Rechnungen nach Schuldenbereinigung

Guten Abend,

Im Jahr 2010 hatten wir knapp 5000 € Schulden bei 7 Gläubigern, mit denen ein Vergleich ausgehandelt wurde der in kleinen Raten bis 2017 bezahlt werden musste. Dies ist fast geschehen (Letzte Rate im April fällig). Aber seit kurzem bekommen wir Rechnungen von den Vertretern der Gläubiger von damals in Höhe von einmal knapp 500 € und knapp 100 €. Beide Rechnungen erscheinen sehr dubios da auch die jeweiligen Vertreter im Internet nur mit (Verzeihung für den Ausdruck) “Abzocke” in Verbindung gebracht werden und unsere Rechnungen, sehr gut auf die dortigen Beschreibungen passen. Dennoch wollen wir sicher gehen. Wie ist es bei einem Schuldenbereinigungsplan der auf einem Vergleich beruht? Wenn die Gläubiger mit der Vergleichsquote einverstanden waren und diese Einwandfrei abbezahlt wurde, können danach noch weitere Forderungen seitens des Gläubigers durchgesetzt werden, die unter das gleich Aktenzeichen fallen und zur selben Angelegenheit gehören?
Und wie ist es in solchen Fällen mit der Verjährung? Immerhin sind über 6 Jahre vergangen seit der Einigung.

Besten Dank für die Zeit und Mühe

MfG
Kant

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Kant,

    vielen Dank für diese Nachricht. Der Abschluss eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs setzt eine Einigung mit den Gläubigern voraus. In dieser Einigung verzichten die Gläubiger auf einen Teil Ihrer Forderung. Entweder leisten Sie eine Einmalzahlung und sind sofort von Ihren Schulden befreit oder Sie verpflichten sich, eine bestimmte Rate über einen bestimmten Zeitraum zu zahlen. In beiden Fällen sollten Sie nach Zahlung der letzten Rate von den Verbindlichkeiten dieser Gläubigern befreit sein. Es können sich jedoch andere Einigungen in der Vergleichsvereinbarung befinden, die den Gläubigern ermöglichen, bestimmte Gebühren oder Zinszahlungen neben den Vergleichsraten zu fordern. Sie sollten hierzu Rücksprache mit den Gläubigern oder Ihrem Rechtsanwalt / Schuldnerberater halten, damit dieser Sachverhalt aufgeklärt werden kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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