Grundsätzlich stellt die Weiterzahlung von Lohn keinen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar, wenn der Betrieb in der Aussicht aufSanierung kurzfristig aufrechterhalten wird.Bei der Zahlung des Lohns wird allerdings oft ein Fehler gemacht: Bezahlt wird nur der Nettolohnt ohne Sozialversicherungsbeiträge. Doch führt ein solches Handeln zu Strafbarkeit(§266a StGB). Dadurch bedingt wird auch die Restschuldbefreiung gefährdet. Insoweit sollten Sie wie folgt handeln: Sie kürzen den Nettolohn anteilig soweit, dass auch die im selben Verhältnis gekürzten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden können. Alternativ überweisen Sie den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung.
Ich will gerne zumindest die Löhne meiner Angestellten begleichen – geht das noch?
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