Grundsätzlich ja. Ein rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan entfaltet seine Wirkungen für und gegen alle Beteiligten der Planinsolvenz (§ 254 Abs. 1 InsO). Das bedeutet Ihr Insolvenzplan gilt auch gegen Forderungen, die von Gläubigern nicht angemeldet wurden (§ 254b Var. 1 InsO).
In puncto „vergessene Gläubiger“ bietet Ihnen der Insolvenzplan einen großen Vorteil gegenüber den anderen Entschuldungsverfahren, bei denen zu spät angemeldete Forderungen die Restschuldbefreiung gefährden können.
In der Planinsolvenz können vergessene Gläubiger nachträglich eine Befriedigung zur im Insolvenzplan vereinbarten Quote verlangen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht zeitlos zugunsten der Gläubiger. Der Gesetzgeber räumt den vergessenen Gläubigern eine verlängerte Anmeldefrist für ihre Forderung von grundsätzlich einem Jahr ein (§ 259b Abs. 1 InsO). Nach Ablauf dieser Frist kann der betroffene Gläubiger seine Forderung in der Regel nicht mehr gegen Sie durchsetzen – sie ist verjährt (§ 259b InsO).