Wurde das Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt?

Ja, die Dauer des Insolvenzverfahrens wurde mit Wirkung zum 01.10.2020 auf drei Jahre verkürzt. Alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, profitieren von der kürzeren Verfahrensdauer.

Alle Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Verkürzung auf drei Jahre durch Reform des Insolvenzrechts 2020.

Wann ist eine Verkürzung noch möglich?

Für alle Insolvenzverfahren, die zwischen dem 01.07.2014 und dem 17.12.2019 in Kraft getreten sind, gilt folgende Rechtslage: Ein Insolvenzverfahren dauert grundsätzlich 6 Jahre. Es kann unter gewissen Voraussetzungen jedoch auch bereits nach drei oder fünf Jahren abgeschlossen sein. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt worden sind, hängt die Verfahrensdauer vom konkreten Datum der Antragstellung ab. Sie verkürzt sich um jeden vollen Monat, der seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 17.07.2019 verstrichen ist.

Auch für diesen Übergangszeitraum besteht jedoch zusätzlich die Möglichkeit von einer weiteren Verkürzung zu profitieren. Diese Verkürzungsmöglichkeit ist für den Schuldner allerdings mit einigen Hürden gespickt. Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens von bisher sechs auf drei Jahre ist nur möglich, wenn der Schuldner 35 % der ausstehenden Forderungen und Verfahrenskosten zahlt.

So errechnet sich die Quote von 35 %

Unserer Ansicht nach ist der erforderliche Betrag von 35 % der Schuldensumme zu hoch angesetzt. In der Regel ist der Prozentsatz, den Gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten, im einstelligen Bereich. Eine Rückzahlung von 35 % ist daher eher wenigen Schuldnern möglich. Hier kann aber zu Ihren Gunsten gewertet werden, dass die Quote von 35 % nur an den tatsächlich angemeldeten Forderungen der Gläubiger gemessen wird – nicht an der Gesamtverschuldung. Andererseits kommen zu den 35 % noch die Kosten des Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverwalters hinzu, so dass sich die Summe oftmals auf rund 50 % erhöht.

Dann kommt die Verfahrensverkürzung für Sie in Frage

Die Beantragung einer Verkürzung auf drei Jahre im Altverfahren kann für Sie besonders in Frage kommen, wenn Sie über ein hohes Einkommen verfügen und der pfändbare Anteil daher hoch ist, sowie die Schuldensumme insgesamt nicht sehr hoch ist.

Eine weitere Möglichkeit das Verfahren zu verkürzen besteht bei der Zahlung der Verfahrenskosten. Wenn der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlt, kann eine Verkürzung auf fünf Jahre erfolgen. Die Möglichkeit hierzu ist weitaus mehr Schuldnern gegeben.

Wir beraten Sie jederzeit eingehend über die aktuellen Veränderungen. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt zu uns auf.

Wir haben für Sie einen Online-Rechner erstellt, mit dem Sie den erforderlichen Betrag zur Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre berechnen können.

3-Jahres Insolvenz Rechner

Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.