Vollstreckungsschutz vor der Insolvenz

So werden Sie vor einer Privatinsolvenz / Regelinsolvenz vor Pfändungen geschützt

Ein wichtiges Ziel des Insolvenzverfahrens ist der umfassende Pfändungsschutz. Er wird sofort mit Eröffnung der Privatinsolvenz erreicht (§ 89 InsO).

In der Insolvenz gilt für Sie ein umfassender Pfändungsschutz

Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern.

Bereits vor der Insolvenz besteht ein (mittelbarer) Vollstreckungsschutz

Allerdings werden Sie bereits vor der Insolvenzeröffnung vor Pfändungen geschützt. Dieser Schutz ist allerdings mittelbarer Natur: Ihnen kann das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters zugutekommen.

Anfechtungsrecht kommt Ihnen zugute: Pfändungen der Gläubiger können rückgängig gemacht werden

Das Anfechtungsrecht steht dem Insolvenzverwalter zu. Merkt er anhand der von Ihnen eingereichter Kontoauszüge, dass Gläubiger vor der Insolvenz gegen Sie vollstreckt haben, ficht er die Vollstreckungen an. Diese werden daraufhin rückgängig gemacht. Das bedeutet für Sie: für Gläubiger zahlt es sich nicht aus, gegen Sie vor einer Insolvenz zu vollstrecken – man sollte sie nur darauf aufmerksam machen.

Anfechtungsrecht gilt für alle Vollstreckungen innerhalb eines Monats vor der Insolenz

Durch das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) können alle Vollstreckungen von Gläubigern rückgängig gemacht werden, die innerhalb eines Monats vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben.

Anfechtungsrecht gilt für Vollstreckungen innerhalb dreier Monate vor der Insolenz bei Kenntnis des Gläubigers

Durch das Anfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) können zudem die Vollstreckungen von Gläubigern rückgängig gemacht werden, die innerhalb von drei Monaten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die in Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners stattgefunden haben. Diese Kenntnis liegt immer vor – denn wir schreiben alle Gläubiger an und machen diese auf Ihre Absicht, sich zu entschulden, aufmerksam. So gehen wir für Sie bei einer Privatinsolvenz vor.

Wir unterstützen Sie: Alle Gläubiger werden auf die Anfechtung aufmerksam gemacht

Um Sie vor Vollstreckungen zu schützen, schreiben wir deshalb alle Gläubiger schnellstmöglich an und machen sie auf das Anfechtungsrecht aufmerksam. Wir verdeutlichen den Gläubigern, dass eine Vollstreckung nur kosten verursachen wird – denn für eine Vollstreckung muss ein Gläubiger bezahlen. Die Gläubiger kennen dann Ihre schwierige finanzielle Situation und wissen, dass ihnen bei einer Vollstreckung die Rückzahlung des von Ihnen erhaltenen Betrages droht.

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