Privatinsolvenz 2014 jetzt oder erst nach der Reform?

Achtung: die Reform der Insolvenz ist am 01.07.2014 in Kraft getreten! Lesen Sie hier mehr dazu..

Achtung: die Reform der Insolvenz ist am 01.07.2014 in Kraft getreten! Lesen Sie hier mehr dazu..

Die Reform der Privatinsolvenz tritt am 01.07.2014 in Kraft. Hierzu stellen uns viele Mandanten die Frage, ob ein Antrag jetzt oder später gestellt werden sollte.

Privatinsolvenz 2014: IHRE VOR- UND NACHTEILE

Von der Reform der Privatinsolvenz 2014 können Sie als entweder profitieren oder Nachteile erleiden – durch eine unserer Meinung nach nicht weit genug gehende Regelung der Verkürzung der Restschuldbefreiung kommt sie leider einer nur kleinen Schuldnergruppe zugute.

Privatinsolvenz 2014: Unsere 2 Ratschläge an Mandanten

Wir empfehlen angesichts der Reform der Privatinsolvenz 2014 grundsätzlich zweierlei:

– Mandanten, welche von einem Antrag auf Privatinsolvenz nach jetzigem Recht profitieren, empfehlen wir zumeist eine sofortige Antragstellung
– Mandanten, welche von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren, empfehlen wir zu einem Insolvenzantrag nach ihrem Inkrafttreten

Privatinsolvenz 2014: DIE SCHULDNERFREUNDLICHEN ÄNDERUNGEN

Die Reform der Privatinsolvenz 2013 bietet Schuldnern mit einem hohen Einkommen und einen relativ geringen Schuldenstand einen Vorteil: Wenn in den ersten 36 Monaten 35% der angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten (ca. 1500 – 3000 €) bedient werden, wird eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach lediglich 3 Jahren gewährt (Verkürzung des Insolvenzverfahrens).

Die Berechnung der 35 % Ihrer Gesamtschulden ist einfach. Sie multiplizieren die Schuldsumme mal 0,35.

Viel schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens.  Denn diese Kosten richten sich nach dem Betrag, welchen Sie an die Gläubiger während der Insolvenz zurückzahlen (nicht nach der Schuldsumme!). Somit können sie erheblich variieren.

3-Jahres Insolvenz Rechner

Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.

Können innerhalb von 5 Jahren die Verfahrenskosten gedeckt werden, tritt die Restschuldbefreiung, sparen Sie ein Jahr.

Privatinsolvenz 2014: DIE VERKÜRZUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG KOMMT LEIDER NUR EINEM SEHR GERINGEN TEIL DER SCHULDNER ZUGUTE

Die Reform der Privatinsolvenz 2014 kommt unserer Meinung nach einem viel zu geringen Teil der Schuldner zugute. Statistisch gesehen bieten die meisten Verbraucherinsolvenzverfahren eine deutlich geringere/gar keine Befriedigung der Gläubiger, sodass nur ein sehr geringer Teil von der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 profitieren wird.

Privatinsolvenz 2014: SOLLTE DIE VERKÜRZUNG IHNEN HELFEN, SOLLTEN SIE WARTEN – ANDERENFALLS ZÖGERN SIE NICHT!

Sollten Sie von der neuen Rechtslage nach der Reform der Privatinsolvenz 2014 profitieren, dann sollten Sie unbedingt zuwarten! Fragen Sie uns, wie wir Ihnen in dieser Zeit beim Umgang mit Ihren Gläubigern helfen können. Anderenfalls zögern Sie nicht mit der Stellung des Insolvenzantrags, um (1) schneller zu Ihrer Entschuldung, (2) zum umfassenden Pfändungsschutz und ggf. (3) zu den Vorteilen der jetzigen Rechtslage zu kommen.

Privatinsolvenz 2014: DIE VORTEILE DER JETZIGEN RECHTSLAGE

Die derzeitige Rechtslage vor der Reform der Verbraucherinsolvenz 2014 bietet Ihnen einige deutlich bessere Bedingungen. Insbesondere folgende Nachteile wird es für Schuldner zugunsten von Gläubigern geben:

1. ÄNDERUNG: GENÜGEN EINES SCHRIFTLICHER ANTRAGS AUF VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG STATT DES DERZEIT ERFORDERLICHEN MÜNDLICHEN ANTRAGSTELLUNG

2. ÄNDERUNG: AUSWEITUNG DER VERSAGUNG WEGEN UNANGEMESSENER VERBINDLICHKEITEN ODER VERMÖGENSVERSCHWENDUNG AUF DREI JAHRE

3. ÄNDERUNG: MÖGLICHKEIT DER NACHTRÄGLICHEN VERSAGUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUF GRUNDLAGE DER § 290 InsO

4. ÄNDERUNG: EINTRITT DER ERWERBSOBLIEGENHEIT BEREITS AB ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS

5. ÄNDERUNG: ZUSÄTZLICHE, VON DER ERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AUSGENOMMENE FORDERUNGEN

6. ÄNDERUNG: EINTRAGUNG VON VERSAGUNG UND WIDERRUF DER RESTSCHULDBEFREIUNG IM SCHULDNERVERZEICHNIS

UNSER RATSCHLAG: LASSEN SIE SICH BERATEN, OB SIE ZUWARTEN ODER EINEN ANTRAG AUF INSOLVENZ NACH JETZIGEM RECHT STELLEN

Wenn Sie ein hohes Einkommen haben, sollte Ihr Antrag nach dem Inkrafttreten der Reform gestellt werden. Anderenfalls sollten Sie nicht zögern. Wir führen für Sie gerne eine entsprechende Beratung durch!

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