Wenn Sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist oder gar nicht erst einlegen, wird Ihnen als nächstes der Vollstreckungsbescheid zugestellt.

Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Mit diesem Bescheid kann Ihr Gläubiger die Forderung von Ihnen verlangen. Das Besondere dabei ist, dass der Gläubiger dies über 30 Jahre lang kann. Die Verjährungsfrist wird deutlich verlängert. Zahlen Sie Ihre Schulden weiter nicht, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Die berühmtesten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind:

  • Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der in Ihr Vermögen vollstrecken wird
  • Lohn- und Gehaltspfändungen
  • Kontopfändungen

Der Vollstreckungsbescheid ist gleichzusetzen mit einem vollstreckbaren Urteil. Erreicht werden kann dieser allerdings ohne aufwendiges Klageverfahren.

Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie ebenfalls Einspruch einlegen. Hierfür gilt eine zweiwöchige Frist. Ihr Einspruch führt zur Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Allerdings führt der Einspruch regelmäßig zu gerichtlichen Verhandlungen.

Deswegen sollten Sie keinesfalls den Vollstreckungsbescheid abwarten. Es empfiehlt sich schon fristgerecht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.