Wenn sich ein Unternehmer oder Selbstständiger in einer Krise befindet, wird oft versucht, das Problem vor den Lieferanten geheim zu halten. Die Lieferungen werden dann wie gehabt fortgeführt.

Dieses Vorgehen kann allerdings schwerwiegende Folgen haben:

Wer bestellt, aber weiß, dass er nicht zahlen kann, kann sich des Betrugs strafbar machen(Eingehungsbetrug – §§ 263 ff. StGB)! Im Falle einer nicht abwendbaren Insolvenz drohtdazu dieVersagung der Restschuldbefreiung (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO)., zumindest aber Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung (§ 302 InsO).

Erfolgt eine Zahlung an den Lieferanten, die nicht durch Anfechtung rückabgewickelt wird, liegt der Versagungsgrund der Gläubigerbenachteiligung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).

Sie sollten umgehend alle Einkäufe stoppen – erlaubt sind Ihnen nur noch eingeschränkte, für eine besonders kurzfristige Geschäftsweiterführung unabwendbare Ausgaben. Diese sollten Sie in Form eines sog. “Bargeschäftes” tätigen.