Ob Sie eine Steuererstattung in der Insolvenz behalten dürfen, hängt von der Phase Ihres Insolvenzverfahrens ab.
Während des Insolvenzverfahrens werden Steuererstattungen aus Einkommens- und Lohnsteuer vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter einbehalten.
Finanzielle Änderungen wie Steuerrückerstattungen sind dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Denn dieser ist verpflichtet, die Einkommenssteuererklärung des Schuldners in Bezug auf die Insolvenzmasse zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. 12. 2008 – IX ZB 197/07). Der Schuldner ist verpflichtet, die dafür maßgeblichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser Mitwirkung sollten Sie genügen, da bei Nichteinhaltung der Pflichten eine Versagung für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfolgen kann
Auch im Insolvenzverfahren genießen Sie Pfändungsschutz. Nur die Einkünfte oberhalb des pfändungsgeschützen Betrags treten Sie als Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ab, vgl. § 287 Abs.2 InsO. Auch Steuererstattungen werden nur dann von dem Insolvenzverwalter an die Gläubiger verteilt, wenn sie oberhalb des pfändungsfreien Betrages liegen.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Beginn der Wohlverhaltensperiode können Sie als Schuldner eine Steuererstattung behalten, wenn auch der Steuersachverhalt in die Wohlverhaltensphase gefallen ist (BGH, Beschluss vom 4. September 2008 VII B 239/07; BFH, Urteil vom 28. Februar 2012 VII R 36/11). Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen wieder erlangt.