Der wichtigste Vorteil der Reform der Privatinsolvenz 2014 war die Verkürzung der Insolvenz auf 3 oder 5 Jahre. Die bisherige Dauer des Insolvenzverfahrens von 6 Jahren wurde dadurch reduziert.
Die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre kann erfolgen:
Die Berechnung des Betrags zur Erreichung der 35 % Ihrer Gesamtschulden ist nicht schwierig: Sie multiplizieren die Schuldsumme mal 0,35.
Schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Sie können sehr stark variieren, weil sie sich nach dem Betrag richten, den Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen – berechnen Sie selbst:
Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.
Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.
Dies geht uns nicht weit genug. Im Durchschnitt ergeben sich insgesamt Rückzahlungsquoten von 50-60 %, die viele Schuldner eine Verkürzung auf 3 Jahre stark erschweren. Wünschenswert wären feststehende oder nicht derart stark ansteigende Verfahrenskosten, welche diese Variable weniger hoch bzw. vorhersehbarer machen würden.
Dennoch darf ein positives Fazit gezogen werden. So ist eine Verkürzung eingeführt worden, nachdem es vor der Reform nur sehr Eingeschränkt die Möglichkeit einer Verkürzten Insolvenz gegeben hat. Es gibt im Einzelfall Mandanten, die von der Verkürzung auf 3 Jahre profitieren werden. Die Verkürzung von 5 Jahren kommt hingegen vielen Schuldnern zugute. Denn bei einer Abführung des Einkommens zur Insolvenzmasse werden automatisch zunächst die Verfahrenskosten gedeckt.
Schließlich haben wir festgestellt, dass die Verkürzung nun die Möglichkeit gibt, Vergleiche mit einer Laufzeit von 3 Jahren durchzuführen. Diese Möglichkeit war vor der Reform praktisch wenig durchführbar. Die meisten Gläubiger ließen sich ausschließlich auf Vergleiche ein, deren Laufzeit von 6 Jahren der damals üblichen Laufzeit eines Insolvenzverfahrens entsprach.