Beitragsrückerstattung provate Krankenversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit September 2023 in der Privatinsolvenz und seit März 2025 in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Im September 2026 wird alles beendet sein und ich bekomme hoffentlich meine Restschuldbefreiung.
Ich bin Beamtin und zahle in eine private Krankenversicherung.
Nun habe ich für August 2024 bis August 2025 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 620 Euro erhalten, da ich keine Rechnungen eingereicht habe.
Nun meine Frage:
Darf ich diese Rückerstattung behalten, da ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde oder muss ich anteilig etwas abführen oder alles an meinen Treuhänder überweisen?
Bevor in in der Wohlverhaltensphase war ging die Rückerstattung automatisch von meinem Konto an den Insolvenzverwalter. Seit Beginn der Wohlverhaltensphase führt meine Bank nichts mehr an ihn automatisch ab und nun bin ich unschlüssig, was richtig ist.
Ich möchte es richtig machen und meine Restschuldbefreiung nicht gefährden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.




Sehr geehrte:r Fragesteller:in,
vielen Dank für Ihre Frage und das Vertrauen, das Sie uns entgegenbringen. In der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz dürfen Schuldner:innen grundsätzlich einen Teil ihrer Einkünfte behalten, aber es gibt Ausnahmen, die individuell abzuklären sind.
Rückerstattungen aus der privaten Krankenversicherung können bei Beamt:innen in der Wohlverhaltensphase ein besonderes Thema sein. Ob diese Rückerstattung pfändbar ist, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere davon, in welchem Zusammenhang die Rückerstattung erfolgt und wie sie im Verhältnis zu Ihrem Pfändungsfreibetrag steht.
Die automatische Abführung von Beträgen an den Treuhänder während der Insolvenzphase und deren Ausbleiben in der Wohlverhaltensphase kann ein Hinweis darauf sein, dass bisher keine neuen Regelungen getroffen wurden. Da Sie Ihre Restschuldbefreiung nicht gefährden möchten, empfehle ich Ihnen, dies konkret mit Ihrem Treuhänder oder einer Anwältin oder einem Anwalt zu besprechen, um die korrekte Vorgehensweise zu klären.
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Hinweis: Diese Antwort stellt keine juristische Beratung dar und wird mit Hilfe von KI generiert – Antworten können falsch sein.