danke fürihre info.Speziefisch möchte ich wissen,welche Informationspflichen hat ein IV?
Bezüglich vorzeitige Beendigung,Schuldnervezeichnis,bedienter bzw.entfallener Schuldner.
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus dem Gesetz ergibt sich grundsätzlich keine solche Verpflichtung. Für den Antrag auf vorzeitige Beendigung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Rückzahlung muss in bestimmter Höhe erbracht sein). Dieser Nachweis ist praktisch am besten zu erbringen, indem man eine Aufstellung des Insolvenzverwalters vorlegt. Dies impliziert eine Pflicht des Insolvenzverwalters, diese Angaben dem Schuldner mitzuteilen.
In der Praxis teilen die meisten Insolvenzverwalter dies dem Schuldner auch mit. Aber eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es grundsätzlich nicht.
Antwortet der Insolvenzverwalter nicht, sollte man sich an das Insolvenzgericht wenden. Hier kann man sich grundsätzlich auch darüber informieren, welche Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und welche nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrter Fragesteller,
Schuldner sollten sich stets bewusst sein: Der Insolvenzverwalter steht nicht auf ihrer Seite, er ist insbesondere nicht ihr Anwalt. Er steht auf Seiten der Gläubiger.
Gegenüber dem Schuldner hat der Insolvenzverwalter nahezu keine Pflichten.
Er ist verpflichtet, die Steuererklärung für den Schuldner zu erstellen. Dies ergibt sich aus § 80 InsO. Demnach geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über.
Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen, gehen auch Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten auf den Verwalter über.
Außerdem ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Insolvenzmasse bestmöglich zu erhalten und zu verwerten. Bei Verletzung dieser Pflicht kann unter Umständen auch der Schuldner Ansprüche gegen den Verwalter herleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Herr Ghendler,
danke fürihre info.Speziefisch möchte ich wissen,welche Informationspflichen hat ein IV?
Bezüglich vorzeitige Beendigung,Schuldnervezeichnis,bedienter bzw.entfallener Schuldner.
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus dem Gesetz ergibt sich grundsätzlich keine solche Verpflichtung. Für den Antrag auf vorzeitige Beendigung muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Rückzahlung muss in bestimmter Höhe erbracht sein). Dieser Nachweis ist praktisch am besten zu erbringen, indem man eine Aufstellung des Insolvenzverwalters vorlegt. Dies impliziert eine Pflicht des Insolvenzverwalters, diese Angaben dem Schuldner mitzuteilen.
In der Praxis teilen die meisten Insolvenzverwalter dies dem Schuldner auch mit. Aber eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es grundsätzlich nicht.
Antwortet der Insolvenzverwalter nicht, sollte man sich an das Insolvenzgericht wenden. Hier kann man sich grundsätzlich auch darüber informieren, welche Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben und welche nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
Schuldner sollten sich stets bewusst sein: Der Insolvenzverwalter steht nicht auf ihrer Seite, er ist insbesondere nicht ihr Anwalt. Er steht auf Seiten der Gläubiger.
Gegenüber dem Schuldner hat der Insolvenzverwalter nahezu keine Pflichten.
Er ist verpflichtet, die Steuererklärung für den Schuldner zu erstellen. Dies ergibt sich aus § 80 InsO. Demnach geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter über.
Handelt es sich beim Schuldner um ein Unternehmen, gehen auch Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten auf den Verwalter über.
Außerdem ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Insolvenzmasse bestmöglich zu erhalten und zu verwerten. Bei Verletzung dieser Pflicht kann unter Umständen auch der Schuldner Ansprüche gegen den Verwalter herleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht