In der Krise – zumeist unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantrages – versuchen viele Unternehmer und Selbstständige noch einige Ihnen genehme Gläubiger zu bezahlen. Leider werden diese Zahlungen weder einem Gläubiger noch dem Schuldner nutzen: Die Zahlung wird zumeist angefochten und rückgängig gemacht.Der Empfänger kann so sogar in einen finanziellen Engpass rücken, wenn er den Betrag bereits investiert hat. Ihnen als Schuldner können sogar straf- als auch insolvenzrechtliche Konsequenzen drohen. Wenn Sie beispielsweise Stellung des Insolvenzantrags an bestimmte Gläubiger zahlen, begehen Sie eine Bankrottstraftat und können sogar einen mitwirkenden Gläubiger als Teilnehmer mit hineinziehen (§§ 283 ff. StGB). Hierneben droht Ihnen zudem eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung (§ 290 InsO). Eine Ausnahme besteht hiervon: Notwendige Zahlungen, die zur Fortführung Ihrer Unternehmung oder der Gewährleistung Ihrer Entschuldung erforderlich sind, können als sogenannte Bargeschäfte (§ 142 InsO) weiterhin getätigt werden.
Kann ich noch die offenen Rechnungen einiger Gläubiger begleichen?
Du bist hier: Startseite1 / FAQs2 / Kann ich noch die offenen Rechnungen einiger Gläubiger begleichen?
Schnellnavigation
Insolvenzrecht
Unternehmensrecht
Kontakt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
Social Media
Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).