Wirkung eines erfolgreichen Insolvenzplans

Mit der Erfüllung aller Bedingungen Ihres Insolvenzplans erreichen Sie das Ziel Ihrer Planinsolvenz – die Restschuldbefreiung. Durch sie werden Sie schuldenfrei und von den „restlich“ gegen Sie bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Gläubigern befreit. Die Restschuldbefreiung wird Ihnen kraft Beschluss durch das Insolvenzgericht erteilt.

Vollständige Befriedigung Ihrer Gläubiger gemäß Vereinbarung im Insolvenzplan

Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, werden Sie mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung Ihrer Insolvenzgläubiger von Ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (§ 227 Absatz 1 InsO). Voraussetzung für die Schuldenfreiheit ist, dass die vollständige Befriedigung

  • der vereinbarten Gläubigerquoten
  • für alle Gläubiger

vorgenommen wurde. Werden einzelne Gläubiger durch den Schuldner nicht bzw. nicht hinreichend befriedigt, entfallen auch die Schulden gegenüber diesen Gläubigern nicht.

Aufhebung der Überwachung der Erfüllung Ihres Insolvenzplans

Im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans kann die Überwachung der Erfüllung des Plans angeordnet werden. In einem solchen Fall der Planüberwachung wird nach der Aufhebung des Verfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Insolvenzgläubigern laut Insolvenzplan gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 1 & 2 InsO). Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters (§ 261 Absatz 1 InsO). Sobald Sie die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt haben, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 InsO).