Die Restschuldbefreiung beseitigt im Normalfall die Forderungen aller Insolvenzgläubiger (§ 301 InsO). Das bedeutet für Sie: auch Forderungen des Finanzamtes sind von der Restschuldbefreiung umfasst und werden nach Ablauf einer Insolvenz vom Finanzamt nicht mehr gegen Sie geltend gemacht.
Viele Mandanten unterliegen einem Irrtum und denken, dass dies nicht der Fall ist. Allerdings können wir hier ganz klar bestätigen, dass normale Forderungen des Finanzamtes komplett wegfallen, wenn Sie Ihre Steuerschuld nicht tragen konnten. Dies gilt sowohl für Steuerforderungen als auch für die Säumniszuschläge des Finanzamtes.
Davon gibt es eine Ausnahme: So wir die Steuerhinterziehung ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO). Dies gilt seit der Reform des Insolvenzrechtes im Juli 2014.
Von dieser Ausnahme gibt es allerdings wiederum eine Ausnahme, die Ihnen zugute kommt falls Sie eine Steuerhinterziehung begangen haben. So werden Steuerforderungen und auch die Säumniszuschläge des Finanzamtes aus einer Steuerhinterziehung von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Denkbar ist dies etwa gegen eine Zahlungsauflage gemäß § 153a StPO. Dann bleibt es dabei, dass es sich bei dieser Steuerschuld nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt (siehe Uhlenbruck-Vallender, Komm. InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 12).