Grundsätzlich ja. Die Planinsolvenz bietet Schuldnern, die von Forderungen aus unerlaubten Handlungen (§ 302 InsO) betroffen sind, eine auswegreiche Alternative zu den anderen Entschuldungsmöglichkeiten. Die Restschuldbefreiung in einem klassischen Insolvenzverfahren berührt Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nicht. Auch im außergerichtlichen Schuldenvergleich lassen sich Gläubiger, die solche Forderungen innehaben, nicht zur Zustimmung bewegen, da das Hauptargument der „drohenden“ Insolvenz wegfällt.

Durch die Planinsolvenz hingegen kann der Schuldner sich grundsätzlich von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen befreien. Dies wurde 2009 bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. Im entsprechenden Beschluss äußert sich der BGH dazu dass Forderungen, die aus unerlaubten Handlungen eines Schuldner stammen, von der Schuldenbefreiung durch einen erfolgreichen Insolvenzplan nur ausgeschlossen sind, sofern der Plan das bestimmt (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 IX ZR 32/08). Das bedeutet die Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können nur durch eine entsprechende Regelung im Insolvenzplan ausgeschlossen werden.

Für unsere Mandanten treffen wir bei Vorliegen solcher Forderungen einen individuellen Vergleich mit den entsprechenden Gläubigern. Diesen Vergleich nehmen wir als Bestandteil in den Insolvenzplan auf. Die betroffenen Gläubiger ordnen wir einer extra Gläubigergruppe zu, sodass die Sonderrechte Berücksichtigung finden.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.