Restschuldbefreiung – Ziele des Insolvenzverfahrens

Das langfristige Ziel des Insolvenzverfahrens: die Restschuldbefreiung – Sie verlieren Ihre Schulden

Die Restschuldbefreiung ist das finale Ziel der Privatinsolvenz – hier werden Sie von allen Schulden befreit. Die Restschuldbefreiung tritt nach folgenden Zeitspannen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:

  • nach 3 Jahren – bei Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten
  • nach 5 Jahren – bei Tragung der Verfahrenskosten
  • nach höchstens 6 Jahren – unabhängig vom Status der Schuldenrückzahlung

Mit Eintritt der Restschuldbefreiung werden Sie vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten.

Die Restschuldbefreiung beseitigt Grundsätzlich

  • alle Forderungen
  • aller Insolvenzgläubiger (§ 301 InsO)

unabhängig von der Anzahl der Gläubiger oder der Höhe ihrer Forderungen. Dabei ist es egal, ob es sich um

  • Forderungen von privaten Gläubigern (Freunde, Verwandte)
  • Forderungen von Unternehmen (Banken) oder
  • öffentliche Forderungen (Finanzamt, Gemeinde)

handelt. Dabei ist es ohne jegliche Bedeutung wie viel Sie an Ihre Gläubiger bisher zurückzahlen konnten (§ 301 InsO).

Ein Ausschluss der Restschuldbefreiung ist dabei nicht möglich – nicht einmal als freiwilliger Verzicht. So hat der BGH entschieden, dass AGBs unwirksam sind, die besagen, dass eine Forderung trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar bleibt (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14). Er begründete dies mit den allgemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Nutzen der Restschuldbefreiung.

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei