Grundsätzlich stellt die Weiterzahlung von Lohn keinen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar, wenn der Betrieb in der Aussicht aufSanierung kurzfristig aufrechterhalten wird.Bei der Zahlung des Lohns wird allerdings oft ein Fehler gemacht:

Bezahlt wird nur der Nettolohnt ohne Sozialversicherungsbeiträge.

Doch führt ein solches Handeln zu Strafbarkeit(§266a StGB). Dadurch bedingt wird auch die Restschuldbefreiung gefährdet.

Insoweit sollten Sie wie folgt handeln: Sie kürzen den Nettolohn anteilig soweit, dass auch die im selben Verhältnis gekürzten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden können. Alternativ überweisen Sie den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung.