Sehr oft lassen Unternehmer und Selbstständige von Dritten eine Unternehmung gründen, welche daraufhin dasselbe Geschäft weiter betreibt. Solange dies unter Beachtung der einschlägigen insolvenz-, straf- und handelsrechtlichen Normen erfolgt, kann diese Lösung über eine sog. „unechte Auffanggesellschaft“ sinnvoll sein.

Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer beispielsweise Vermögensbestandteile seines Betriebs an die neugegründete Firma überträgt oder z. B. denselben Namen/Internetpräsenz beibehält. Vermögensübertragungen sind u. U. strafbar (§ 283 ff StGB) und stellen einen Versagungsgrund dar (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Zudem können sie angefochten werden, sodass auch der Auffanggesellschaft nichts davon zukommt. Durch die Fortführung unter der früheren Firmenbezeichnung tritt u. U. eine Nachhaftung der neugegründeten Firma ein (§ 25 HGB).

Insoweit sollten der Gründer der neuen Firma sowie der Schuldner darauf bedacht sein, keine unnötigen Schritte zu unternehmen. Die Gründung einer Auffanggesellschaft muss sorgfältig abgewogen sein.