Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan findet im Abstimmungstermin statt (§ 235 InsO). Hierbei handelt es sich um einen Termin, der durch das zuständige Insolvenzgericht festgesetzt wird. In der Praxis finden Erörterungs- und Abstimmungstermin regelmäßig einheitlich statt – nur bei großen Planinsolvenzen wird ein gesonderter Abstimmungstermin angesetzt (§ 241 InsO).

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin dient

  • der gemeinsamen Erörterung Ihres Insolvenzplans und der Stimmrechte aller Beteiligten (Erörterungsteil) sowie
  • der Abstimmung über Ihren Insolvenzplan (Abstimmungsteil) (§ 235 Abs. 1 InsO).

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist ein streng strukturierter und sehr formalistisch geführter gerichtlicher Termin. Zu Beginn des Termins überprüft das Insolvenzgericht

  • die Identität aller Beteiligten durch Kontrolle der Ausweispapiere und
  • die Vertretungsbefugnisse.

Bei natürlichen Personen (z.B. den Schuldner) werden amtliche Ausweise zur Identitätsprüfung verlangt (z.B. Personalausweis). Bei juristischen Personen (z.B. Unternehmen) ist die gerichtliche Überprüfung noch genauer. Der zuständige Richter fordert

  • die Ausweisdokumente der Geschäftsführung und
  • einen Handelsregisterauszug als Nachweis über die Befugnis zur Vertretung des anwesenden Geschäftsführers.

Von rechtsanwaltlichen Vertretern fordert das Gericht die Vorlage der originalen Vertretungsvollmacht ihrer Mandanten.

Nach der Überprüfung aller Beteiligten findet grundsätzlich der Erörterungsteil Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins statt. In ihm wird

  • Ihr Insolvenzplan mit seinen Wirkungen präsentiert (§§ 254 ff. InsO) sowie
  • die Stimmrechte aller Beteiligten erörtert und festgestellt (§§ 237 ff. InsO).

Während der gemeinsamen Erörterungsrunde erstellt ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Stimmliste (§ 239 InsO). Bei ihr handelt es sich um ein Verzeichnis, das exakt festhält welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung zustehen.

Sobald die Stimmliste fertiggestellt ist, beginnt der Abstimmungsteil Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins. Bevor über Ihren Insolvenzplan abgestimmt wird, muss

  • die Insolvenztabelle vervollständigt werden – insb. wenn Gläubiger eine verspätete Forderungsanmeldung vorgenommen haben
  • der Insolvenzplan durch uns angepasst werden (§ 240 InsO) – kommen neue Gläubiger hinzu, passen wir Ihren Insolvenzplan insb. den Quotenplan im gestaltenden Teil an

Anschließend überprüft das Gericht den Insolvenzplan erneut.

Schließlich stimmen die Gläubiger über Ihren Insolvenzplan ab. Die Abstimmung erfolgt in den vorher von uns gebildeten Gläubigergruppen (§ 243 InsO). Ihr Insolvenzplan gilt als angenommen, wenn innerhalb der Abstimmung die erforderlichen Mehrheiten (§ 244 InsO) erreicht werden. Nach der Annahme Ihres Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 – 247 InsO) und der Zustimmung durch Sie als Schuldner wird der Plan durch das Insolvenzgericht bestätigt (§ 248 InsO).