Scheitert ein Insolvenzplan verbleibt das für das Planangebot zur Verfügung gestellte Geld beim Zuwender.

Der Zuwender Ihrer Planinsolvenz ist nur zur Auszahlung des Planangebots verpflichtet, wenn Ihr Insolvenzplan

  • erfolgreich angenommen wurde (§§ 244 ff. InsO) und
  • durch das Gericht rechtskräftig bestätigt wurde (§ 248 InsO).