Auch wenn Ihr Ehepartner über eigenes Vermögen verfügt, wird er ungeachtet des Güterstands für die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht einstehen müssen. Etwas anderes gilt im Rahmen sogenannter „Schlüsselgewalt“ – d. h. Rechtsgeschäften, die den Zweck hatten, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten (§ 1357 BGB). Diese sind allerdings meistens nicht von großem Umfang. Ansonsten ist eine Mithaft v. a. denkbar, wenn