In der Praxis der Planinsolvenzen kommt es immer wieder vor, dass einzelne

  • Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht angemeldet haben oder
  • Beteiligte dem vorgelegten Insolvenzplan widersprochen haben.

Die kurzfristigen Bedenken, die auf Seiten unserer Mandanten in solchen Fällen aufkommen, lassen sich schnell beschwichtigen. Grundsätzlich treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO).

Die Wirkungen Ihres erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzplans gelten also auch

  • gegen Forderungen, die nicht angemeldet wurden (§ 254b Var. 1 InsO) und
  • gegen einzelne Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b Var. 2 InsO).

Verspätete Forderungsanmeldung in der Planinsolvenz

 Häufig melden Insolvenzgläubiger ihre Forderung in einer Planinsolvenz zu spät an. Der Gesetzgeber räumt den zu spät anmeldenden Gläubigern eine verlängerte Verjährungsfrist ihrer Forderung ein. Die Forderung eines Gläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin der Planinsolvenz angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr (§ 259b Abs. 1 InsO). Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

  • die Forderung fällig und
  • der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde (§ 259b Abs. 2 InsO).

Die Auszahlung der zu spät angemeldeten Forderung kann nach einer dem Plan entsprechenden Befriedigungsquote vom betroffenen Gläubiger verlangt werden.

Vollstreckungsschutz im Falle der Gefährdung Ihres Insolvenzplans

 Die verlängerte Verjährungsfrist einer zu spät angemeldeten Forderung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Sie kann wegen Vollstreckungsschutzes gehemmt werden. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Schutzes vor Vollstreckungsmaßnahmen (§ 259b Abs. 4 InsO).

Der Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger kann dem Schuldner nach der Aufhebung des Verfahrens zugesprochen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Durchführung des erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzplans durch die Maßnahmen gefährdet ist. Liegt eine Gefährdung vor, kann das Insolvenzgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung

  • ganz oder teilweise aufheben oder
  • längstens für drei Jahre untersagen (§§ 259b Abs. 4, 259a Abs. 1 InsO).

Das Insolvenzgericht spricht einem Schuldner den Vollstreckungsschutz allerdings nur auf Antrag hin zu. Hierzu hat der Schuldner die Gefährdung mit tatsächlichen Behauptungen zu begründen und diese glaubhaft zu machen (§ 249a Abs. 1 InsO). Ist die Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch einstweilen einstellen (§ 259a Absatz 2 InsO).