Vermögensverschwendung vor der Insolvenz und die Folgen

Eine Vermögensverschwendung liegt nicht schon bei einem normalen Vermögensverbrauch vor, sondern erst dann, wenn der Wertverzehr außerhalb einer nachvollziehbaren Verhaltensweise liegt. Etwa getätigte Ausgaben müssen im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als

  • grob unangemessen und
  • wirtschaftlich nicht nachvollziehbar

erscheinen.

Gründe für Vermögensverschwendung

Eine Vermögensverschwendung kann in einer kurzfristig zum Nachteil der Gläubigerbefriedigung vorgenommenen Liquiditätsbeschaffung begründet sein, wenn der Schuldner Waren oder Leistungen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt. Auch die Vermögensverschwendung muss eine Wesentlichkeitsgrenze überschreiten. Eine für einen Außenstehenden sinnlos erscheinende, aber geringfügige Ausgabe führt zu keiner Vermögensverschwendung.

Kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn das Vermögen verschwendet wurde?

In der Rechtsprechung wurde ein Versagungsgrund bei einem Schuldner bejaht, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit einen Betrag von 2000 € (Steuererstattung) beim Glücksspiel eingesetzt und verspielt hatte. Als Vermögensverschwendung wurde außerdem angesehen, wenn ein Schuldner im absehbaren Vorfeld eines Insolvenzverfahrens keine Rücklagen für die Verfahrenskosten gebildet hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.

Veräußert der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb und verwendet den Erlös statt zur Schuldentilgung für eine Urlaubsreise im Wert von 2000 €, ist ein Versagungsgrund wegen Vermögensverschwendung zu bejahen. Auch die Fortsetzung eines der Situation des Schuldners unangemessenen Lebensstils kann als Vermögensverschwendung i.S. von § 290 I Nr. 4 InsO angesehen werden.

Beispiele für Fälle, die keine Vermögensverschwendung sind

Verneint wurde von der Rechtsprechung eine Vermögensverschwendung in folgenden Fällen: Veräußert ein Schuldner, der seinen Geschäftsbetrieb abgemeldet hatte, vier Fahrzeuge aus diesem Betrieb zu einem Gesamtpreis von 5100 € und verbraucht er in der Folgezeit diesen Erlös, so liegt darin keine zur Versagung führende Verschwendung. Die Ausschlagung einer Erbschaft stellt keine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 dar, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, das vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst wird. Die Ausschlagung einer Erbschaft rechtfertigt es daher selbst dann nicht, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sie in Gläubigerbenachteiligungsabsicht durchgeführt wurde.

Bei einer quartalsweise zu zahlenden Hundesteuer von 9,75 € nebst einer Mahngebühr von 2,50 € liegt keine Vermögensverschwendung vor. Für die Versagung der Restschuldbefreiung liegt der Versagungsgrund des $ 290 Abs. 1 Nr. 4 nicht vor, wenn der Schuldner aus seinem unpfändbaren Einkommen eine Flugreise für 590,– € in sein Heimatland bezahlt und er mit seiner Ehefrau und deren 2 Kindern eine große Wohnung anmietet. Die Weigerung der Schuldnerin, dem ohne ihre Mitwirkung vorbereiteten Verkauf einer Immobilie zuzustimmen, stellt keine Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 dar. Eine Vermögensverschwendung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schuldnerin insgesamt eine freihändige Verwertung des in Rede stehenden Objekts abgelehnt und den Weg einer Verwertung der Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung befürwortet hat, da es keinen feststehenden Grundsatz gibt, dass eine freihändige Verwertung stets zu einem höheren Erlös als eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung führt.