsaufforderung vom Gläubiger erhalten, in meinem Fall die BVG?
    Ich habe ebenfalls keine Mahnung von der BVG oder dem Inkassounternehmen erhalten.
    Auf Nachfrage beim Inkassounternehmen wegen einer Mahnung erhielt ich die Antwort, dass die Zahlungsaufforderung am Tag des Schwarzfahrens ausreiche und keine weiteren Mahnungen erforderlich sind.
    Ist die Aussage richtig?
    Fallst die Aussage falsch ist, kann ich mit der Zahlung warte, bis die BVG mich auffordert bzw. mich abmahnt oder muss ich dem Inkassounternehmen den vollständigen Betrag überweisen?
    Ich bedanke mich im Voraus für ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Frau Wolff

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Wolff,

      vielen Dank für Ihre Frage. Meines Erachtens könnte es leider durchaus zulässig sein, dass bereits die erste durch den Kontrolleur ausgehändigte Zahlungsaufforderung nur die Kontodaten des Inkassounternehmens enthält. Mit der dabei erfolgten Fristsetzung wäre auch eine Mahnung grundsätzlich entbehrlich. Ob die Inkassokosten der Höhe nach gerechtfertigt waren, kann ich in diesem Rahmen leider nicht beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  150. Anonym
    says:

    Guten Tag,

    (Ich habe eben ausversehen einen Kommentar geschrieben, worin ein Fehler enthalten war. Der darf gelöscht werden)

    Ich habe einen Inkassobrief bekommen mit einer Forderung von 933 Euro. Durch Corona und Kurzarbeit kam ich in Zahlungsschwierigkeiten. Soweit so gut. Ich habe direkt eine Mail geschrieben in der ich eine Ratenzahlung in Höhe von 120 Euro vorgeschlagen habe. Als Antwort kam, dass ich geeignete Nachweise für meine Situation schicken solle, bevor einer Ratenzahlung zugestimmt wird. Ich nehme an damit sind Einkommensnachweise gemeint. Bin ich dazu verpflichtet? Ich will ja zahlen, kann jedoch auch keine höheren Raten verkraften. Ich möchte aber auch keine privaten Unterlagen an so ein Unternehmen schicken.

    Wie kann ich jetzt vorgehen?

    Vielen Dank für ihre Hilfe.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      das Unternehmen ist nicht dazu verpflichtet, der Ratenzahlung zuzustimmen und kann die Zustimmung daher auch von der Zusendung weiterer Nachweise abhängig machen. Grundsätzlich ist laut Ihren Angaben die gesamte Summe sofort fällig, das Unternehmen könnte also die Zwangsvollstreckung einleiten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  151. Weber
    says:

    Hallo.
    Ich habe seit März ein Problem mit dem Inkassounternehmen HIT Hanseatische Inkasso Treuhand GmbH.
    Ich habe letztes Jahr im August einen Finanzstatus meiner Forderung erhalten,welche zu dem Zeitpunkt 278.18€ noch waren.
    Diese zahlte ich mit 40€ jeden Monat ab(war vereinbart mit denen).
    Im März bekam ich leider noch keinen Brief dass sich die Angelegenheit erledigt hat.
    Im April somit nochmal 40€ bezahlt.
    Am 6.5. Kam dann endlich ein Brief,hat sich erledigt.
    Jedoch fragte ich mich was mit meinem zuviel überwiesen Geld ist.
    Somit am 7.5.20 dort angerufen.
    Ich solle mich gedulden das würde dauern wegen Corona.
    Seitdem nun schon 9x angerufen und mit Rechtsanwalt gedroht…
    Nix hilft.
    Leider habe ich auch nicht das Geld um jetzt zum Anwalt zu gehen.
    Was kann ich noch tun,ausser ständig dort anzurufen.
    Mit freundlichen Grüßen nils weber

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      fordern Sie das Inkassounternehmen mit Fristsetzung auf, Ihnen den zu viel gezahlten Betrag zurückzuerstatten. Fügen Sie eine Aufstellung über die geleisteten Zahlungen bei.
      Wenn das Unternehmen nach Ablauf der Frist nicht bezahlt hat, können Sie einen Mahnbescheid erwirken.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  152. Jay
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    Ich habe in Juli 2018 einen Brief von nicht-registrierten Inkassofirma bekommen, dass es bei mir einen Rücklastbetrag von Nov 2017 gäbe (in Höhe von 21,50 €), und dass ich 51,50 € überweisen sollte (Rücklastschriftgebühr 3€, Adressermittlungskosten 15€, Mahnkosten 12€). Ich habe den Brief damals bei der Polizeiamt weitergegeben, weil die Firma nicht existierte.
    Hatte auch keine Rechnungen oder Meldungen vom Gläubiger oder von der Bank.

    Nun wohne ich nicht mehr in Deutschland, und hat mein Bekannter mir mitgeteilt dass ich heute wieder einen Brief von anderen (registrierten) Inkassofirma bekommen habe, dass ich 139,67€ bazahlen sollte, und zwar bis 6.7.2020 (Verzugszinsen 1,65€, Nebenforderung der Gläubigerin 15€, Auskunftsgebühren 17,98€, Auslagenpauschale 11,70€, Mehrwertsteuer 13,34€, Inkassogebühren 58,50€). Wenn nicht, wird die Firma gerichtliche Schritte machen und möglicherweise an SCHUFA oder andere Auskunfteien weitergeleitet.

    Da mein alte Konto gelöscht wurde, kann ich nicht schnell ausgleichen, ob den Betrag wirklich stimmt. Und ich bin mir nicht sicher ob die zusätzliche Kosten überhaupt berechtigt sind.
    Hätte ich eine andere Option, außer den Betrag zu überweisen?

    Vielen Dank im voraus
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine Prüfung, ob die Höhe des Betrags rechtlich angreifbar ist, kann ich in diesem Rahmen leider nicht vornehmen.
      Die Forderung wäre Ende 2020 verjährt. Gemäß § 217 BGB verjähren damit auch die davon abhängigen Nebenforderungen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben, wird es das Unternehmen schwer haben, bis dahin die Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheides zu hemmen.
      Sie scheinen jedoch noch einen Briefkasten in Deutschland zu haben, womöglich könnte das Inkassobüro an diese Anschrift wirksam einen Mahnbescheid zustellen.
      Andernfalls bliebe Ihnen die Kontaktaufnahme zum Inkassobüro. Sie könnten einen außergerichtlichen Vergleich vorschlagen, oder die Gesamtforderung bezahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  153. Bardak
    says:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    ich hatte eine laufende und immer pünktlich bediente Ratenzahlung mit einem Inkassounternehmen. Nun hat dieses Unternehmen die Forderung an ein anderes Inkassounternehmen verkauft. Die neue Firma stellt nun erneute Geschäftsgebühren in Rechnung (1,3). Dies ist eine immens hohe Summe und frisst meine bisher getätigten Zahlungen so gut wie auf. Ist dies rechtens?
    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      solange Sie sich mit den Raten nicht in Verzug befunden haben, ist meiner Ansicht nach diese Geschäftsgebühr nicht angemessen. Allerdings wäre zur verbindlichen Beantwortung der Frage eine genauere Prüfung des Sachverhaltes erforderlich.
      Leider kann unsere Kanzlei aufgrund fehlender Kapazitäten derzeit keine Fälle im Bereich Inkassoabwehr bearbeiten, ich bitte Sie dafür um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  154. Kai M. .
    says:

    Guten Abend,

    folgender Fall: Mehre Forderungen eines Fitnesstudios werden widersprochen. Auf den Widerspruch wird nicht eingegangen trotz mehrmaligen Hinweis. Trotz Hinweis auf die einschlägige Rechtssprechung zum Thema Inkasso bei widersprochenen Forderungen schaltet das Fitnessstudio ein Inkasobüro ein.

    Nun meine Frage berechtigt diese Vorgehen zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach §314 BGB? Aus den AGB´s ergibt sich ein Kündigungsrecht für das Fitnessstudio aus wiechtigen Grund weil ich mit 4 Mitgliedsbeiträgen im ausstand bin.

    MFG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      vielen Dank für Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Ob eine Kündigung in Ihrem Fall wirksam ist, kann ich ohne Durchsicht Ihrer Vertragsunterlagen nicht sagen. Daher empfehle ich Ihnen unsere kostenlose Erstberatung. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 67770055.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  155. Rajko
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe einen Bekante bei mir in Wohnung angemeldet und der hat bei mir 5 Monate lang gewohnt. Leider musste er die Wohnung verlassen, da er nicht sauber war. Er hat aber 2 Monate Miete nicht an mich als Hauptmieter bezahlt. Mit uns war noch ein Kumpel der mir schriftlicht bestätigt hat das Schulder die Miete nicht bezahlt hat. Der Schulder wollte das nicht zahlen. Was kann ich dafür machen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Sie könnten einen Mahnbescheid gegen den Schuldner beantragen. Zunächst sollten Sie ihm jedoch eine schriftliche Mahnung senden.
      Ich bitte Sie um Verständnis, dass wir Ihnen in diesem Rahmen dabei keine weitere Unterstützung geben können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  156. Franz
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
    mein ehemaliger Chef hatte mir zu wenig Lohn ausgezahlt, so dass ich mit anwaltlicher Hilfe die Restzahlung einholen konnte.
    Anschließend behauptete er das eine Überzahlung stattgefunden hat und forderte ca. 180€ zurück.
    Sowohl ich als auch mein Anwalt konnten die Überzahlung nicht erklären.
    Jetzt liegt eine Mahnung der Creditreform in Höhe von ca. 280€ vor und es stellt sich mir die Frage wie ich mich dagegen wehren kann.
    Ist es der Creditreform möglich Klage einzureichen oder muss dies über den Gläubiger (Ex-Chef) passieren.
    Wie weit kann die Creditreform dabei gehen?
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Franz

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wie mir scheint, hat Ihr ehemaliger Arbeitgeber seine behauptete Forderung in Höhe von 180 Euro an die Creditform abgetreten (verkauft). Daher ist die Creditform legitimiert gegen Sie den Prozess zu führen. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die geltend gemachte Forderung auch berechtigt ist. Grundsätzlich trägt die anspruchsbegehrende Partei die Beweislast. Für mehr Fragen stehe ich und mein Team Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung. Wir sind werktäglich unter 0221 67770055 für Sie erreichbar.

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  157. Kitty
    says:

    Guten Tag

    Ich habe vom Inkasso Unternehmen einen angeblich ” rechtskräftigen Festsetzungsbescheid ” erhalten .
    Ist das rechtlich überhaupt möglich?
    Ich habe noch nie etwas von diesem Unternehmen gehört noch i-welche Daten beigefügt bekommen,wie der Betrag zwischen 2013-2016 zustande kommt.

    Wie kann ich dagegen vorgehen ?

    Vielen Dank für ihre Hilfe im voraus hinein

    Mit freundlichen Grüssen

    Kitty

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      einen “Festsetzungsbescheid” erhält man in der Regel von einer Behörde und nicht von einem privatrechtlichen Unternehmen. Eine Ausnahme hiervon besteht bei sogenannten “Beliehenen”. Diese bekommen Hoheitsbefugnisse übertragen und könnten dann einen Festsetzungsbescheid erlassen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, kann ich aus Ihren Aussagen nicht schließen. Eine Handlungsempfehlung lässt sich daher erst nach eingehender Prüfung Ihres Falles abgeben. Sie können sich gerne an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon wenden, 0221 67770055.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  158. Ralf A. .
    says:

    Guten Tag!
    Meine Frau und Ich haben jeweils ein Vollstreckungsbescheid für die
    gleiche sache ( Stromanbieter ) dieses ist nun bei einem Inkassounternehmen.Bei mir wurde eine Lohnpfändung eingeleitet worauf die Forderung mit allen Zinsen usw bezahlt wurde.
    Nun fordert das Inkassounternehmen die gleiche Forderung bei meiner Frau an
    nun meine Frage, durch meine Lohnpfändung hat der geschädigte doch sein Geld bekommen. Ist das rechtens das mann 2 mal bezahlen mus
    mit Freundlichem Gruß
    Ralf A.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      aus Ihren Schilderungen schließe ich, dass Sie und Ihre Frau gemeinsam Vertragspartei eines Stromlieferungsvertrags sind. Damit haften Sie und Ihre Frau grundsätzlich gesamtschuldnerisch für begründete Verbindlichkeiten aus dem Vertrag. Daher wurden Sie beide vermutlich für die gleiche Forderung in Anspruch genommen. Natürlich brauchen Sie eine Verbindlichkeit nur einmal zu befriedigen. Daher empfehle ich Ihnen, dem Inkassounternehmen einen Nachweis über die Bezahlung zuzusenden und mitzuteilen, dass das in Anspruch nehmen Ihrer Frau damit rechtswidrig ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  159. Susanne F.
    says:

    Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,

    ich erhielt eine Mahnung für ein Parkverstoss von einem privaten Unternehmen. Da ich keinen Zettel an meinem Auto vorfand, legte ich Widerspruch ein und bat um ev. Nachweise. Zusätzlich forderte ich die unberechtigten Mahngebühren zu korrigieren und erklärte bei Nachweis des Verstoßes die umgehende Begleichung. Den Nachweis erhielt ich dann vom Inkassobüro, welches nun zusätzlich eine Inkassogebühr fordert. Die berechtigte Gebühr für den Parkverstoss überwies ich, sowie wohlwollend die Mahngebühr von 2,50€. Der Inkassogebühr widersprach ich mit Hinweis auf Unkenntnis des Verstoßes, Nichterhalt des Gebührenzettels und berief mich auf die Schadenminderungspflicht des Gläubigers. Ist die Inkassogebühr von mir zu zahlen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Susanne F

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau F.,

      hier kommt es darauf an, ob das Schreiben des Unternehmens als Rechnung mit Mahnhinweis war. In diesem Fall könnte eine Geschäftsgebühr unter Umständen berechtigt gewesen sein.
      Zu meinem Bedauern besitzt unsere Kanzlei derzeit keine Kapazitäten zur Abwehr unberechtigter Inkassoforderungen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  160. Andrea B.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    aufgrund einer in 2009 mit einem Sachbearbeiter der Deutschen Bank verhandelten(mündlich/Aktenvermerk) Zinsaussetzung für den Zeitraum von einem Jahr (Tilgungsraten zu 100% weitergezahlt), wurde uns der Kredit über ein gewerbliches Objekt fristlos gekündigt. Innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen konnten wir das Objekt weiter veräußern. Die Differenz zu der gesamten Forderung betrug noch 91.000 €. Die Bank trat die Forderung an ein Hamburger Inkassounternehmen ab. Eine Mitarbeiterin teilte uns damals mit, dass das Inkassobüro verhandlungsbereit sei bei einer sofortigen Ablösesumme von 60.000/70.000 €. Das war zum damaligen Zeitpunkt unsererseits nicht möglich. Zwischenzeitlich sind ca. 45.000 € gezahlt worden.
    Seit 2018 bin ich geschieden. In der Scheidungsvereinbarung wurde festgehalten, dass mein Exmann für die gesamte Restschuld aufkommt. Das Inkassounternehmen sieht uns weiter als Gesamtschuldner und erwartet weiterhin meine monatliche Rate, akzeptiert nicht, dass mein Exmann diese übernehmen will sondern droht mir für diesen Fall mit Pfändung sowie die sofortige Rückzahlung der Gesamtsumme und das obwohl mein Exmann den Betrag übernehmen will und auch seiner Ratenzahlungsverpflichtung nachkommt.
    Nun teilte dieser mir mit, dass er den Kredit ablösen möchte. Allerdings nicht mehr als 20.000/25.000 €. Um einen Verhandlungsvorteil zu bekommen, möchte er die Ratenzahlung aussetzen. Er hat mich nun aufgefordert, die monatliche Rate an das Inkassounternehmen einzustellen.
    Ist das der richtige Schritt? Das Unternehmen wird doch sicherlich die ZV einleiten. Einen Kontowechsel zu einer anderen Bank habe ich bereits vorbereit.
    Zu meiner Person ü 55, Unterhalt bis 2022, Minijobs
    Exmann: Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      eine Zwangsvollstreckung droht Ihnen erst beim Vorliegen eines Titels. Ein Privatrechtssubjekt – wie das nichtstaatliche Inkassounternehmen – kann einen solchen Titel in der Regel nur durch ein Urteil oder ein gerichtliches Mahnverfahren erwirken. In beiden Fällen haben Sie die Möglichkeit, sich gegen das in Anspruch nehmen zu wehren. Insoweit lässt sich die Sorge vor einer Zwangsvollstreckung zunächst relativieren. Des Weiteren ist es so, dass Sie der gesamtschuldnerischen Haftung aus dem Kreditvertrag nicht durch eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem geschiedenen Mann entkommen können. Das bedeutet, dass Ihnen nur eine grundlegend neue vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Inkassounternehmen wirklich Rechtssicherheit und “Ruhe” einbringen wird. Um Ihnen sagen zu können, wie Sie am besten auf das Inkassounternehmen zugehen sollten, müsste man u.a. auch den Gläubiger kennen. Falls Sie weitere Fragen haben, lege ich Ihnen unsere kostenlose Erstberatung nahe. Sie erreichen uns via Mail oder am besten per Telefon unter 0221 67770055.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  161. Mara
    says:

    Hallo,

    ein Inkassobüro und ich hatten regen Schriftverkehr, weil mein alter Internetanbieter mir zu viel berechnen möchte, da er meine Kündigung nicht anerkennt. Ich bin mir sicher, dass meine Kündigung stimmt, weshalb mir nach der Rechnung 2-3 Monate zu viel berechnet wurden. Ich möchte ja sogar zahlen, ich möchte nur eine Anpassung des Betrages. Jetzt antwortet das Inkassobüro mir nicht mehr schriftlich und geht nicht mehr ans Telefon. Was sind die nächsten Schritt des Inkassobüros? Und sollte ich mir einen Anwalt holen, da ja ein gewisser Teil zurecht gefordert wird?
    Danke:) und Gruß
    Mara

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      es ist misslich, wenn Sie in dem Inkassobüro niemanden mehr erreichen. So können Sie natürlich keine Klarheit schaffen. Es kommt nicht selten vor, dass ein Inkassounternehmen eine Forderung nicht mehr verfolgt oder später nochmal auf Sie zukommen wird. Um einschätzen zu können, ob ein Anwalt erforderlich ist, müsste man noch einige Umstände Ihres Falles kennen. Sie können sich gerne an unsere kostenlose Erstberatung wenden. Wir sind telefonisch unter 0221 67770055 oder via E-Mail (info@anwalt-kg.de) für Sie erreichbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  162. Achim G. .
    says:

    Ist eine Lohnabtretung rechtens, wenn ich einem vorigem Mahnbescheid fristgerecht widersprochen habe? Ein Inkassounternehmen hat eine Forderung von eines Bank aufgekauft. Die Bank und das Inkassounternehmen nahmen die Lohnabtretung nicht in Anspruch. Dem Mahnbescheid des Inkassobüros habe ich fristgerecht wegen falschen Kosten und Höhe der Schuld im ganzen widersprochen. Jetzt macht das Inkassounternehmen plötzlich gebrauch von der Lohnabtretung und fordert Geld von meinem Arbeitgeber. Ist das zulässig, da ich ja der Forderung widersprochen habe?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      nach Ihren Schilderungen stellt sich mir die Frage, ob Sie mit “Lohnabtretung” nicht eher “Lohnpfändung” meinen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann hat das Inkassounternehmen eine Forderung der Bank gegen Sie erworben. Diese Forderung versuchte das Inkassounternehmen durch das gerichtliche Mahnverfahren zu einem Titel erstarken zu lassen, um dann die Zwangsvollstreckung gegen Sie zu betreiben. Da Sie dem Mahnbescheid aber widersprochen haben, versucht das Inkassounternehmen nun die Forderung beim Arbeitgeber geltend zu machen. Das ist so nicht zulässig. Ihr Arbeitgeber darf in diesem Fall nicht an den Unternehmer leisten. Leistet er doch, so können Sie weiterhin Lohnauszahlung von Ihrem Arbeitgeber beanspruchen. Es ist für mich fraglich, wie das Inkassounternehmen auf Ihren Arbeitgeber kommt. Dies könnte sich dadurch erklären lassen, dass Sie der Bank Ihre Lohnforderung gegen Ihren Arbeitgeber verkauft oder verpfändet haben. Falls Sie Ihre Lohnforderung an die Bank verpfändet haben und diese an das Inkassounternehmen abgetreten wurde, kann sich das Inkassounternehmen an den Arbeitgeber wenden, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 67770055) wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  163. S. T.
    says:

    Guten Abend Dr.V.Ghendler,
    ich habe auch eine Frage und zwar habe ich eine Forderung zwecks überziehen des Bankontos, was soweit auch richtig ist. Ich habe in einem Brief die genannte Forderung von knapp 2400E in jeweils 200 Euro Beträgen abbezahlt. Und war meines Wissens fertig mit der Zahlung. Jetzt kam aber eine Mahnung ich sollte doch die noch fälligen 200 E vom Monat begleichen und mich in Zukunft an meine vereinbarten “zeiten” halten.Darauf hin habe ich mir eine Kostenaufstellung angefordert, weil ich ja eigtl fertig bin. Und in dem Brief ist irgendwie nichts stimmig. Jetzt soll ich noch über 700E bezahlen und die Forderung ist von 2006. Das ganze war aber 2015 und die eigentliche Forderung war mal 1095Euro. Ich finds bisschen dreist langsam. Soll ich die ausstehenden 750 Euro noch bezahlen oder kann ichs verweigern weil die haben ja eh schon das doppelte bekommen? Oder soll ich mich an einen Anwalt wenden? Was raten Sie mir?
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Freundlich Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Sie sprechen an einer Stelle davon, dass noch 200 Euro verlangt werden. An einer anderen Stelle schreiben Sie, dass nun 750 Euro verlangt werden. Des Weiteren berichten Sie davon, dass Sie auf eine Forderung von 2015 gezahlt haben, nun aber zugleich eine Forderung von 2006 angegeben wird. Für mich stellt sich das Ganze so dar, dass das Inkassounternehmen vermutlich zwei verschiedene Forderungen gegen Sie verfolgt. Ob diese berechtigt sind oder nicht, kann ich nur nach Einsicht der Unterlagen beurteilen. Außerdem könnten die Ansprüche verjährt sein, sodass für Sie die Einrede der Verjährung in Frage kommt. Ich empfehle Ihnen daher zunächst, die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem letztgenannten Brief zu vergleichen. Schauen Sie dabei, ob es sich um die gleiche Hauptforderung handelt. Falls es sich um die gleiche Hauptforderung handelt, dann zählt der Inhalt der letzten Vereinbarung (also die Ratenzahlungsvereinbarung). Anschließend erstellen Sie einen Beleg für die bezahlten Raten und schicken das dem Inkassounternehmen mit der Bitte, die Erledigung der Forderung zu erklären. Falls es sich aber um zwei Forderungen handelt, müssten Sie erstmal klären, ob die Forderung von 2006 berechtigt ist oder nicht, damit Sie nicht einfach eine Zahlung ohne Rechtsgrund leisten oder auf eine bereits verjährte Forderung zahlen.

      Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, sich im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 67770055) informieren zu lassen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  164. Chris
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    ich werde wohl die nächsten Wochen eine Forderung seitens eines Inkassobüros erhalten. Diese wird wohl berechtigt sein (zumindest wenn das Inkassobüro seriös ist). Ich habe nun folgende Fragen: Wie viel nimmt ein Anwalt ungefähr, damit ich die Unkosten bereits vorab kalkulieren kann? Und: Ich wäre in der Lage die Forderung in Raten zügig zu begleichen, bekomme ich dennoch einen Eintrag in der Schufa? Der Gläubiger ist übrigens eine Kreditkartengesellschaft.

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Christopher

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      bezüglich Ihrer Frage zum Schufa-Eintrag könnte es sein, dass Sie bereits einen negativen Eintrag haben. Grundsätzlich ist es so, dass die Kreditkartengesellschaft die Kündigung des Kreditvertrags wegen Pflichtverletzung der Schufa zur Eintragung meldet. Ob dies in Ihrem Fall auch so ist, lässt sich anhand Ihrer Angaben nicht sicher sagen.
      Hinsichtlich der zweiten Frage bezüglich der Vergütung für eine Rechtsdienstleistung lässt sich keine pauschale Aussage treffen. Dies hängt von der Rechtsdienstleistung ab. Wir informieren Sie jedoch gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung. Sie können uns dafür einfach unverbindlich unter 0221-67770055 anrufen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  165. Jörg
    says:

    Hallo,

    ich habe seit 2015 eine RSB vorliegen, da ich mit meiner Firma im Zuge der Pleitewelle 2008/2009 auch auf der Strecke geblieben bin. Nun ist die Firma EOS DID sehr hartnäckig und schreibt mir weiterhin. Nachdem ich mehrfach auf die Insolvenz hingewiesen habe, gehe ich von der “steter-Tropfen”-Taktik aus. Wahrscheinlich gehen die davon aus dass viele trotz Naturalobligation zahlen. Nun habe ich wieder Post, mit einem großzügigen Nachlass. Statt 890,60 soll ich nunmehr 712,50 zahlen. Zum 75. Jahrestag der bedingungslosen Kapitulation gewährt man mir also 20% Nachlass und verzichtet diesmal sogar auf zahnlose Drohungen. Gibt es eine Möglichkeit, diesen Schwachsinn zu unterbinden? Das kostet Zeit, (deren) Geld und die Umwelt wird es sicherlich auch danken.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      mehr als auf die erfolgte Restschuldbefreiung hinzuweisen und die Zahlung zu verweigern können Sie meiner Ansicht nach nicht tun. Der Tatbestand der Nötigung ist wohl noch nicht erfüllt. Leider wenden Inkassobüros die von Ihnen genannte, verwerfliche Taktik oft an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  166. Sandra B.
    says:

    Guten Tag,
    seit 2 Jahren bekomme ich alle paar Monate eine Forderung eines Inkasso-Unternehmens. Ich habe auf jeden Brief direkt Widerspruch eingelegt und gefragt, worum es denn geht. Meine Briefe wurden nie beantwortet, die geforderte Summe änderte sich aber bei jedem Brief. Erst waren es 260 Euro, dann 180 Euro, dann 150 Euro, jetzt sind es wieder 190 Euro. Auf die letzte Forderung habe ich per Einschreiben mit Rückschein geantwortet, so dass mir nun – nach 2 Jahren – mitgeteilt wurde, dass es sich um eine Telefonrechnung aus dem Jahr 2008 in Höhe von 6 Euro handele. Da ein rechtskräftiger Titel existiere müssten sie mir keine weiteren Unterlagen vorlegen. Aber ich kann das doch nicht einfach bezahlen?! Ich habe nie eine Rechnung oder Mahnung oder sonst irgendwas vorher gesehen! Für eine Rückmeldung danke ich Ihnen! Mit freundlichen Grüßen, Sandra Bohr

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Bohr,

      lassen Sie sich vom Inkassobüro eine Kopie des Mahnbescheides oder Vollstreckungsbescheides und einen Nachweis über die Zustellung geben. Möglicherweise handelt es sich um eine Verwechselung.
      Beachten Sie, dass Sie bei Erhalt der Kopien fristgerecht Einspruch einlegen sollten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  167. Meyer
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    In Ihrer Einleitung zum Inkassobrief schreiben Sie folgendes:
    “Verlangen Sie immer als erstes, das Original der Vollmacht bzw. der Abtretungserklärung zu sehen. So können Sie sichergehen, dass Ihre Gläubiger das Unternehmen tatsächlich beauftragt haben.”

    Im vorliegenden Fall verlangte ich gegenüber einem Inkassobüro die Vorlage einer Originalvollmacht gem. § 88 ZPO. Das Inkassobüro erklärte jedoch, dass eine Vorlage einer Originalvollmacht nicht notwendig ist, da es sich bei einer Zahlungsaufforderung nicht um einen Rechtsstreit handelt, sondern, dass hier lediglich § 11a RDG gilt.

    Wie ist diese Aussage zu werten?

    MfG.
    R. Meyer

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Meyer,

      diese Frage ist nicht genau geklärt. Tatsächlich gibt es aber die Auffassung, dass das Inkassobüro die Originalvollmacht erst bei Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorlegen muss. Bei der reinen Zahlungsaufforderung ist aber davon auszugehen, dass zumindest eine Kopie der Vollmacht vorgelegt werden muss. Dies dürfte ausreichen, um dem Informationsinteresse des Schuldners zu genügen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  168. Timo
    says:

    Hallo Liebes Team,

    Darf ein Inkassounternehmen meine Adresse beim Einwohnermeldeamt erfragen und wenn ja warum? Ist die Behörde nicht an die DSGVO gebunden?

    Beste Grüße

    Timo Long

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Long,

      in der Regel gilt das Interesse des Inkassounternehmens an der Adressermittlung als berechtigt und wird daher das Datenschutzinteresse überwiegen. Somit bleibt die Abfrage beim Einwohnermeldeamt weiterhin möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  169. N.  M.
    says:

    Hallo,
    mein Vertragspartner hatte mir, ohne vorherige Info eine Lastschrift in dreistelliger Höhe rein gedrückt. Diese konnte mangels Deckung nicht eingelöst werden. Ich habe den Vertragspartner mehrmals um Klärung gebeten, wieso und weshalb und wie sich das zusammen setzt.
    Dabei habe ich ne Mahnung bekommen, weshalb ich weiter den Kontakt mit dem Vertragspartner gesucht habe. Leider erfolglos.

    Jetzt kam ein Inkasso Schreiben.
    Wie kann man da am besten weiter vorgehen?
    Ich bin weiter nicht mit der Höhe des Betrags einverstanden.
    LG
    N. Müller

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      anhand Ihrer Angaben haben Sie noch keinen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. Sobald dies der Fall ist, legen Sie auf dem mitgesendeten Formular Widerspruch ein.
      Zudem sollten Sie bereits jetzt dem Inkassobüro Ihre Einwände gegen die Forderung mitteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  170. Frissen
    says:

    Sehr geehrter Dr. V Ghendler,

    ich bin letztes Jahr im Januar in der Stadt Antwerpen gewesen. Anfang dieses Jahrs bekam ich eine Aufforderung zur Zahlung einer Strafe wegen Befahrens einer Umweltzone.
    Zu der Zeit war das Auto zulässig auf den Straßen Antwerpens unterwegs. Es wurde mir angeboten eine nachträgliche Registrierung vorzunehmen. Da sich die Regeln aber zum Beginn 2020 verschärft haben, war dies über die Onlinemaske der Stadt Antwerpen nicht mehr möglich.
    Ich nahm telefonischen Kontakt mit der weder Deutsch noch Englisch sprechenden Stadt Antwerpen auf. Man nahm sich meiner Sache an und versicherte eine Erledigung bei fristgerechtem Widerspruch durch Einschreiben mit Rückschein. Dem kam ich nach. Ich ging von einer Beendigung des Verfahrens aus.

    Dieses Wochenende erreichte mich allerdings ein Schreiben eines deutschen Inkassobüros, welches erneut, nebst entstandener Kosten eine Durchsetzung der Strafe anstrebt.

    Ich selbst bin in Antwerpen das Auto gar nicht gefahren, ist meine Verkehrsrechtsschutz dafür zuständig, da das Auto auf mich zugelassen ist und mir die Forderungen in Rechnung gestellt werden?
    Welche Möglichkeiten habe ich generell?

    Vielen Dank für Ihre Mühen!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      zu meinem Bedauern kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen, ob die Strafe gerechtfertigt ist oder nicht. Als Halter des Fahrzeugs sind zunächst einmal Sie für die Strafe verantwortlich, somit würde ich davon ausgehen, dass Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall übernehmen wird.
      Gerne stellen wir kostenlos für Sie eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Senden Sie uns einfach eine E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  171. Jessica V.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler

    Ich erhielt Mitte März ein Schreiben von der Accredis Inkasso, in welchem sie binnen 14 Tagen über 200€ von mir fordert. Sie hätten mich schon mehrfach angeschrieben etc., ich hätte nicht reagiert. Es erreichte mich bis dato weder etwas von einem Inkassobüro noch vom genannten Gläubiger. Es sei eine von der Postbank im Jahr 2010 verkaufte Forderung für ein Konto, das ich wohl im Jahr 2007 eröffnet habe. In einem ersten Schritt habe ich der Forderung widersprochen, denn ich kann mich weder entsinnen, noch habe ich in meinen Unterlagen irgendwelche Belege für die frühere Existenz eines solchen Kontos. Ferner habe ich mich beim zuständigen Gericht darüber informiert, ob seit 2003 ein Tiltel gegen mich erwirkt wurde – dies ist nicht der Fall.
    Ich habe heute die im Widerspruch geforderte Kopie des Vertrages per Post bekommen. Auf der Vertragskopie ist zweifellos meine Unterschrift, nur stimmt die angegebene Adresse nicht, denn ich habe erst drei Jahre später an der angegeben Adresse gewohnt. Wie kann das sein- handelt es sich evtl. um eine Fälschung?
    Ich frage mich auch, ob das Ganze -zumal ohne Titel- nicht schon längst verjährt ist? Ich habe im Netz bei Recherchen unzählige ähnliche Fälle gefunden und bin wirklich schockiert darüber, mit welchen Methoden man zu Geld kommen kann. Was kann im schlimmsten Fall passieren, wenn ich nun nicht zahle und dem Ganzen mit der Einrede der Verjährung erneut widerspreche?
    Für eine Einschätzung bin ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jessica Vale

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Vale,

      in der Tat versuchen Inkassounternehmen sehr häufig, bereits verjährte Forderungen durchzusetzen und kaufen diese sogar gezielt auf. Dass dabei sogar auf Urkundenfälschung zurückgegriffen wird, ist sicherlich eine Ausnahme.
      Wie von Ihnen bereits geschrieben sollten Sie die Einrede der Verjährung geltend machen und die Zahlung verweigern.
      Im schlimmsten Fall besitzt das Inkassounternehmen doch bereits einen vollstreckbaren Titel und kann dann unter Umständen eine zusätzliche Mahngebühr fordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  172. Fiedler
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Inkassounternehme hat gegen mich eine Forderung. Diese wird anwaltlich bestritten, da ich Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden bin. Strafanzeige wurde auch gestellt. Bevor ich über diese Forderung Kenntnis erlangte hat dieses Inkassounternehmen eine Schufa-Anfrage gestellt. Dürfen Inkassounternehmen unberechtigt und ohne meiner Zustimmung abfragen durchführen? Wie lange bleibt dieser Eintrag über die Anfrage bestehen und wer bekommt diese Anfrage zu sehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Fiedler

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ohne Ihre Zustimmung erhält das Inkasso-Unternehmen von der Schufa laut eigener Angaben nur Ihre Adresse. Andere Abfragen sind ohne Ihre Zustimmung nicht zulässig.
      Die Ermittlung des Schufa-Scores ist nicht transparent. Daher ist mir nicht bekannt, welche Auswirkungen die Abfrage auf den Schufa-Score haben wird. Grundsätzlich dürften wenn überhaupt nur Banken und Kreditkartengesellschaften eine Auskunft über dieses gespeicherte Merkmal erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  173. Andreas
    says:

    Liebes Team,

    ein Schuldnerberater hatte meine Gläubiger mit einem Schuldnerbereinigungsplan eine Einigung erzielen können.
    Der Gläubiger Santander hatte nach 21 Monaten die Forferung an die Gfkl abgetreten.
    Hier stellte sich fest, dass die Forderung nun ca 150 Euro höher ist.
    Sofoert hatte ich den Kontakt 11.2019 per Email, Post und telefonisch aufgenommen. Keine Antwort auf nichts.
    Vor langer Zeit in diesem Jahr ca. 2 Wochen hatte ich ein weiteres Schreiben per Einschreiben Rückantwort versendet.

    Nichts….

    Meine Frage: muss das Inkassounternehmen nicht Antworten ?

    Wo sind meine Rechte ?

    Lg
    Andreas

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn die Santander zuvor dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hatte und die Raten seitdem pünktlich gezahlt wurden, so darf die Forderung nicht durch Inkassogebühren weiter erhöht werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  174. Lüdcke
    says:

    Habe vom Inkassobüro eine Forderung erhalten angeblich aus 2003 eine Rechnung nicht vollständig bezahlt.( 30,39 ) .
    Jetzt wollen sie insgesamt 380,-€
    Ohne Nachweis worum es sich handelt. Jetzt nach Aufforderung nannten sie die Firma der ich ang. Geld schuldete, aber die Firma gibt es nicht mehr. Was für Unterlagen muss das Inkassobüro mir vorlegen ?
    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      aufgrund des hohen Alters dieser Forderung könnte erst einmal eine Verjährung in Betracht kommen. Forderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren, sofern kein vollstreckbarer Titel erwirkt wurde. Inkassounternehmen versuchen oft, verjährte Forderungen durchzusetzen. Daher sollten Sie dem Unternehmen mitteilen, dass Sie ohne Nachweis über eine Titulierung davon ausgehen, dass die Forderung verjährt ist und daher nicht bezahlen werden.
      Das Inkassounternehmen muss darüber hinaus die Hauptforderung inklusive Forderungsgrund sowie bei Verträgen den Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses mitteilen. Die Inkassokosten müssen aufgeschlüsselt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  175. Kue
    says:

    Guten Tag,

    Wir haben eine Forderung con 527 Euro bekommen, die Kosten sind wohl entstanden durch Rechnungen von 4 Monaten wegen Telekom, Mahngebühren etc. Wir haben allerdings schon insgesamt 300 Euro überwiesen gehabt, letzte Zahlung war im Dezember. Jetzt wird das Konto gepfändet.
    In dem letzten Inkassobrief steht außerdem : sie wollen doch nicht, dass wir zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten und ggf die abgabe der vermögensauskunft für sie erforderlich wird. Ist das so rechtens das zu schreiben ohne kann es auch als Drohung gesehen werden?

    Vielen Dank im voraus

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      leider bauen Inkassobüros häufig solche Drohkulissen auf, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
      Grundsätzlich hat das Inkassobüro auch die Möglichkeit, die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen. Diese Ankündigung stellt noch keine Drohung dar. Voraussetzung ist allerdings, dass auch klar darauf hingewiesen wird, dass Ihnen die Möglichkeit bleibt, die Forderung zu bestreiten bzw. sich gerichtlich gegen die Forderung zu verteidigen, wenn diese nicht begründet ist.
      Falls dieser Hinweis fehlt, handelt es sich vermutlich um eine unzulässige Drohung.

      Mit freundlichen Grüßen+

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  176. Katharina F.
    says:

    Hallo Herr Dr. Ghendler.
    Ich bin seit mehreren Wochen mit einen Inkassobüro meines Stromlieferanten in Konflikt.
    Der Stromanbieter hat meiner Ansicht nach unberechtigt eine Forderung an sein Inkasso Unternehmen weitergeben.
    Der offenen Betrag ( der für mich vollkommen unklar war ) ist asap an den den Energielieferanten überwiese worden. Das bedeutet, nur noch die Inkasso – Kosten sind offen.
    Ich widerspreche seit dem fleißig jeder Art von Drohung des Inkasso Unternehmens. Auch Anrufe nehme ich mittlerweile nicht mehr an.
    Das Inkasso Büro droht nur den Auftrag an einen weiteren Dienstleister weiterzugeben und bei nicht erfolgtem Zahlungseingang den Vertrag aufzukündigen ?
    Ist diese Drohung trotz Widerspruchs rechtens und wie soll ich mich verhalten ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Friedrich,

      grundsätzlich kann ich ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes nicht beurteilen, ob die Inkassogebühren rechtmäßig waren, oder nicht. Einerseits ist ein Großteil der Inkasso-Forderungen überhöht oder gänzlich unberechtigt, aber andererseits darf das Inkassobüro gewisse Gebühren durchaus verlangen.
      Nicht zulässig ist meines Erachtens der Versuch, widersprochene Inkassogebühren durch Drohung mit Vertragskündigung einzutreiben. Allerdings würde Ihnen bei einem hartnäckigen Inkassobüro nur das Einschalten eines Gerichts bleiben, beispielsweise durch eine negative Feststellungsklage.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  177. Sascha W.
    says:

    Guten Tag habe ein Artikel bei Amazon bestellt dieser war defekt, es ging zum Inkasso.
    Habe den Artikel aber zurück geschickt.
    Kann das Inkasso hier einen Anspruch erheben ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Welsch,

      wenn Sie von Ihrem gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht haben, hat Amazon bzw. das Inkassobüro keinen Anspruch mehr auf eine Forderung, denn Sie müssen den Vertrag nicht mehr erfüllen. Wenn der Artikel defekt war, haben Sie darüber hinaus weitere Ansprüche, insbesondere erst einmal auf Nacherfüllung, das heißt Umtausch oder Reparatur der Ware, falls die Rückgabefrist schon abgelaufen war.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  178. Horst
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hab da folgendes Problem.

    Ich hatte vor 3 Jahre ein Fahrzeug , Peugeot , finanziert über PSA Bank. Durch einen Unfall, nicht mit dem Fahrzeug, konnte ich bis jetzt nicht mehr arbeiten und leider ab November 2019 die Raten für den Kredit auch nicht mehr bedienen.

    Nach langen Diskutionen mit der PSA, die dann , obwohl sie wussten das ich im Moment die monatliche Raten nicht bedienen konnte weil ich eine Stundung beantragt habe, was natürlich nicht genehmigt wurde, hatten die PSA die Forderungen an 2 Inkasso gegeben, obwohl die PSA Bank Ihr eigenes Inkasso und Rechtsabteilung hat.

    Hat die Bank nicht eine Schadensminderungspflicht ?

    Zwischendurch, hat die PSA, innerhalb eines Monats mir 2 Rechnungen zukommen lassen, eine über 30000 und die 2te über 14000 . Den Unterschied und wie die auf dieser Summe kommen sind kann ich nicht nachvollziehen und so habe ich um eine detailierte Aufstellung verlang, was natürlich nicht erfolgte.

    Ich teilte der PSA auch mit, das ich das Fahrzeug unter diesen Umständen nicht zurück geben kann.

    Jetzt hat die PSA wieder ein Inkasso beauftragt und zwar dieses Inkasso soll eine Anzeige bei der Polizei machen und das Inkasso hatte der Polizei eine offene Rechnung von jetzt 24000 Euro und eine Vollmacht zukommen lassen, wohl gemerkt nicht das Original.

    Jetzt keine Frage:

    Was kann die Polizei in diesem Fall machen ? Darf Sie das Fahrzeug beschlagnahmen oder was kann Sie sonst machen ?

    Kann ich von der Polizei die Anzeige verlangen, damit ich sehen kann um was es geht genau geht usw. Ich muss mich ja irgendwie dagegen wehren. Habs versucht, aber die Polizei hat gesagt, das sie im Moment das nicht aus der Hand geben möchten.

    Muss die PSA Bank mich nicht verklagen auf Rückgabe des Fahrzeug oder die bedient sich jetzt der Polizei um Kosten zu sparen.

    Da die Sache sehr ernst ist, also, so ca 2 Wochen möchte ich Sie bitten wenn möglich, mir so schnell wie möglich eine Antwort geben.

    Ich erwäge jetzt auch eine Anzeige bei der Polizei wegen Betrugs oder versuchten Betrugs seitens der PSA Bank , da diese jedesmal eine neue und sehr unterschiedlliche Rechnung schickt.

    Müsste die PSA Bank nicht klagen oder so ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich kann die Bank bei Nichtzahlung der Raten die Forderung an ein Inkassobüro abtreten und auch das Auto kann eingezogen werden. Dafür kann sich der Eigentümer des Autos, und das ist die Bank bzw. das Inkassobüro, auch der Polizei bedienen.
      Ob in Ihrem Fall dabei die notwendigen Schritte korrekt eingehalten worden sind, bedarf einer genaueren Prüfung. Leider kann ich dies in diesem Rahmen nicht beantworten. Ich bitte Sie dafür um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  179. Sonntag
    says:

    Sehr geehrter Dr. V.Ghendler,
    Ich habe ein Problem ein Inkasso Unternehmen hat einen Titel den ich mehrfach bedient habe. Um endlich von diesem Inkasso los zu kommen. Habe ich es noch einmal bezahlt. Jetzt ist alles ausgeglichen und ich möchte gerne meinen Titel haben und eine schriftliche Bescheinigung das dieses Unternehmen keinerlei Forderungen mehr stellen kann. Jetzt weigert dieses Unternehmen den Titel zu meinem Rechtsanwalt zuschicken. Es würde sich um eine Holschuld handeln ich sollte den Titel in Karlsruhe abholen oder das Unternehmen würde den Titel vernichten. Aber da habe ich so meine Bedenken. Was kann ich meinem Rechtsanwalt raten denn dieser kennt sich überhaupt nicht aus.
    Mit freundlichen Grüßen
    B.Sonntag

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es ist leider korrekt, dass das Inkassounternehmen nicht verpflichtet ist, Ihnen den Titel zuzusenden. Es reicht aus, Ihnen die Abholung anzubieten.
      Wenn das Unternehmen den Titel vernichtet, könnten Sie unter Umständen ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis nach § 129 BGB verlangen, dass die Schuld aus dem Titel erloschen ist. Allerdings ist fraglich, ob dies auch möglich ist, wenn das Inkassounternehmen vor der Vernichtung die Abholung des Titels angeboten hat. Mehr Auskünfte kann ich hierzu leider nicht geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  180. Freese
    says:

    Nach langer Erkrankung konnte ich mich heute, 19.03.2020, wieder kümmern und habe von der am 06.09.2018 erledigten Forderung den Forderungstitel vom Inkassounternehmen telefonisch zurückerbeten. Dort sagte man mir, dass das Inkassounternehmen die Titel nach einem halben Jahr vernichtet, wenn der Schuldner den bis dahin nicht anfordert.

    Das kann ich jetzt glauben oder nicht. Die können den ja nicht vernichtet haben und rein theoretisch in 10 Jahren den Titel wieder vorlegen. Dann ist die Zahlung nicht mehr nachweisbar. Die Bank vernichtet die Überweisungsunterlagen nach 10 Jahren gesetzlicher Aufbewahrungsfrist. Und wenn doch hat man zumindest viel Ärger am Hals.

    Wie ist die beste Vorgehensweise?

    Mit bestem Dank im Voraus und viele Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn das Inkassounternehmen den Titel vernichtet hat und somit nicht mehr herausgeben kann, können Sie gemäß § 371 BGB Abs. 2 vom Inkassounternehmen ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen ist (§ 129 BGB). Die Kosten hierfür muss das Inkassounternehmen tragen.
      Alternativ könnte sich das Inkassounternehmen eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels aushändigen lassen. Diese wiederum wird dann entwertet und Ihnen übergeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  181. Sandra
    says:

    Guten Tag,
    ich habe eine Forderung beglichen und habe mir eine Datenauskunft zusenden lassen.
    Dort habe ich festgestellt, das das Inkassounternehmen meine Bankverbindung aus der
    Überweisung heraus gespeichert hat. Kann ich hier eine Löschung verlangen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich besteht wohl die Berechtigung, diese Daten zu erheben und zu verarbeiten.
      Nach Bezahlung der Forderung darf das Unternehmen aber nur noch solche Daten speichern, die aus steuerrechtlichen Vorschriften aufbewahrungspflichtig sind. Die Kontoverbindung gehört vermutlich nicht dazu. Außerdem darf das Unternehmen diese Daten dann theoretisch nur noch zu diesem Zweck verarbeiten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  182. Marius
    says:

    Sehr geehrte Herr Anwalt, ich habe von InfoScore ein schreiben erhalten, in dem gesagt wird, dass ich rund 800 € an vodafone zu uahlen habe. Habe InfoScore angeschrieben und nach eine Vollmacht gebietet. Die vollmacht die ich bekommen habe ist auch dem Jahr 2015 also 3 Jahre bevor ich angeblich eine vertrag bei Vodafone gemacht habe. Ist diese Vollmacht gültig? Ich dachte das jede vollmacht Fallbezogen ist.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in der Tat muss die Vollmacht fallbezogen sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  183. Peter
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    ich habe eine Frage bzgl. eines Postens aus Forderungsaufstellung und zwar
    Am 05.02.2010 habe ich ein Mahnbescheid über 550 € erhalten.
    Ich vereinbarte darauf hin eine Ratenzahlung mit dem Inkassobüro.
    Letzte Zahlung leistete ich am 06.09.2010. Dabei war ich mir sicher alles geleistet zu haben.
    Am 01.11.2010 zog ich asiatische Ausland und meldete sich auch bei Einwohnermeldeamt ab. ich kam vor ein paar Monaten zurück.
    Es meldete sich darauf hin wieder das Inkassounternehmen mit einer Forderung über 180 €.
    Hierbei fielen mir jedoch folg. Pnkt auf bei der Aufstellung
    03.08.11 Schufa Anfrage 1,10 €
    23.07.12 Pfü Beschluss 1 12,00 €
    23.07.12 Pfü 1 – Gerichtskosten 15,00 €
    16.10.12 Zwangsvollstr. GV 23,95 €
    Muss ich diese trotzt dem entrichten, obwohl ich in guten Glauben bereits im 2010 umgezogen war? Lt. Inkassounternehmen wurde eine Adressermittlung über Schufa gemacht……. Sehe ich es richtig, dass diese eigentlich an Einwohnermeldeamt gerichtet sein müsste?
    Kann man hier bei der GV Beauftragung von einem Fehler des Inkassounternehmens sprechen?
    Beste Grüße und vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
    Peter D.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ob diese Gebühren gerechtfertigt waren, müsste im Einzelfall geprüft werden. Zu meinem Bedauern können wir derzeit keine Fälle im Bereich ungerechtfertigter Inkasso-Kosten annehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  184. Ivanov
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ihre Antwort ist für mich sehr wichtig!
    Ich habe vom Inkassounternehmen eine Rechnung bekommen. Drin wurden so geschrieben: 3 Mahnungen vom Klarna und Kosten von Inkassounternehmen. Ich habe alles sofort bezahlt. Ich hätte früher die Mahnungen bezahlt aber die Mahnungen sind an meine alten Postanschrift gekommen.
    Ich möchte klären, ob diese Forderung strafbar ist? Ob ich fürFührungszeugnis Belegart 0 beantragen kann?
    Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ins Führungszeugnis wird dieser Zahlungsrückstand nicht eingetragen, da es sich nicht um eine strafrechtlich relevante Tat handelt. Unter Umständen wird Ihre Bonität bei der Schufa darunter leiden. Aber Sie können sich als nicht vorbestraft bezeichnen und Ihr Führungszeugnis wird unbelastet sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  185. H. R.
    says:

    Guten Tag Dr. V. Ghendler

    Ich bin seit Jahren überschuldet und beziehe nunmehr Grundsicherung.
    Ich beantragte vor vielen Jahren die Privatinsolvenz beim zuständigem Bürgeramt (Schuldnerberatung).
    Antwort, nachdem alle geforderten unterlagen eingereicht wurden: 1 Gläubiger hat der Insolvenz nicht zugestimmt.
    Frage: ist dies auch heute noch möglich das wegen 1 Gläubiger der Privatinsolvenz Antrag scheitern kann?

    Mfg Razer

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Razer,

      nein, die Zustimmung der Gläubiger ist bei einer Insolvenz nicht erforderlich.
      Gerne können wir Ihre Fragen zur Insolvenz auch bei einer kostenlosen telefonischen Erstberatung beantworten. Lassen Sie sich einfach unter 0221 – 6777 0055 einen Termin geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  186. Anonym
    says:

    Hallo,

    darf ein Inkassounternehmen sich weitere persönliche Daten über mich einholen? In meinem Fall hat das Unternehmen bei meinem Arbeitgeber angerufen und nach mir verlangt. Mein Arbeitgeber wurde wohl über Xing herausgefunden. Ich sehe hier ganz klar eine Grenze überschritten.

    Ich freue mich auf eine kurze Rückmeldung.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      öffentlich zugängliche Daten darf das Inkassobüro sammeln. Der Anruf bei Ihrem Arbeitgeber war jedoch in der Tat eine Grenzüberschreitung.
      Ob Sie eine Löschung der gespeicherten Daten verlangen können, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  187. Schneider
    says:

    Guten Tag,
    Ich habe folgende Frage:
    Ich befinde mich derzeit in Zahlung an 2 verschiedene Gläubiger, die beide von demselben Inkassounternehmen vertreten werden. Aufgrund der derzeitigen Situation ist im Verfahren zwischen dem zweiten Gläubiger bereits ein Versäumnisurteil ergangen. Ich bin nun aber der Meinung, dass die Forderung des ersten Gläubigers eigentlich nicht rechtmäßig besteht. Ist es mir nun möglich, dass bereits auf die nicht bestehende Forderung gezahlte Geld von besagtem Inkassounternehmen auf den verbleibenden Gläubiger umverteilen zu lassen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es kommt darauf an, ob es eine Tilgungsbestimmung gab. Wenn nicht, gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge. Eine Aufrechnung mit geleisteten Zahlungen käme nur in Betracht, wenn tatsächlich festgestellt wird, dass die andere Forderung unrechtmäßig war und sich das Inkassobüro somit ungerechtfertigt bereichert hätte.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  188. Dergrossehase
    says:

    Ich erhielt am 31.12.2019 einen gerichtlichen Mahnbescheid über einen angeblich von mir heruntergeladenen XXX-Film aus dem Netz.Davor die bekannten Drohbriefe (IPPC LAW) auf die ich nicht reagierte. Abgesehen davon dass ich diesen betr. Film NICHT DL habe(!) habe (bin ganz sicher!) ich auf Anraten eines Bekannten trotzdem einen RA über Anwalt.de hinzugezogen, obwohl ich mir im Prinzip keinen RA leisten kann, wegen Armut. Dieser legte dann Widerspruch beim Gericht ein. Nun nach ein paar Wochen erhalte ich aber dennoch ein Schreiben einer Inkassofirma (Inkasso Südbaden) und es geht eindeutig um den selben Sachverhalt, denselben Film und auch die Forderungs-Summe ist die gleiche.(!) Mein RA behauptet aber, es wäre ein anderer Sachverhalt, also ein anderer Film – was aber klar falsch ist. Da ich zutiefst verägert über den RA bin, habe ich ihm nun das Mandat entzogen (Honorar hatte ich schon bezahlt) auch damit er nicht auch noch mehr Geld verlangt für weitere “Hilfe”(…). Meine Frage also – was habe ich jetzt trotz Widerspruchs zu “befürchten” und auch, warum darf ein RA so “arbeiten” (nahm auch ein viel zu hohes Honorar wie ich durch Internetrecherche feststellte) und wie gehe ich weiter vor!? Ich denke nicht daran zu bezahlen, auch da ich UNSCHULDIG bin! Und es geht hier um XXX – was ja nach meinem Wissen allein schon strittig ist, ich weiss dass es Urteile gibt in denen es heisst “XXX sei ein nicht schützenswertes Kulturgut”. Was mache ich, wenn hier sogar Geldeintreiber auftauchen, welche Rechte habe ich!? Unfassbar was in Deutschland alles möglich ist! Danke für eine Antwort!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn dem Mahnbescheid wirksam widersprochen worden ist, bleibt dem Inkassounternehmen nur der Weg über das Klageverfahren, oder es kommt zu einer außergerichtlichen Einigung. Wenn es sich um eine neue Forderung handelt, müssten Sie einem eventuellen neuen Mahnbescheid erneut widersprechen.
      Mitarbeitern des Inkassobüros müssen Sie keinen Zugang zu Ihrer Wohnung gewähren. Dies könnte sogar als Nötigung gewertet werden.
      Bezüglich der Honorarforderung des Rechtsanwalts kann ich keine Beurteilung abgeben. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, wirksam ein höheres als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenes Honorar zu vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  189. S.  S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich möchte eine Grundforderung von 850 Euro begleichen, die zuzüglich aller Kosten bei 1029€ angekommen ist. Ein Titel liegt vor, der GV kam aber noch nicht auf mi h zu. Ich wollte nichts von diesen dubiosen Ratenzahlungsvereinbarungssachen unterschreiben und habe vor 3 Tagen einfach 150€ überwiesen. Nun bekam ich eine Mail vom Inkassounternehmen, dass die Ratenhöhe nicht angemessen sei, ich ab nächstem Monat mindestens 290€ zahlen muss, sonst ist der Betrag sofort fällig (ist er ja eh seit 08/2018) und das noch Gebühren in Höhe von 81€ hinzukommen. Ich bin mit beidem nicht einverstanden.

    Ich besitze ein P-Konto, habe unter 1000 brutto zur Verfügung und besitze nichts Pfändbares.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      das Inkassounternehmen muss einer Ratenzahlung nicht zustimmen. Sie könnten aber unter Hinweis auf Ihre finanzielle Situation darlegen, dass eine höhere Rate für Sie nicht tragbar ist.
      Die Ratenzahlungsvereinbarung zu unterschreiben ist ein Anerkenntnis der Forderung. Bei fragwürdigen Forderungen sollte man dies also nicht tun. Wenn die Forderung aber berechtigt ist, so ist es empfehlenswert, die Vereinbarung zu unterschreiben.
      Leider rechnen Inkassofirmen für die Vereinbarung einer Ratenzahlung noch eine Einigungsgebühr ab. Ob die Höhe angemessen war, kann ich nicht beurteilen. Leider kann unsere Kanzlei aktuell keine Fälle im Bereich Abwehr von Inkassoforderungen übernehmen. Ich hoffe, die Antwort hat Ihnen dennoch geholfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  190. Samira
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    Aufgrund einiger persönlicher Umstände habe ich kürzlich eine Forderung eines Inkasso Unternehmens erhalten, die gerechtfertigt ist, von der ich jedoch nicht die Gesamthöhe der Hauptforderung kenne. Ich habe einen Vergleich angeboten, dem das Unternehmen zustimmte. Etwa 4 Wochen nach der Zahlung des Vergleichs erhielt ich erneut eine Forderung (anderer Betrag) vom selben Gläubiger mit einem anderen Aktenzeichen.
    Ist es zulässig, dass das Inkassobüro das zweite Aktenzeichen quasi „verschweigt“ und nach der erfolgten Vergleichszahlung weitere Forderungen schickt?
    Ich hatte mir extra bestätigen lassen, dass keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden können, was das Inkasso Unternehmen nun lediglich auf das erste Aktenzeichen bezieht, nicht auf den Gläubiger. Ist dies zulässig? Für mich grenzt das doch arg an Willkür.

    Vielen Dank für Ihre Antwort und ihre Zeit bereits im Voraus!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Inkassobüros wenden oft fragwürdige oder illegale Methoden an, um die abzurechnenden Gebühren zu “maximieren”. Leider kann ich ohne genauere Betrachtung des Schriftwechsels und der Rechnungen nicht beurteilen, ob die Gebühren angreifbar wären. Zu meinem Bedauern besitzt unsere Kanzlei derzeit auch keine Kapazitäten, um Fälle im Bereich Inkasso-Abwehr zu übernehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  191. Michi
    says:

    hallo
    kann ein Anwalt ( Inkassounternehmen) eine Unterschrift einer angenommenen Postsendung schicken auf Anfrage ?
    mfg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider kann ich Ihre Frage ohne nähere Informationen zum Sachverhalt nicht beantworten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  192. Manu
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Im Jahr 2019 habe ich durch ein Inkassounternehmen mein Konto gesperrt bekommen. Wir hatten uns dann auf eine Ratenzahlung geeinigt ich musste einen Dauerauftrag einrichten für die Summe die erste Rate sofort bezahlen. Soweit alles gut. Allerdings sollte die Rate immer zum 1.des Monats überwiesen werden. Da ich da aber kein Geld habe habe ich beim Inkasso angerufen und denen das auch so gesagt. Die Dame meinte das wäre ok. Das ganze war im Oktober letzten Jahres, da habe ich die erste Rate geschickt und eine Vereinbarung unterschrieben und den Dauerauftrag mit Datum immer zum 24. eines Monats per Fax an die geschickt. Jetzt im Januar haben die auch wieder am 24 ihre Rate bekommen und 2-3 Tage später mein Konto wieder gesperrt. Ist das erlaubt. Begründung das Geld würde ja nicht zum 1. kommen. Jetzt muss ich wieder eine Vereinbarung unterschreiben wieder eine erste Rate Zahlen und erst dann machen die mein Konto wieder auf. Ich war sogar bei Gericht (Empfehlung meiner Bank) das die mir dort helfen und auch die waren sprachlos genau wie meine Bank. Können sie mir sagen ob das so richtig ist erst 3 Raten zu kassieren und dann trotzdem mein Konto zu schließen. Danke schon mal für eine Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      durch die “neue” Ratenzahlungsvereinbarung wird das Inkassobüro vermutlich auch erneut eine Einigungsgebühr abrechnen. Das dürfte der Hintergrund dieser ganzen Aktion sein.
      Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Pfändung kommt es darauf an, was in der Ratenzahlungsvereinbarung bzw. in der darauffolgenden Anpassung im Oktober vereinbart war. Sollte das Inkassounternehmen hier einen Verzicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erklärt haben und seitdem die Raten immer pünktlich gezahlt worden sein, wäre die Pfändung unrechtmäßig. Ohne Kenntnis des konkreten Schriftwechsels und der Ratenzahlungsvereinbarung inkl. des Zahlungsverlaufs kann ich an dieser Stelle leider keine abschließende Beurteilung vornehmen, ob das Vorgehen des Inkassobüros zulässig ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  193. Sandra
    says:

    Guten Tag,

    ich bekam zu einer Bestellung, deren Annahme ich verweigerte von der Firma Klarna eine Mahnung. Ich schrieb die Firma an und habe widersprochen. Die nächste Reaktion war ein Brief eines Inkassounternehmens, dass mich nun ständig anruft und mir SMS schickt. Ich habe auch dort widersprochen und den Sachverhalt dargelegt.

    Meine Frage: ist es rechtlich zulässig, dass die Firma Klarna meine Handynummer weiterleitet und ich dann mit Anrufen und SMS belästigt werde?

    Was kann ich tun?

    Viele Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich ist es datenschutzrechtlich zulässig, dass das Inkassounternehmen Ihre Telefonnummer erhält. Im Einzelfall kann eine Belästigung mit Anrufen und SMS jedoch sogar eine Nötigung darstellen. Ob dies jedoch gegeben ist, kann ich in diesem Rahmen leider nicht beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  194. Miriam
    says:

    Hallo,

    sind Inkassogebühren in Höhe von 53,20 € gerechtfertigt, wenn die Forderung 68,13 € beträgt?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      das lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern es kommt auf die Rechnung an. Grundsätzlich kann es sein, dass die Kosten auch in dieser Höhe gerechtfertigt sind, allerdings sind in einer großen Zahl der Rechnungen die Inkassokosten zu hoch angesetzt.
      Zu meinem Bedauern hat unsere Kanzlei derzeit jedoch keine Kapazitäten zur Prüfung von ungerechtfertigten Inkassokosten frei.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  195. Petra
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler.
    Danke für Ihre freundliche Auskunft.
    Ich hatte kein Erbe ausgeschlagen, weil es nichts zu erben gab.
    Was da dann auf mich zukommt, konnte ich zu diesem Zeitpunkt nicht ahnen.
    Es bestand gegen meinen Mann ein Schuldtitel, aber wie gesagt, lange bevor wir uns kannten, bzw. lange vor unserer Eheschließung.
    Diese Schulden hatte er bei der VOBA HN.
    und HFI Ikasso versucht diese Schulden, nachdem mein Mann verstorben war (fast nach 2 Jahren später) von mir einzutreiben.
    Ich selbst habe nur eine Rente von ca. 860€, und sonst nichts.
    Was kann ich tun?
    Ich habe Angst, daß die HFI irgendwann einen Titel gegen mich bei Gericht beantragen wollen.
    LG Petra

  196. Petra
    says:

    Hallo.
    Mein Mann ist 2016 verstorben.
    Er hatte Schulden bei einer Bank, die er nicht mehr begleichen konnte, und hatte deswegen eine EV abgeben müssen.
    Diese Schulden von meinem Mann sind allerdings sehr lange vor unserer Eheschließung entstanden.
    Nun schreibt mich die HFI Inkasso an, daß ich diese Schulden begleichen muß.
    Die wollen sogar eine Vermögensauskunft von mir. Ich habe nur eine kleine Rente.
    Zu erben gab es nichts, mein Mann hatte Grundsicherung. Allein durch die Beerdigung hatte ich mich finanziell übernommen.
    Haben Sie einen Rat für mich?
    Was kann ich gegen HFI Inkasso unternehmen.
    Haben die das Recht dazu, von mir die Bezahlung der Schulden und die Vermögensauskunft zu verlangen?
    Freue mich auf Ihre Antwort.
    LG

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragenstellerin,

      grundsätzlich wäre hierbei erst einmal zu erörtern, inwiefern die Altschulden Ihres verstorbenen Ehemannes im Wege der Erbfolge auf Sie übergegangen sind. Durch die Eheschließung allein “übernimmt” man Schulden nicht automatisch. Wenn ein Übergang der Altschulden gar nicht in Betracht kommt, etwa weil Sie das Erbe ausgeschlagen haben oder gar nicht erst beerbt wurden, handelt es sich auch nicht um Ihre Schulden. Dann könnten Sie dem Inkassobüro dies aufweisen. Sollten es jedoch “Ihre” Schulden sein, wäre ein außergerichtlicher Vergleich unter Umständen eine Option. Dies lässt sich jedoch nur in einer ausführlicheren Beratung mit Sicherheit sagen.
      Eine Vermögensauskunft darf nur auf gerichtliche Verfügung hin eingeholt werden. Beachten Sie, dass viele Inkassounternehmen den Aufbau einer “Drohkulisse” zu Ihrem Handwerk machen. Prüfen Sie also zunächst einmal, ob es sich wirklich um “Ihre” Schulden handeln kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      V. Ghendler

  197. Joanna
    says:

    Guten Abend,

    Durch die Trennung und spätere Scheidung von meinem Exmann bin ich in die Schuldenfalle gerutscht. Zudem hatten wir eine gemeinsame Firma, die auf meinen Namen lief, so dass nach der Trennung er eine eigene Firma “eröffnete” und mir die Schulden im sechsstelligen Bereich blieben.
    Nach 5 Jahren sind wir jetzt endlich finanziell auseinander und durch den Verkauf des gemeinsamen Eigentums kann ich die noch verbliebenen Schulden/ Verbindlichkeiten abbezahlen und möchte Vergleiche anstreben.
    Bis zum meinen letzten Umzug (Ende 2018) wurde ich von einer Schuldnerberatung einer kirchlichen Einrichtung betreut, dies fiel mit dem Wechsel des Wohn-Kreises jedoch weg. Bei einer anderen Beratung hatte ich nicht mehr nachgefragt, da die Wartezeiten sehr lang sind.

    Bei der GFKL bestehen noch Verbindichkeiten wegen einem Liquiditäts-Kredites in Höhe von rund 44.000€, bei der Stadt von 12.400€ wegen Steuern. Beide habe ich bereits angeschrieben und einen Vergleich in Höhe von 20 – 25% der Summe angeboten.
    Bei dem dritten Gläubiger hatte ich es auch versucht – die Euler Hermes hat die Forderung an eine Rechtsanwalt- Kanzlei übergeben, dort findet man aber die Akten nicht, die einst ringe Kanzlei hat sich in 2 Kanzleien aufgeteilt. Euler Hermes hat gegen mich einen Titel erwirkt. Nach einer telefonischen Anfrage teilte man mir dort mit, dass dieser Vorgang “geschlossen wäre”. Die Höhe lag in 2016 bei Ca 24.000€.
    Weitere Gläubiger und deren Forderungen konnte ich durch gerichtlich beschlossene Zahlungen meines Exmanns bereits begleichen.
    Von der Stadt habe ich bisher keine Rückmeldung, die GFKL bietet mir einen Vergleich in H. v. 35.200€. Diesen Betrag halte ich jedoch für zu hoch.

    Nun meine Fragen:
    1. Darf die GFKL – also ein Inkassounternehmen – meine Kontodaten einsehen, ohne dass ein Titel vorliegt?
    Das geht aufs ihrem Schreiben hervor, bzw. könnte man es daraus lesen: “… die angebotene Vergleichshöhe steht nicht im Verhältnis zu Ihren finanziellen Verhältnissen…” (ich habe derzeit tatsächlich einen unüblich hohen Betrag auf meinen Konto durch den Verkauf des Eigentums)
    2. Welcher Prozentsatz bzw. Betrag ist für einen Vergleich annehmbar bzw. vertretbar, wenn ich die GFKL noch mal einen Vergleich anbiete? Wie oft kann man so ‘hin und her’ schreiben?
    3. Kann ich davon ausgehen, dass die Euler Hermes den Fall wirklich geschlossen hat und diesen nicht noch mal aufrollt? Ein Titel ist ja 30 Jahre gültig!

    Aufgrund der zahlreichen gerichtlichen Verfahren bin ich auch gezwungen, die Gerichte davon zu unterrichten, dass sich meine finanzielle Situation verbessert hat und ich die VKH (Verfahrens Kosten Hilfe) zurück zahlen kann – was ich auch möchte.
    Mein Anwalt hast bereits einen Betrag von rund 12.000€ in Rechnung gestellt. Denselben Betrag erwarte ich mich von den Gerichten als Rechnung. Es kommen also noch einige Zahlung auf mich zu und ich hoffe, dass der Betrag auf meinem Konto für die zahlreichen Verbindlichkeiten ausreichen wird.

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie zumindest meine erste und letzte Frage beantworten könnten. Mich mit meinen Gläubigen selbst zu einigen, traue ich mir zu.

    Für Ihre Mühe danke ich Ihnen im voraus ganz herzlich und sende viele Grüße vom Niederrhein,
    Joanna

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      es ist erfreulich, dass Sie sich selbst so gut aus Ihrer Schuldensituation befreien konnten. Zu Ihren Fragen kann ich grundsätzlich sagen, dass das Inkassounternehmen normalerweise ohne Abgabe einer Vermögensauskunft keine Informationen zu Ihrem Kontostand erhalten dürfte. Woher die Information stammt, kann ich nicht beurteilen.
      Der anzubietende Summe für einen Vergleich hängt vom Einzelfall ab, vor allem damit, ob der Gläubiger der Meinung ist, durch Pfändung mehr erhalten zu können.
      An Ihrer Stelle würde ich mich auch nicht darauf verlassen, dass eine titulierte Forderung in Höhe von 24.000 Euro einfach als erledigt betrachtet wird. Eine schriftliche Bestätigung wäre hier notwendig.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  198. Christian
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    aus aktuellem Anlaß habe ich ebenfalls eine Frage und bedanke mich vorab für Ihren tollen Blog.

    Ist es den Inkassounternehmen seit Neuestem möglich, über einen Anwalt Klage beim Amtsgericht (Zivilgericht) einzureichen? Mir ist eine Klage zugegangen, die mich etwas überrascht.

    Die Hauptforderung ist grundsätzlich berechtigt nur kann ich angefallen Gebühren, etc. nicht akzeptieren zumal meine Vergleichsversuche unbeantwortet blieben.

    Wie sollte ich aus ihrer Sicht auf die Klageschrift reagieren und können Sie hierbei unterstützen?

    Mit freundlichen Grüße
    C. Fourney

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine Zusammenarbeit zwischen Inkassobüros und Anwaltskanzleien kommt häufiger vor und ist leider häufig eine Möglichkeit, erhöhte Gebühren zu kassieren, die jedoch nicht immer gerechtfertigt sind.
      Zu meinem Bedauern hat unsere Kanzlei derzeit neben Der Bearbeitung von Schuldenvergleichen, Insolvenzen und Insolvenzplänen keine Kapazitäten, um die Verteidigung gegen eine Zivilrechtliche Klage zu übernehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  199. Christian
    says:

    Guten Tag Herr Dr. V. Ghendler,

    ich habe schon seit einiger Zeit Ärger mit der N26 Bank.
    Mehrere Versuche, mein Konto auszugleichen, scheiterten. Weder mein Vater, meine Stiefmutter noch ich haben es geschafft, das Konto auszugleichen.
    Von unseren Banken kam jeweils die Meldung das Konto sei erloschen, obwohl wir die richtigen Daten benutzt haben. Dabei wollte ich das Konto einfach nur ausgleichen und schließen.

    Ich war ja bereit zu zahlen, konnte das aber nicht, da das Konto ja bereits erloschen war und mir trotz mehrmaliger Bitte kein Alternativkonto mitgeteilt wurde.

    Jetzt bekam ich Post. Mein Konto sei geschlossen worden. Der ausstehende Betrag von 39,58 € würde jetzt an ein Inkassounternehmen übergeben werden. “… Die künftige Kommunikation bezüglich dieses Verfahrens verläuft ausschließlich über das ausführende Inkassounternehmen.”

    1. Ist das alles so Rechtens? Alle Versuche meinerseits sind gescheitert.

    2. Ich bin in der Privatinsolvenz. Habe ich jetzt zu befürchten, dass diese jetzt beendet wird, sobald etwas an ein Inkassounternehmen übergeben wird? Ich würde diese Angelengenheit gerne hinter mich bringen, da der Kontakt zu N26 nicht erfolgreich war. Also ggf. eine Zahlung an das Inkassounternehmen leisten?!

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      im Rahmen der Schadensminderungspflicht könnte die Geltendmachung von Gebühren für eine Übergabe an das Inkasso-Büro unzulässig sein. Hierzu wäre eine genauere Betrachtung des Einzelfalles erforderlich.
      Für Ihre Privatinsolvenz ist kein Problem zu befürchten. Beachten Sie, dass Sie die Zahlung an das Inkassounternehmen aus Ihrem unpfändbaren Einkommen leisten müssten. Leider fiele die Forderung nicht in die Insolvenz, da sie erst nach Eröffnung entstanden ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  200. Unbekannt
    says:

    auch ich bin ins Inkasso gerutscht,und jetzt möchten die gerne meinen ALG ll Bescheid.

    1. Dürfen die den Verlangen?
    2. Darf ich Vermieter,Stromanbieter, (Kinder Namen )und BG NR schwärzen?
    3.Dachte das darf nur der GV verlangen…

    Danke ihnen.
    Und Sorry bin Konfus
    Lg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich raten wir von der Abgabe einer Selbstauskunft ab. Sie sind nicht dazu verpflichtet. Die Unterschrift darunter könnte als Schuldanerkenntnis gedeutet werden, was bei einer unberechtigten Forderung negative Auswirkungen hat.
      Andererseits ist das Inkassobüro auch nicht verpflichtet, einer Ratenzahlung zuzustimmen und macht diese Zustimmung oftmals von der Abgabe der Selbstauskunft abhängig. In diesem Fall sind weitere Verhandlungen mit dem Inkassobüro notwendig, was unter Umständen weitere Gebühren nach sich zieht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  201. Daniel M.
    says:

    Guten Tag,

    versehentlich wurde ein EC Kartenbetrag eines Unternehmens von mir Rückgebucht. Darf die Firma einfach ohne eine Mahnung die Angelegenheit an ein Inkassobüro abtreten? Oder hätte das Unternehmen erst eine Mahnung aussprechen müssen? Der Betrag wurde von mir nach Information durch das Inkassobüro gleich überwiesen, jedoch werden 70,57 Euro Inkassogebühren weiterhin verlangt. Wie ist es mit der Schadensminderungspflicht durch das Unternehmen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Müller,

      anhand Ihrer Angaben würde ich davon ausgehen, dass die Forderung fällig war, als das Inkasso-Unternehmen beauftragt wurde. In diesem Fall ist es auch ohne vorherige Mahnung möglich, das Inkassobüro zu beauftragen.
      Ob die Höhe der Gebühren in Ordnung ist, kann ich ohne genauere Prüfung nicht beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  202. Djamila B.
    says:

    lassen sich Inkassofirmen auf Ratenvereinbarung ein?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Berger,

      ja, Inkassofirmen lassen sich sehr häufig auf Ratenzahlungen ein. Hierfür wird jedoch eine weitere Gebühr fällig. Mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung erkennt man außerdem die Höhe der Forderung grundsätzlich an, selbst wenn die Forderung eigentlich unberechtigt war.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  203. Michael
    says:

    Sehr geehrte Damen u. Herren,

    Ich hatte mal einen Studienkredit bei der DKB.
    Nachdem ich die Rückzahlungsraten aus finanziellen gründen widerholt zwei Monate nicht begleichen konnte, wurde der Vertrag seitens der Bank gekündigt und ich wurde mit einem Schreiben von der DKB aufgefordert den ganzen Betrag von ca. 25 000 Euro zu einer gewissen Frist zu begleichen, oder mir drohe ansonsten ein Schufaeintrag. Natürlich konnte ich den Betrag nicht auf einmal begleichen und hatte die Bank schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt und angefragt ob eine Ratenzahlung möglich wäre. Die Bank hatte erwidert dass es möglich wäre und ich ein Ratenrückzahlungsangebot erstellen sollte.
    Das tat ich dann auch. Mein Rückzahlungsangebot wurde von der Bank abgelehnt. Auf meine Anfrage welche Rate für die Bank angemessen wäre, erhielt ich eine Anwort dass sie nicht dafür zuständig sind rückzalhungsratenangebote zu erstellen. Es erfolgte von der Bank ein Schufaeintrag und meine Schulden wurde an ein Inkassounternehmen verkauft.
    Dieses Inkassounternehmen hat dann in seinen Namen den Schufaeintrag weitergeführt.
    Meiner Ansicht nach hätte die Bank mir eine Möglichkeit geben müssen die Raten zu begleichen. Der Schufaeintrag hat daraufhin mein leben in vieler Hinsicht erschwert.
    Meine Frage ist, kann das Inkassounternehmen den Schufaeintrag einfach weiterführen ohne mir ein Rückzahlungsangebot zu unterbreiten. Hat die Bank durch ihr Verhalten rechtswidrig gehandelt? Welche Möglichkeiten bleiben mir mich dagegen zu wehren? Für helfende antworten bin ich Ihnen sehr Verbunden.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich gibt es keine Verpflichtung dazu, eine Ratenzahlung zu akzeptieren, wenn der gesamte Betrag bereits fällig ist. Ob man grundsätzlich gegen diesen Schufa-Eintrag vorgehen kann, kann ich ohne nähere Betrachtung des Sachverhalts nicht zuverlässig beurteilen, ich bitte Sie diesbezüglich um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  204. Barmbek
    says:

    Guten Tag Herr Dr. Ghendler,

    vor 4 Monaten erhielten wir ein Schreiben von dem Inkassounternehmen coeo, dass uns mitteilte, dass man unsere Adresse ermittelt habe in Bezug zu einer Forderung des Unternehmens Klarna. Worum es konkret ging, wurde uns nicht mitgeteilt.
    Heute erhielten wir einen gerichtlichen Mahnbescheid. Gefordert wird eine Summe von 146,68 € für einen vor knapp 2 Jahren angeblichen nicht gezahlten Rechnungsbetrag von 4,85 €! Die enormen Kosten sind aufgeschlüsselt in Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, Kosten für Auskünfte über unsere Adresse, Inkassokosten und Auslagen.

    Eine Rechnung können wir nicht finden und uns auch nicht an eine Bestellung erinnern. Man nennt uns eine 19-stellige Rechnungsnummer aber keinerlei Information darüber, was gekauft worden sein soll oder wo.
    Nun liegt ja bereits ein gerichtlicher Mahnbescheid vor, ohne dass uns zuvor eine Mahnung erreicht hätte. Kann ich noch Auskunft über eine Rechnung fordern, wenn ja, bei wem? Neben Klarna und coeo ist auch noch eine Prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin aufgeführt.

    Wie gehen wir am besten vor, wenn wir die Berechtigung der Forderung nicht nachvollziehen können?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      für den Fall, dass Sie die Forderung nicht zuordnen können, haben Sie das Recht, mittels des beigefügten Formulars Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.
      Vom Inkassounternehmen können sie weitere Informationen über die Forderung verlangen, insbesondere über die Umstände bei Vertragsabschluss.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  205. Tahir E.
    says:

    Hallo ich wollte fragen ob meine bank bei einem Inkasso büro oder Schulden beim Rechtsanwalt nachfragen kann telefonisch danke

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Eryigit,

      vermutlich wird das Inkassobüro Ihrer Bank keine Auskünfte geben, aber genau kann ich dies nicht einschätzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  206. Anonym
    says:

    Hallo, ich bin 16 jahre alt und mir wurde von einer Streamingseite eine Rechnung in Höhe von 400€ gestellt, da ich angeblich mein Konto nicht gekündigt habe und deswegen es zu einem Premiumkonto geworden ist. Sie drohen mir mit Gerichtsverfahren und Inkasso… Was soll ich tun?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in der Regel sind derartige Forderungen unseriös. Daher belassen diese Firmen es häufig bei Drohungen. Andererseits wissen sie auch, dass sehr viele der vermeintlichen Kunden auf die Drohungen reagieren und zahlen.
      Dennoch sollten Sie der Forderung erst einmal widersprechen und Nachweise anfordern, wenn Sie sicher sind, dass die Forderung unberechtigt war.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  207. Buchwald
    says:

    Werte Damen und Herren,
    Ich habe eine Inkasso Forderung einer Mautnachzahlung einer von der ungarischen Mautgesellschaft beauftragten GmbH in Deutschland erhalten. Diese treibt zivilrechtlich die wohl verkauften Forderungen aus Ungarn ein. Da ich mir keines Mautvergehens bewusst bin, habe Vignette entsprechend der von Verkäufer bereitgestellten Informationen gekauft, habe ich per Mail Widerspruch eingelegt. Dies ist aber der Inkasso egal. Ich habe 60Tage Frist, dann verdoppelt sich die Gebühr. Kann das Inkasso mich in der BRD verklagen, oder muss das Ungarn in Ungarn tun?
    Wie sollte ich mich dem Inkasso bzw der Mautgesellschaft gegenüber verhalten? Mein Anwalt sieht es skeptisch, da die ungarischen Gesetze wohl mich im Überprüfen der Korrektheit der Vignette sehen. Rein juristisch also ich zurecht eine Nachforderung erhielt. Also eine ausländische Forderung innerhalb der EU über ein in Deutschland ansässiges Inkasso beigetrieben werden darf.
    Im ersten Schreiben waren Halterermittlungskosten 10€ und Kosten des Inkasso von 50€, bei Forderungshöhe von 50€ angegeben.
    Danke Buchwald

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      aufgrund der Komplexität der Frage ist eine Beantwortung nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Termins möglich, ich bitte Sie um Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  208. Thomas Z. .
    says:

    Ich habe eine Rechnung übersehen dann kam eine Mahnung mit Zahlungsfrist 13 September. Am 16 September habe ich den Betrag beglichen. Am 18 September kann eine Mahnung mit 56€ Kosten von einer Inkasso Firma. Darf die Inkasso die Mahnungskosten geltend machen, wenn ich vor Ihrer Schreiben die Forderung schon bezahlt habe?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich ist es gestattet, bei einer nicht gezahlten, fälligen Forderung ein Inkassobüro zu beauftragen bzw. Mahngebühren zu erheben, auch wenn die Ankunft der Mahnung sich mit der Zahlung überschneidet. Ob die Gebühren auch der Höhe nach in Ordnung sind, kann ich ohne nähere Informationen nicht beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  209. Melody
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren ich hätte mal eine Frage.. Da ich paar Monate leider meine handyrechnung nicht zahlen konnte 249 Euro an eine Gerichtsvollzieherin bezahlen die ich längst bezahlt habe und jetzt habe ich ein Brief vom Inkasso behalten wo ich darauf 310 Euro nochmal bezahlen sollte obwohl Rechnung längst an die Gerichtsvollzieherin geleistet wurde nach Nachfrage beim Unternehmen wurde mir gesagt soll noch 133 Euro ans Inkasso zahlen ist dies rechtens? Mfg Gast

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die meisten Inkasso-Rechnungen sind zumindest überhöht und teilweise sogar komplett unberechtigt.
      Ob dies in Ihrem Fall jedoch auch so ist, kann erst nach einer Prüfung der Rechnung beurteilt werden. Zu meinem Bedauern besteht für unsere Kanzlei jedoch aktuell keine Kapazität, um einen derartigen Fall zu bearbeiten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  210. Paulina
    says:

    Hallo, mein Mann hat eine Zahlungsaufforderung von einem inkasso Unternehmen bekommen allerdings nicht an seine Adresse, sondern an an seine Eltern. Uns ist völlig unklar woher sie diese Adresse haben. Wir haben den Brief auch erst kurz vor der Frist bekommen. Jetzt wird es vermutlich zu spät sein noch ein schreiben wegen unberechtigter Forderung oder Anforderung eines Titels zu schicken, oder?
    Danke im voraus

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      wenn die Rechnung an eine falsche Adresse zugestellt wurde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnung fällig ist, selbst wenn die Rechnung aufgrund des identischen Namens auf dem Briefkasten nicht zurückgewiesen sondern zugestellt wurde.
      Sie können dem Inkassobüro den Sachverhalt sowie die aktuelle Adresse mitteilen und darauf hinweisen, dass Sie die Rechnung zwar von den Eltern erhalten haben, allerdings erst einige Tage später.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  211. Heike M.
    says:

    Guten Tag
    wenn einmal eine Rate nicht bedient wurde, aber im nächsten Monat weiter gezahlt wurde(Dauerauftrag),darf das Inkassobüro eine weiter Einigungsgebühr über eine Ratenzahlung fordern?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich ist Voraussetzung für eine Einigungsgebühr, dass das Inkassobüro an der Einigung mitgewirkt hat. Wenn es zu keinen erneuten Verhandlungen gekommen ist und nur die alte Vergleichsvereinbarung verzögert fortgesetzt wurde, könnte es sein, dass die Einigungsgebühr nicht erneut verlangt werden durfte.
      Allerdings sind die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einigungsgebühr relativ niedrig. Ich bitte um Verständnis, dass eine genaue Prüfung der Inkassokosten nötig wäre, um die Frage genau zu beantworten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  212. Maickel L.
    says:

    Guten Tag,
    ich habe am 4.10 ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten mit einer Zahlungsaufforderung von knapp 750€. In dem Schreiben geht ein Gläubiger hervor, den ich bereits über ein anderes Inkassounternehmen begleiche. Ich schrieb dem Inkassounternehmen ein Schreiben mit der Aufforderung zur Zusendung einer Abtretungserklärung, einer Forderungsaufstellung sowie zur Zusendung einer Kopie des Titels. Heute erhielt ich dann ein Schreiben (Ohne die angeforderten Dokumente) mit einem dubiosen Aktenzeichen und der Aussage, dass wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in meinem Besitzt ist, ich diesen doch beim Amtsgericht selbst anfordern soll.

    Ich bin nicht bereit einer Zahlung nachzukommen bei der ich nicht weis ob sie überhaupt berechtigt ist und ob dieses Unternehmen überhaupt befugt dazu ist.

    Nun meine Frage: habe ich mich bisher korrekt verhalten & wie soll ich mich weiterhin verhalten?

    Mit Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Lorenz,

      meiner Ansicht nach haben Sie sich bislang genau richtig verhalten.
      Auch Ihre Auffassung, dass Sie keine Zahlung leisten werden, ohne die Berechtigung der Forderung prüfen zu können, ist genau richtig. Dies sollten Sie auch dem Inkassounternehmen schreiben. Ohne die Forderungsaufstellung ist es Ihnen nicht möglich, die Forderung zuzuordnen.
      Wenn allerdings bereits ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, ist die Situation etwas anders. Dann wurde offenbar dem Mahnbescheid nicht widersprochen und das Inkassobüro könnte somit eine Zwangsvollstreckung durchführen. Hiergegen können Sie nicht mehr viel ausrichten. In diesem Fall wäre aber vorher ein Mahnbescheid an Sie zugestellt worden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  213. Niemand
    says:

    Eine Inkassofirma hat mich angeschrieben und ich habe angeblich eine Rechnung zu zahlen die jetzt 3 Monate lang her ist . Meine Frage ist ob eine inkassofirma nach 3 Monaten immernoch ermittelt obwohl die keine Daten und antworten von mir bekommen (weil ich nie in diese email schaue)

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      das Inkassounternehmen wird nicht nach wenigen Monaten aufgeben, nur weil Sie dessen Schreiben ignorieren. Im Gegenteil werden dadurch die Gebühren weiter steigen, dies gilt jedenfalls dann, wenn die Hauptforderung berechtigt ist. Inkassounternehmen verfolgen solche Forderungen jahrelang.
      Bei einer berechtigten Forderung ist es auch rechtmäßig, wenn das Inkassobüro weitere Daten wie etwa die Adresse ermittelt.
      Handelt es sich um eine unberechtigte Forderung, ist es empfehlenswert, die Forderung zu bestreiten und Belege über die Forderung, die Abtretung der Forderung an das Inkassobüro und eine Vollmacht anzufordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  214. Oliver
    says:

    Hallo Herr Dr. Ghendler,

    darf ein Inkasso Unternehmen ohne richterlichen Beschluss oder amtl. Vollstreckungsbescheid Lohnpfändungen durchführen? Der Fall soll 10 Jahre her sein und jetzt wird gepfändet, der komplette Fall ist zudem fraglich.

    Danke vorab

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich ist die Voraussetzung für eine Lohnpfändung, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Hierüber müssen Sie auch informiert worden sein, beispielsweise indem Sie einen Mahnbescheid erhalten haben. Sollten Sie keinen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie die Forderung als verjährt betrachten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  215. Pascal
    says:

    Ich habe mal ne Frage und zwar geht es darum das ich mal was über PayPal bestellt habe aber die das Geld nicht abbuchen konnten. Naja auf jeden Fall hatte ich nie ne Benachrichtigung bekommen das die Rechnung noch offen sei dies wahr im Jahr 2015.
    Seid dem habe ich die Dienste von PayPal nicht mehr benutzt und wusste nicht das noch was offen ist.
    Heute 2019 wollte ich mal wieder PayPal wieder benutzen und musste feststellen das mein Konto gesperrt worde drauf hin hätte ich Kontakt mit paypall aufgenommen die meinten zu mir das die forderung bei eine inkassobüro ist und das seit fast 4 Jahren aber ich bis heute weder ein schreiben noch kontopfändung noch ähnliches bekommen habe also ich wusste nicht mal das irgendwas noch zu zahlen ist.
    Jetzt zu meiner Frage kann ich die forderung verweigern die jetzt sehr hoch sein muss durch denn zinnzen und denn Gebühren oder muss ich alles zahlen ob wohl ich nicht informiert worde. Da zu habe ich ja immer noch nicht ein schreiben vom inkassobüro das wahr nur ne Information von PayPal das ich da denn offen Betrag von 6 Euro Habe

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      zahlreiche Mandanten melden sich bei uns, weil sich ein angeblich oder tatsächlich von PayPal beauftragtes Inkassobüro bei ihnen gemeldet hat.
      Normalerweise meldet sich PayPal zunächst telefonisch, um den Kunden an den offenen Betrag zu erinnern.
      Grundsätzlich hat PayPal aber bei ausbleibender Zahlung das Recht, ein Inkassobüro einzuschalten. Wenn Sie vermuten, dass mittlerweile Inkassogebühren aufgelaufen sind, so sind diese der Höhe und dem Grund nach zu prüfen. SOlange Sie jedoch keine Mitteilung vom Inkassounternehmen erhalten haben, sollten Sie nicht über die Höhe der Gebühren spekulieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  216. Wendler
    says:

    Hallo Herr Dr. V. Ghendler,

    Darf ein Inkassounternehmen, das zum selben Konzern gehört wie der Auftraggeber, aus einer Hauptforderung von 7 euro eine gesamtforderung von 79,64 euro bei der 1. Mahnung machen? (verschiedene Gebühren)

    Wenn nein, wie gehe ich dagegen rechtlich vor?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Wendler,

      es könnte sein, dass durch die Einschaltung des Inkassobüros gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen wurde. Anhand der gemachten Angaben scheinen die Gebühren zumindest der Höhe nach sehr fragwürdig zu sein.
      Theoretisch kann man auch selbst einen Brief an das Inkassobüro schreiben, wirksamer ist in der Regel ein anwaltlich verfasster und rechtlich gut begründeter Brief.
      Leider kann unsere Kanzlei derzeit aus Kapazitätsgründen keine derartigen Mandate annehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  217. A. D. .
    says:

    Guten Tag, ich habe versehentlich eine Rate zuviel überwiesen. Darf das Inkassobüro für eine Rücküberweisung 10,00 € berechnen?

    Mit freundlichen Grüßen
    A.D.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      diese Gebühren sind leider nicht unüblich und es ist durchaus zulässig, dass eine Bearbeitungsgebühr hierfür erhoben wird. Die Höhe der Gebühr ist zwar ärgerlich, aber vermutlich lohnt es sich nicht, dagegen vorzugehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  218. Büth
    says:

    Guten Morgen,
    Meine Frage lautet, darf ein Inkasso Büro eine kontopfändung machen obwohl ich dem Mahnbescheid widersprochen habe?
    Da die Forderung unberechtigt ist. Es gab weder die erwartete Gerichtsverhandlung noch kam irgendetwas. Erst jetzt fast ein Jahr später drohen sie mir mit kontopfändung.
    Ich denke es ist rechtswidrig, möchte aber zur Sicherheit Ihre Meinung dazu.
    Mfg Büth

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte/r Herr/Frau Büth,

      wenn dem Mahnbescheid wirksam widersprochen wurde, so bleibt dem Inkassobüro nur die Möglichkeit eines Klageverfahrens. Die Kontopfändung ist vorher nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  219. Müller
    says:

    ich habe eine kontopfändung. das inkassounternehmen nimmt aber die pfändung nicht zurück auch wenn eine ratenzahlung vereinbart ist. erst wenn alles bezahlt ist. ist das rechtens?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dies ist leider die übliche Vorgehensweise. Würde das Inkassounternehmen die Pfändung zurücknehmen und im Falle eines Scheiterns der Ratenzahlung wieder neu beantragen, würde das Unternehmen seinen Platz in der “Warteschlange”, also der Rangfolge der Pfändungen, verlieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  220. Nils B.
    says:

    Guten Morgen, ich versuche gerade einen außergerichtlichen Vergleich zu erzielen. Nun fordert eine der Gläubiger eine Auflistung aller Schulden sowie Einkommennachweise. Ich bin H4-Empfänger (alleinstehend) und habe Angst, dass das Inkassobüro sich ans JobCenter wendet und versucht meine H4-Leistung zu kommen
    Auch, wenn meine Leistung unterhalb der Pfändungsgrenze liegt. In wie weit darf das JC Auskunft an das Inkassobüro weitergeben, wenn ich keine Kopie meines Bewilligungsbescheids ans Inkassobüro weitergebe? Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich sollten Sie bei den Angaben über Ihre Einkünfte ehrlich sein, sonst droht der Vergleich unwirksam zu werden.
      Wenn sich Ihr Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze bewegt, haben Sie auch nicht zu befürchten, dass Ihr Einkommen gepfändet wird, sofern Sie ein P-Konto führen.
      Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, dem Inkassobüro Angaben zu Ihren Einkünften zu machen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  221. Bianca M.
    says:

    Das Inkasso Unternehmen, das einen berechtigten Schuldtitel gegen mich verfolgt, hat meiner Autoversicherung die Kündigung ausgesprochen, weil nicht genug Geld von meiner Seite kommt. Dabei ist zu erwähnen, dass Pfändungen bereits erfolgen und die pfändbaren Teile abgeführt wurden. Ist es dazu berechtigt???

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      das Inkasso-Unternehmen darf in Ihrem Namen grundsätzlich keine Kündigungen aussprechen, jedenfalls nicht von einer Kfz-Haftpflichtversicherung, denn diese gehört nicht zum pfändbaren Vermögen.
      Möglich wäre höchstens die Pfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung. Aber durch Zwangsvollstreckung kann eine Haftpflichtversicherung nicht gekündigt werden, zumal dies nicht dazu beiträgt, dass sich Ihr pfändbares Einkommen oder Ihr Vermögen erhöht. Auch Ihr Auto könnte theoretisch pfändbar sein, wenn Sie es nicht zur Ausübung des Berufs brauchen.
      Dennoch dürfte die Versicherung die Kündigung nicht gelten lassen, da sie nicht von Ihnen selber kam.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  222. Jäger H. .
    says:

    Guten Tag,
    Vor meiner Privatinsolvenz wurden Bankforderungen an verschiedene. Inkassounternehen verkauft bzw. abgetreten. Die Unternehmen würden im Verzeichnis erfasst und gingen mit in die Insolvenz. Habe keine Ahnung warum das gemacht wird. Sind die Forderungen nicht bei Erteilung der Restschuldbefreiung erledigt?
    Mfg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      häufig halten einzelne Gläubiger keine Inkasso-Abteilungen vor und verfolgen daher die Forderung nicht selbst. Dieser Umstand ändert aber tatsächlich nichts an Ihrer Restschuldbefreiung, sofern die Gläubiger ordnungsgemäß im Insolvenzantrag berücksichtigt wurden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  223. Henna Vom S.
    says:

    Ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung rechtens?
    Damit möchte die Inkasso Creditreform Auskünfte über meine Rente, Krankenkasse,sowie Bank erhalten.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Sie müssen dem Inkassounternehmen dies nicht gestatten, allerdings könnte dann eine Vereinbarung einer Ratenzahlung schwieriger werden. Das Inkassounternehmen könnte dann eine Vermögensauskunft verlangen, wo dann auch solche Informationen offengelegt werden müssen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  224. Christian R.
    says:

    Hallo,

    ich habe ein Verbraucher insolvenz beantragt, die Gläubiger sind angeschrieben und drohen trotzdem mit Pfändung. Dürfen die das, obwohl diese Kenntnisse vom verfahren haben und 2: ich bin beihilfeberechtigt und bekomme meine Krankenrechnung auf das Konto gezahlt, was ich weiter leite. Das darf doch auch nicht pefpaendet werden. Ich bin ja quasi dafür auch nur Treuhänder.
    Macht es Sinn, die Bank zu wechseln, eine neue Bankverbindung zu haben? Darf Inkasso diese wird das Finanzamt ermitteln? Bankgeheimnis?

    Ich bedanke mich jetzt schon für ihre Antwort und Mühe.
    LG Christian Rink

    LG

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Rink,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich dürfen die Gläubiger bis zur Eröffnung der Insolvenz den Versuch der Pfändung unternehmen. Das so erhaltene Geld muss allerdings aufgrund der Insolvenzanfechtung an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden, wenn es zur Insolvenz kommt. Dies wissen die Gläubiger in der Regel und stellen daher die Pfändungen ein.
      Zahlungen der Beihilfe dürfen nicht gepfändet werden, dies ergibt sich aus dem Beschluss des BGH mit dem Aktenzeichen IXa ZB 17/04.
      Ein Wechsel der Bankverbindung wird nur sehr kurzfristig etwas nutzen, zudem ist eine Vereitelung der Zwangsvollstreckung strafbar gemäß § 288 BGB.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  225. Schmitz F.
    says:

    Ein Unternehmen beauftragt ein Inkassounternehmen mit dem Einzug der Forderungen. Der Schuldner erfährt von einem Angestellten des Gläubigers, das hier in der Regel keine Vollmacht ausgestellt wird. Der Schuldner fordert nun diese an und bekommet eine Generalvollmacht, die er nicht akzeptiert. Das Inkassounternehmen holt sich nun eine Vollmacht vom Gläubiger.
    Datum der Rechnung: 07.01.2019
    Zahlung der Rechnung: 28.02.2019
    1. Brief vom Inkassobüro: 14.03.2019
    Vollmacht mit Datum vom 05.05.2019, erhalten am 08.05.2019
    Wie verhält man sich in solch einem Fall? Ist die Vollmacht auch rückwirkend gültig?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Schmitz,

      wenn das Inkassobüro eine den Anforderungen entsprechende Vollmacht im Original vorgelegt hat, so ist diese zu akzeptieren.
      Wenn die Forderung bereits bezahlt wurde, so sind Inkassogebühren, die nach Zahlung noch entstanden sind, unter Umständen unberechtigt. Wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug war, können jedoch Inkassogebühren in bestimmter Höhe gefordert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  226. Ingo H.
    says:

    Ich habe seid ca. 2 Jahren eine Vereinbarung mit einem Inkassounternehmen . Jetzt habe ich diesem meine Rentenerhöhung mitgeteilt und frewillig meine Rate erhöht,womit Sie auch einverstanden sind. Jetzt verlangen Sie aber eine Selbstauskunft meiner Einkünfte ,auch die meiner Frau,die aber damit nicht’s zu tun hat.Muss ich diese ausfüllen,obwohl
    diese Selbstauskunft freiwillig ist,aber Sie
    Im Schreiben darauf bestehen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Hennig,

      grundsätzlich raten wir davon ab, derartige Auskünfte zu geben und vor allem derartige Schriftstücke zu unterzeichnen, da sie ein unfreiwilliges Schuldanerkenntnis darstellen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  227. Massar
    says:

    Guten Tag,
    Ich mache jetzt schon Jahre mit einer Foderung von einer Inkasso Firma mit.
    Diese Inkasso Firma ging schon vor Gericht und eröffnete ein Mahnbescheid. Gegen diesen Bescheid würde fristgerecht Einspruch eingelegt. Jetzt sind min. schon 8 Monate vergangen. Das Inkasso Unternehmen hat nicht reagiert und hat somit die 6 Monate verstreichen lassen.
    Jetzt war eine Zeit lang Ruhe und man hörte nichts mehr.
    Heute bekam ich von einer anderen Inkasso Firma wieder eine Zahlungfoderung mit dem Unterschied das die fast auf die Hälfte verzichten wollen.
    Ist das jetzt überhaupt noch rechtlich? Da die andere Inkasso ja schon die Fristen verstreichen ließen.
    Es wäre sehr nett wenn Sie nur mal kurz antworten würden.
    Mit freundlichen Gruß
    Eugen Massar

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Massar,

      die im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Fristen sind nicht relevant für den Bestand einer Forderung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

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