Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Schuldenvergleich

Wenn Sie sich mit Ihren Gläubigern während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensperiode durch einen Schuldenvergleich einigen, können Sie während der Wohlverhaltensperiode eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragen. Dies gilt auch dann, wenn Sie zur Befriedigung der Gläubiger ein Kredit aufgenommen haben.

Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach einem Schuldenvergleich

Zunächst einmal muss eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern erreicht werden (Schuldenvergleich). Die Gläubiger müssen der vorzeitigen Einstellung des Insolvenzverfahrens zustimmen. Diese Einigung kann nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011 auch während des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode erfolgen. Anschließend muss beim Insolvenzgericht ein Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Danach wird das Insolvenzverfahren eingestellt. Es ist zudem wichtig, dass sichergestellt ist, dass die Verfahrenskosten in einen Stück gezahlt werden können – dieses ist weitere Voraussetzung.


BGH: Restschuldbefreiung auch vorzeitig möglich

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, kann einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später – also während der Wohlverhaltensperiode – nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.


Muss der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigen?

Dazu führte der BGH aus, dass es reicht, wenn der Schuldner nur einen Teil der Forderungen begleicht, wenn die Gläubiger in der außergerichtlichen Einigung auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Ansprüche verzichten. Dann gelten nämlich die Forderungen der Gläubiger mit dem Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) und der Teilzahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) insgesamt als erloschen. Die Gläubiger haben also keine Ansprüche mehr. Aus diesem Grund kann in diesem Fall nicht anders entschieden werden, als wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigt hätte. Eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung nach den  §§ 296 f InsO kommt dann mangels antragsbefugter Gläubiger nicht mehr in Betracht. Eine weitere Durchführung der Wohlverhaltensperiode wäre daher sinnlos, mithin unverhältnismäßig (vgl. LG Berlin, ZInsO 2009, 443, 444; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 299 Rn. 13; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 299 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 299 Rn. 6 ff).


BGH: ein Gläubigertausch ist möglich, auch bei Neuverschuldung durch Kreditaufnahme

Laut BGH steht einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht entgegen, wenn der Schuldner einen Gläubigertausch vornimmt und die Teilbefriedigung der alten Gläubiger durch eine Kreditaufnahme bei einem Neugläubiger finanziert. (so aber AG Köln, NZI 2002, 218; vgl. auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl, § 299 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 299 Rn. 15).
Ein solches Verhalten steht auch nicht dem Zweck der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode der vorzeitigen Restschuldbefreiung entgegen. Zwar soll die Restschuldbefreiung dem Schuldner einen Ausstieg aus der lebenslangen Schuldenhaftung und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Dieses wäre bei einem, bloßen Gläubigerwechsel nicht gewährleistet. Bei dem Kreditgeber handelt es sich jedoch um einen Neugläubiger. Dies hat zur Folge, dass seine Forderung gegen den Schuldner nicht von der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO erfasst ist. Insbesondere kehrt der Treuhänder an diese keine Bezüge aus, weil es sich bei ihm nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Folglich macht es keinen Sinn, wegen der Forderung des Neugläubigers das Restschuldbefreiungsverfahren zu Ende zu führen, weil weder die Forderung des Neugläubigers durch das Verfahren betroffen ist, noch Insolvenzgläubiger bestehen.
BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – Az. IX ZB 219/10
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