Ist Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen, gilt es als Handelsgewerbe (§ 2 HGB). Damit ist auch die handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht auf Sie anwendbar.

Für Sie als Einzelkaufmann hat dies jedoch keine unmittelbaren Folgen für Ihr Insolvenzverfahren. Auch wenn Sie die Buchführung nicht vollständig erstellen, wird alleine aus dieser Tatsache kein Versagungsgrund gegeben sein.

Aus folgendem Grund empfehlen wir jedoch allen Mandanten Ihre Buchhaltung fortzuführen: Falls sie nicht gemacht wirdfehlen exakte Forderungsstände des Finanzamtes. Wenn das Finanzamt dann mit einem unrichtigen Forderungsstand im Insolvenzantrag angegeben wird, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden.

Noch einschneidender sind die Folgen einer unterlassenen Buchführung für einen GmbH-Geschäftsführer: Ein Unterbleiben der Bilanzerstellung zum 30.06. des Folgejahres bzw. der laufenden Bilanzerstellung führt zur Strafbarkeit wegen Bankrottes (§ 283 StGB).

Insoweit sollten Sie Ihre Buchführung fortführen –Wenn der Steuerberater von seinem Zurückbehaltungsrecht betreffs Ihrer Unterlagen Gebrauch gemacht macht, sollten Sie dies selbst tun.