Während der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens sollten Entnahmen nur im rechtlich zulässigen Rahmen geschehen – Anderenfalls drohen Ihnen als Schuldner Konsequenzen: von der Versagung der Restschuldbefreiung bis hin zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Wenn Sie als Schuldner beispielsweise ein den Gläubigern unbekanntes Konto eingerichtet haben und dieses nach einigen Zahlungseingängen ein Guthaben aufweist, sollten Sie sehr vorsichtig mit Entnahmen sein. Bilden Sie eine Barrücklage – die sogenannte „Kriegskasse“. Daraus sollten Sie nur so viel entnehmen, wie erforderlich ist. Dies ist ein monatlicher Betrag, der Ihrem Pfändungsfreibetrag zzgl. der notwendigen betrieblichen Ausgaben und Kosten der Entschuldung entspricht. Wenn der Insolvenzantrag gestellt wird, sollten Sie diesen Betrag selbstverständlich angeben. Wenn Sie jedoch höhere Entnahmen machen und die Zahlung an eine andere Person, leisten, besteht die Gefahr der Rückgängigmachung durch Anfechtung (§§ 129 ff. InsO). Zudem wird in solchenEntnahmen eine sog. Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gesehen –Dies stellt einen Versagungsgrund dar.Darüber hinausbegeben Sie sich in strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 283 StGB. Insoweit sollten Sie Entnahmen vor einem Insolvenzverfahren nur nach einer eingehenden Beratung durchführen.
Gibt es die Möglichkeitvor einem Insolvenzverfahren noch eine Entnahme vorzunehmen?
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