Inkassounternehmen erheben grundsätzlich Gebühren.  Bei unberechtigten oder überhöhten Forderungen müssen Sie diese Gebühren nicht zahlen.

Nur bei

  • berechtigten Forderungen oder
  • einer korrekt berechneten Gebühr

sind Sie zur Zahlung der Inkassogebühr verpflichtet.

Gerne überprüft unser Kooperationspartner halloAnwalt, ob Sie eine Inkassoforderung bezahlen müssen oder nicht.

Was wird dabei geprüft?

  • Zunächst wird in Erfahrung gebracht, ob diese Forderung überhaupt besteht. Oftmals wissen Menschen ganz genau, dass sie einen Vertrag nicht abgeschlossen haben. Oder sie erhalten unbestellte Ware oder Dienstleistungen. Dennoch bekommen sie später einen Inkassobrief.
  • Über diese Forderung ist Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt worden. Haben Sie keine Rechnung bekommen, darf eine Inkassofirma nicht tätig werden.
  • Die Rechnung darf nicht fehlerhaft oder undeutlich gewesen sein.
  • Weiterhin muss Ihnen diese Rechnung zugestellt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie bei Ihnen Zuhause in den Briefkasten geworfen wurde oder Ihnen persönlich übergeben wurde.
  • Ihr Gläubiger muss Ihnen nach der Rechnung noch eine Mahnung geschickt haben.
  • Hat er Ihnen keine Mahnung geschickt, muss er zumindest die 30-Tage-Regelung beachtet haben. Das heißt, dass er 30 Tage abgewartet haben muss, bevor er eine Inkassofirma beauftragt. Allerdings gilt die 30-Tage-Regelung nur, wenn Sie darauf ausdrücklich hingewiesen worden sind.
  • Sie haben fristgerecht widerrufen, aber dennoch einen Inkassobrief bekommen.
  • Sie haben innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt, werden aber dennoch von der Inkassofirma angeschrieben.
  • Sie haben die Zahlung bereits verweigert, weil Sie zum Beispiel keine Möglichkeit hatten, die Forderung auf einmal zu begleichen. Trotzdem wird eine Inkassofirma eingeschaltet, obwohl ein Vorgehen gegen Sie offensichtlich aussichtlos ist.
  • Die Firma, der Sie Geld schulden, hat eine eigene Rechtsabteilung. In diesen Fällen ist es nicht angemessen, die Beitreibung an eine Inkassofirma abzugeben.
  • Sie haben Ihrem Gläubiger angezeigt, dass Sie zahlungsunfähig ist. Dann darf kein Inkasso mehr eingeschaltet werden.
  • Sie waren von Anfang an mit der Leistung des Gläubigers nicht einverstanden und haben sie beanstandet.
  • Die Inkassofirma verlangt eine sogenannte „1,3 Gebühr“, obwohl die Inkasso den Bestand der Forderung nicht geprüft hat und keine besonderen Ausführungen im Einzelfall gemacht hat.
4 Kommentare
  1. Dirik
    says:

    Hi hab rin schreiben von derninkasdo bekommrn von riner aufforderung von 135 € es ging um eine kredit karte die icj garnischt erhalten haben und auch nischt genutzt habe ich weiss nischt was ich machen soll den antrag für diese kredit karte habe ich auch nischt gestellt und jetzt liegt hiet ein btief von der inkasso und wollrn rinfach held haben weiss nischt was ich machen soll mit familienvater und der übervordehrt die firma der kredit karte heist firstgold.de eine angeblische platinium karte

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      diese Firma macht auf mich einen sehr unseriösen Eindruck. Ich würde Ihnen empfehlen, der Forderung umgehend zu widersprechen und Ihr Bestreiten der Forderung deutlich zu machen. Für weitere Beratungen möchte ich Sie bitten, sich unter 0221 – 6777 0055 an unser Sekretariat zu wenden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  2. Ronald H.
    says:

    Sie schreiben: “Die Firma, der Sie Geld schulden, hat eine eigene Rechtsabteilung. In diesen Fällen ist es nicht angemessen, die Beitreibung an eine Inkassofirma abzugeben”. Inkassoschreiben von InfoScore für Amazon sind also nicht erlaubt?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Guten Tag, vielen Dank für Ihre Frage. Die Einschaltung eines Inkassobüros verstößt jedenfalls in einfach gelagerten Fällen gegenüber Verbrauchern gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Somit ist die Einschaltung des Inkassobüros zwar erlaubt, Amazon dürfte jedoch die Gebühren dafür nicht in Rechnung stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

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