P Konto, Insolvenz, Pfändung

Hallo, ich bin seit April 2021 in der PI. Mein Nettolohn beträgt 2.682 Euro monatlich (1Kind), hiervon gehen 528,92 Euro direkt von meinem Arbeitgeber an meinen Insolvenzverwalter. Der hinterlegte P-Schein bei meiner Bank geht über 1.846 Euro. Ist es denn nicht so, dass der Insolvenzverwalter den Pfändungsbetrag schon direkt von meinem Arbeitgeber überwiesen bekommt und ich somit auf das restliche, volle Gehalt Zugriff habe? Man kommt wirklich durcheinander bei diesen Berechnungen, denn mein Insolvenzverwalter ist der Meinung, dass er auch die Differenz pfänden kann, also 2.682 € – 1846 € = weitere 836 Euro, die wohl ihm bzw. den Schuldnern zustehen. Ist das so rechtens? Ich bin wirklich durcheinander. Und wann besteht denn die Möglichkeit, das P-Konto wieder in ein normales Konto umzuwandeln? Vielen Dank im Vorab für Ihre Stellungnahme.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    es ist verständlich, dass es hier zu Verwirrung kommen kann. Grundsätzlich sollte die Schuldnerberatung, mit der man den Insolvenzantrag gestellt hat, hier weitere Aufklärung leisten, doch gerne kann ich die Frage auch unverbindlich und allgemein hier beantworten.

    Der Arbeitgeber hat meines Erachtens den Pfändungsfreibetrag gemäß Pfändungstabelle korrekt bestimmt. Grundsätzlich reicht die P-Konto-Bescheinigung aber hier nicht aus, um alle unpfändbaren Beträge zu schützen. Wenn ohnehin nur unpfändbare Beträge auf das Konto eingehen, ist es empfehlenswert, beim Insolvenzgericht direkt eine Unpfändbarkeit des gesamten Kontoguthabens gemäß § 850l ZPO zu beantragen.

    Alternativ kann beim Insolvenzgericht zumindest eine Festlegung des unpfändbaren Betrags beantragt werden (§ 850k Abs. 4 ZPO).

    Daneben besteht die Möglichkeit, beim Insolvenzverwalter eine Freigabe des P-Kontos zu beantragen, ebenfalls mit der Begründung, dass der Arbeitgeber das pfändbare Einkommen bereits abführt. Aufgrund der bisherigen negativen Korrespondenz mit dem Verwalter wäre vermutlich zunächst der Antrag beim Insolvenzgericht zu empfehlen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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