In der Praxis erhalten Verbraucher häufig Rechnungen über unbekannte Verträge. Sollten Sie davon betroffen sein, sind Sie selbstverständlich zunächst nicht zur Zahlung verpflichtet.

Unseren Mandanten raten wir immer dazu den unbekannten Vertragspartner schriftlich zu kontaktieren. Folgende Punkte sollten Sie dabei berücksichtigen:

  • Machen Sie dem unbekannten Vertragspartner deutlich, dass Ihnen die Forderung und das angebliche Vertragsverhältnis völlig unbekannt sind
  • Widersprechen Sie der Forderung
  • Verweigern Sie die Zahlung
  • Fordern Sie die vertragliche Grundlage, aus der sich der angebliche Rechnungsbetrag ergibt
  • Achten Sie darauf, dass Ihre Unterschrift auf der Kopie des angeblichen Vertrags deutlich zu erkennen ist, wenn das unbekannte Unternehmen Ihnen diese zuschickt. In der Praxis versuchen Betrüger mit gefälschten Verträgen illegal Geld zu ergaunern
  • Der unbekannte Vertragspartner ist in der Pflicht den Nachweis zu erbringen, da er eine Zahlung von Ihnen verlangt
  • Setzen Sie dem unbekannten Vertragspartner eine dreiwöchige Frist
  • Machen Sie deutlich, dass Sie die Angelegenheit als erledigt ansehen, wenn er Ihnen die vertragliche Grundlage nicht innerhalb der gesetzten Frist zuschickt

Ihr Schreiben sollten Sie dann

  • als Brief per Einschreiben mit Rückschein
  • per Fax mit Sendeberichtsbestätigung
  • per E-Mail

versenden.

In jedem Fall sollten Sie die Bestätigungen aufbewahren und die gesendeten E-Mails archivieren. So können Sie später ohne Probleme nachweisen, dass Sie das Schreiben verschickt haben.

Wenn Ihnen der unbekannte Vertragspartner eine Kopie des Vertrags zuschickt, sollten Sie diese gut überprüfen. Ihre Unterschrift muss deutlich zu erkennen sein. Liegt tatsächlich ein wirksamer Vertragsschluss zwischen Ihnen und dem unbekannten Unternehmen vor, sollten Sie die Zahlung aufnehmen.

Wenn der unbekannte Vertragspartner Ihnen keinen Nachweis über den Vertragsschluss bringen kann, sollten Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten. Verweigern Sie die Zahlung weiterhin. Das Gleiche gilt auch, wenn Ihnen der Nachweis unglaubwürdig oder gefälscht erscheint.