Ein Bargeschäft ist ein von der Anfechtung nicht betroffenes Rechtsgeschäft – Es kann im Regelfall durchgeführt werden, ohne dass der Empfänger Ihrer Zuwendung eine Rückabwicklung befürchten muss.

Wenn ein Rechtsgeschäft als Bargeschäft vor der Stellung eines Insolvenzantrags durchgeführt wird, wird es nicht angefochten werden.Der Empfänger darf die Zahlung behalten und Sie können notwendige Ausgabentätigen, die der Aufrechterhaltung Ihrer Unternehmung und der Finanzierung Ihrer Entschuldung dienen(§ 142 InsO).

Das sogenannte Bargeschäft ist gegeben, wenn Sie eine Leistung unmittelbar nach deren Erbringung durch den Gläubiger bezahlen. So können Sie noch die dringlichsten Beschaffungen erledigen, obwohl sich Ihre Unternehmung in der Krise befindet, Sie diese aber im Regelinsolvenzverfahren weiterführen wollen.

Beachten Sie allerdings die rechtlichen Grenzen eines Bargeschäftes: Diese werden von der sog. „Vermögensverschwendung“ (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) eingeschränkt. Demnach darf ein Bargeschäft nicht verschwenderischen – d. h. nicht notwendigen – Ausgaben dienen. Ansonsten droht Ihnen die Versagung der Restschuldbefreiung.