Außergerichtlicher Vergleich über Restschulden nach Abschluß der Insolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit Juli 2011 in einem Regelinsolvenzverfahren als Einzelunternehmen im Garten- und Landschaftsbau.
Schuldenstand laut Insolvenzverwalter: 138000 Euro.
Der Insolvenzverwalter will die Insolvenz abschließen, da ich nicht sonderlich kooperativ war und zu wenig auf das Insolvenzkonto gezahlt habe. Schlußtermin ist der 19. März 2015.
Meine Firma besteht nach wie vor, läuft aber noch schleppend.
Die Gläubigerbefriedigung in der Insolvenz beträgt 10 %, die Verwalterkosten können aus der Masse entnommen werden, so dass mir noch ca. 124200 Euro an Restschulden bleiben.
Meine Strategie wäre:
Anschreiben der Gläubiger nach Abschluß der Insolvenz.
Drängen auf einen Forderungsverzicht. Schließlich haben die Gläubiger schon 10 % ihrer Forderung erhalten, was einer üblichen Quote entspricht.
Ich bin in der Hoffnung, dass hier schon einige der insgesamt 35 Gläubiger abspringen und verzichten.
Druckmittel wäre die Ankündigung einer neuen Insolvenz mit Restschuldbefreiung. Im ersten Verfahren wurde Fremdantrag von einer Krankenkasse gestellt, ich habe die RSB nicht beantragt.
Entweder die Gläubiger verzichten oder ich melde eine Insolvenz mit RSB an und die Gläubiger bekommen nach sechs Jahren 35 % ihrer Forderung.

Fruchtet das nicht, käme meiner Ansicht nach ein außergerichtlicher Schuldenvergleich in Frage, bei dem man den Gläubigern noch weitere 10 % ihrer Forderung anbietet und diese dann auf 20 % kämen.

Wie schätzen Sie meine Lage und die Erfolgschancen ein?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Joe

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Lieber Fragesteller,

    Ihre Situation ist recht komplex. Es ist möglich, dass Sie durch die Versagung der Restschuldbefreiung drei Jahre lang für ein erneutes Insolvenzverfahren gesperrt sind.

    Bitte rufen Sie uns kostenfrei an, damit wir unsere rechtlichen Möglichkeiten besprechen können.

    Gerne beraten wir Sie ausführlich in einem kostenlosen Erstgespräch zu Ihrer Situation.

    0221 – 6777 00 55
    Mo–So von 9–22 Uhr // BUNDESWEIT

    Freundliche Grüße vom Team der KRAUS I GHENDLER Anwaltskanzlei

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