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Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz
Was bedeutet eigentlich die Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz? Wann tritt sie ein? Diese Fragen beantwortet Fachanwalt Andre Kraus in unserem Video.
Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!
2Kommentare
J. K. says:
Hallo!
Ich habe da mal eine Frage,ich habe Angst um meine Restschulbefreiung.Ein halbes Jahr vor Beginn der Insolvenz habe ich mein Motorrad an meinen Sohn für den regulären Preis verkauft.Mein Sohn wusste von der Insolvenz nichts und nun möchte die Treuhänderin eine insolvenzanfechtung gegen Dritte durchführen.Darf Sie einfach meinem Sohn das Motorrad wegnehmen und mir dadurch die RSB versagen?Habe ich damit eine Pfichtverletzung begangen?Der zweite Sohn bekam von seiner Oma ein 13 Jahre altes Auto geschenkt.Er war noch keine 18 ,so haben ich das Auto auf mein Namen zugelassen .2Jahre war es dann auf mich angemeldet und ein halbes Jahr vor der Insolvenz hat er es dann auf seinen Namen angemeldet.(Schenkungsschrieb vorhanden)Kann Sie das auch zurück fodern?
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrte/r J. Kaschte,
vielen Dank für Ihre Frage. Bezüglich eines Verkaufs eines Motorrads zum Marktwert besteht aus meiner Sicht kein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung. Bezüglich der Insolvenzanfechtung gegen Dritte kommt es darauf an, aus welchem Grund die Treuhänderin die Insolvenzanfechtung durchführen möchte. Es klingt anhand Ihrer Angaben jedoch nicht so, als sei eine kongruente oder inkongruente Deckung gemäß §§ 130, 131 Abs. 1 InsO gegeben.
Bezüglich der Schenkung des Autos könnte dies ein Fall der Schenkungsanfechtung sein. Insolvenzverwalter machen häufig davon Gebrauch. Da das Auto auf Sie zugelassen war, handelte es sich um Ihr Eigentum.
Bei Gegenständen von geringem Wert kann es sein, dass keine Rückforderung stattfindet. Ein 13 Jahre altes Auto könnte unter Umständen aus der Regelung herausfallen, vor allem, wenn Reparaturen oder ein TÜV-Termin anstehen.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung sollte ihnen laut der gemachten Angaben nicht drohen. Insbesondere liegt keine Benachteiligung der Gläubiger vor, da die Schenkung rückgängig gemacht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Hallo!
Ich habe da mal eine Frage,ich habe Angst um meine Restschulbefreiung.Ein halbes Jahr vor Beginn der Insolvenz habe ich mein Motorrad an meinen Sohn für den regulären Preis verkauft.Mein Sohn wusste von der Insolvenz nichts und nun möchte die Treuhänderin eine insolvenzanfechtung gegen Dritte durchführen.Darf Sie einfach meinem Sohn das Motorrad wegnehmen und mir dadurch die RSB versagen?Habe ich damit eine Pfichtverletzung begangen?Der zweite Sohn bekam von seiner Oma ein 13 Jahre altes Auto geschenkt.Er war noch keine 18 ,so haben ich das Auto auf mein Namen zugelassen .2Jahre war es dann auf mich angemeldet und ein halbes Jahr vor der Insolvenz hat er es dann auf seinen Namen angemeldet.(Schenkungsschrieb vorhanden)Kann Sie das auch zurück fodern?
Sehr geehrte/r J. Kaschte,
vielen Dank für Ihre Frage. Bezüglich eines Verkaufs eines Motorrads zum Marktwert besteht aus meiner Sicht kein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung. Bezüglich der Insolvenzanfechtung gegen Dritte kommt es darauf an, aus welchem Grund die Treuhänderin die Insolvenzanfechtung durchführen möchte. Es klingt anhand Ihrer Angaben jedoch nicht so, als sei eine kongruente oder inkongruente Deckung gemäß §§ 130, 131 Abs. 1 InsO gegeben.
Bezüglich der Schenkung des Autos könnte dies ein Fall der Schenkungsanfechtung sein. Insolvenzverwalter machen häufig davon Gebrauch. Da das Auto auf Sie zugelassen war, handelte es sich um Ihr Eigentum.
Bei Gegenständen von geringem Wert kann es sein, dass keine Rückforderung stattfindet. Ein 13 Jahre altes Auto könnte unter Umständen aus der Regelung herausfallen, vor allem, wenn Reparaturen oder ein TÜV-Termin anstehen.
Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung sollte ihnen laut der gemachten Angaben nicht drohen. Insbesondere liegt keine Benachteiligung der Gläubiger vor, da die Schenkung rückgängig gemacht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht