Die Planinsolvenz eines Schuldners gilt als gescheitert, wenn

  • der Insolvenzplan durch die Gläubiger im Abstimmungstermin abgelehnt wird (§ 244 InsO) oder
  • durch das Gericht nicht bestätigt wird (§ 248 InsO).

In diesem Fall wird das zuvor eingeleitete Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter fortgeführt.

Planangebot verbleibt dem Zuwender Ihrer Planinsolvenz

In der Praxis befürchten viele von einem gescheiterten Insolvenzplan betroffene Schuldner, dass das vom Zuwender für den Insolvenzplan bereitgestellte Planangebt der Insolvenzmasse zufließt und verloren geht. Häufig besteht die Angst auch seitens der Dritten Person, die als Zuwender  auftritt. Unsere Mandanten sowie Ihre Geldgeber können wir in dieser Situation beruhigen. Das für Ihren Insolvenzplan bereitgestellte Geld verbleibt dem Zuwender Ihrer Planinsolvenz. Es stellt keine pfändbare Vermögensposition des Schuldners in der Insolvenz dar. Das Planangebot ist eine Vermögensposition des Zuwenders, der von der Insolvenz nicht betroffen ist. Der Insolvenzverwalter kann das Planangebot nicht pfänden und der Insolvenzmasse zuführen.

Was passiert, wenn der Insolvenzplan scheitert?

Ist der erste Insolvenzplan gescheitert, bleibt die Möglichkeit der Vorlage eines zweiten Insolvenzplans unberührt. In der Praxis entscheidet der zuständige Richter, ob ein zweiter Versuch unternommen werden darf. Dem Einreichen eines zweiten Insolvenzplans wird nur dann stattgegeben, wenn der Richter es für sinnvoll erachtet. Die Chancen können durch eine kluge Ausgestaltung des neuen Planangebots steigen. Es sollte deutlich höher ausfallen als das Angebot des ersten Insolvenzplans. In der Praxis berücksichtigen wir diese Option bereits bei der Erstellung der ersten Planangebote unserer Mandanten.

Fortführung einer regulären Insolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung

Scheitert der Insolvenzplan eines Schuldners führt der Insolvenzverwalter das bereits eingeleitete Insolvenzverfahren fort. Unabhängig davon ob

  • eine Privatinsolvenz oder
  • eine Regelinsolvenz

eingeleitet wurde, steht am Ende des Insolvenzverfahrens das langersehnte Ziel – die sog. Restschuldbefreiung. Durch sie werden Sie grundsätzlich vollständig von Ihren Schulden befreit. Eine gescheiterte Planinsolvenz mit Insolvenzplan steht der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat sie derart stark ausgestaltet, dass nicht einmal ein freiwilliger Verzicht des Schuldners auf die Restschuldbefreiung möglich ist (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14).

Restschuldbefreiung als Ziel des Insolvenzverfahrens

 Die Restschuldbefreiung stellt das Hauptziel einer Privat- bzw. einer Regelinsolvenz dar. Durch sie werden im Regelfall

  • sämtliche Forderungsstände
  • all Ihrer Insolvenzgläubiger

umfasst (§ 301 Absatz 1 InsO). Die Höhe Ihrer Forderungen insgesamt sowie die Anzahl Ihrer Gläubiger zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung spielen keine Rolle. Mit umfasst werden u.a.

  • Forderungen von privaten Gläubigern (z.B.: Forderungen Ihrer Freunde, Bekannten oder Verwandten),
  • Forderungen von Unternehmen (z.B.: Banken, Telekommunikations- oder Onlineunternehmen) und auch
  • Forderungen von öffentlichen Institutionen (z.B.: Schulden gegenüber dem Finanzamt oder der Stadt / Gemeinde)

Allerdings bestehen auch einige Ausnahmen, die von der Restschuldbefreiung einer Insolvenz nicht bereinigt werden. Beispielsweise werden von der Restschuldbefreiung folgende Forderungen nicht berührt (§ 302 InsO):

  • Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
  • Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, der durch den Schuldner vorsätzlich nicht gewährt wurde,
  • Verbindlichkeiten aus Steuerschuldverhältnissen resultierend aus Steuerstraftaten sofern eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt,
  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die den Schuldner zu einer Geldzahlung verpflichtet und
  • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Erfahren Sie hier mehr über den Umfang der Restschuldbefreiung und nicht erfasste Forderungen.

Ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners. Erfahren Sie in diesem Beitragmehr über die Versagungsgründe in der Insolvenz.

Was passiert, wenn der Insolvenzplan scheitert?

Kommt es in der Praxis zum Scheitern eines Insolvenzplans, wird das bereits eingeleitete Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter fortgeführt mit dem Ziel der Schuldenbefreiung durch die Restschuldbefreiung. Losgelöst von der gescheiterten Planinsolvenz mit Insolvenzplan besteht die Möglichkeit das Insolvenzverfahren zu verkürzen. Die Restschuldbefreiung kann nach

  • 3 Jahren (soweit 35 % der Schuldensumme insgesamt getilgt und die Verfahrenskosten getragen werden),
  • 5 Jahren (soweit die Verfahrenskosten getragen werden) oder
  • spätestens nach 6 Jahren (völlig losgelöst von der individuellen Schuldentilgung)

nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden.