Achtung: die Reform der Insolvenz ist am 01.07.2014 in Kraft getreten! Lesen Sie hier mehr dazu..
Achtung: die Reform der Insolvenz ist am 01.07.2014 in Kraft getreten! Lesen Sie hier mehr dazu..
Achtung: die Reform der Insolvenz ist am 01.07.2014 in Kraft getreten! Lesen Sie hier mehr dazu..
Die Reform der Privatinsolvenz tritt am 01.07.2014 in Kraft. Hierzu stellen uns viele Mandanten die Frage, ob ein Antrag jetzt oder später gestellt werden sollte.
Von der Reform der Privatinsolvenz 2014 können Sie als entweder profitieren oder Nachteile erleiden – durch eine unserer Meinung nach nicht weit genug gehende Regelung der Verkürzung der Restschuldbefreiung kommt sie leider einer nur kleinen Schuldnergruppe zugute.
Wir empfehlen angesichts der Reform der Privatinsolvenz 2014 grundsätzlich zweierlei:
– Mandanten, welche von einem Antrag auf Privatinsolvenz nach jetzigem Recht profitieren, empfehlen wir zumeist eine sofortige Antragstellung
– Mandanten, welche von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren, empfehlen wir zu einem Insolvenzantrag nach ihrem Inkrafttreten
Die Reform der Privatinsolvenz 2013 bietet Schuldnern mit einem hohen Einkommen und einen relativ geringen Schuldenstand einen Vorteil: Wenn in den ersten 36 Monaten 35% der angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten (ca. 1500 – 3000 €) bedient werden, wird eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach lediglich 3 Jahren gewährt (Verkürzung des Insolvenzverfahrens).
Die Berechnung der 35 % Ihrer Gesamtschulden ist einfach. Sie multiplizieren die Schuldsumme mal 0,35.
Viel schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens. Denn diese Kosten richten sich nach dem Betrag, welchen Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen (nicht nach der Schuldsumme!). Somit können sie erheblich variieren.
Können innerhalb von 5 Jahren die Verfahrenskosten gedeckt werden, tritt die Restschuldbefreiung, sparen Sie ein Jahr.
Die Reform der Privatinsolvenz 2014 kommt unserer Meinung nach einem viel zu geringen Teil der Schuldner zugute. Statistisch gesehen bieten die meisten Verbraucherinsolvenzverfahren eine deutlich geringere/gar keine Befriedigung der Gläubiger, sodass nur ein sehr geringer Teil von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren wird.
Sollten Sie von der neuen Rechtslage nach der Reform der Privatinsolvenz 2014 profitieren, dann sollten Sie unbedingt zuwarten! Fragen Sie uns, wie wir Ihnen in dieser Zeit beim Umgang mit Ihren Gläubigern helfen können. Anderenfalls zögern Sie nicht mit der Stellung des Insolvenzantrags, um (1) schneller zu Ihrer Entschuldung, (2) zum umfassenden Pfändungsschutz und ggf. (3) zu den Vorteilen der jetzigen Rechtslage zu kommen.
Die derzeitige Rechtslage vor der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 bietet Ihnen einige deutlich bessere Bedingungen. Insbesondere folgende Nachteile wird es für Schuldner zugunsten von Gläubigern geben:
1. ÄNDERUNG: GENÜGEN EINES SCHRIFTLICHER ANTRAGS AUF VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG STATT DES DERZEIT ERFORDERLICHEN MÜNDLICHEN ANTRAGSTELLUNG
2. ÄNDERUNG: AUSWEITUNG DER VERSAGUNG WEGEN UNANGEMESSENER VERBINDLICHKEITEN ODER VERMÖGENSVERSCHWENDUNG AUF DREI JAHRE
3. ÄNDERUNG: MÖGLICHKEIT DER NACHTRÄGLICHEN VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUF GRUNDLAGE DER § 290 InsO
4. ÄNDERUNG: EINTRITT DER ERWERBSOBLIEGENHEIT BEREITS AB ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS
5. ÄNDERUNG: ZUSÄTZLICHE, VON DER ERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUSGENOMMENE FORDERUNGEN
6. ÄNDERUNG: EINTRAGUNG VON VERSAGUNG UND WIDERRUF DER RESTSCHULDBEFREIUNG IM SCHULDNERVERZEICHNIS
Wenn Sie ein hohes Einkommen haben, sollte Ihr Antrag nach dem Inkrafttreten der Reform gestellt werden. Anderenfalls sollten Sie nicht zögern. Wir führen für Sie gerne eine entsprechende Beratung durch!