Lohnpfändungsgrenze erhöhen + P-Konto auflösen

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine aktuelle Situation:

Regelinsovenz bis Nov/21
aktuell in der Wohlverhaltensphase (logischerweiße)
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen: ca. 1750 Euro.
aktuelle monatliche Pfändung ca. 300 – 600 Euro monatlich, je nach Nettoeinkomme.

Ich lebe seit 9 jahren mit meiner nicht eingetragenen Lebensgefährtin zusammen mit unseren (auf dem Papier, Ihren Kindern) zusammen.

Bei Geburt der Kinder, aus Angst vor den Schulden, wurde der Vater als unbekannt eingetragen.

Eine Vaterschaftsanerkennung ist nächste Woche geplant.

**1.Frage**

Wie erhöhe ich meine Lohnpfändungsgrenze? etwa beim Treuhänder oder beim AG?
Gibt es diesbezüglich ein Formular und was muss drin stehen?

Bei 2 unterhaltspflichtigen Kindern steigt laut Tabelle meine Pfändungsfreigrenze auf ca. 1840 Euro und somit wäre ich fast jeden Monat unterhalb der Pfändungsfreigrenze.

Aktuell habe ich ein P-Konto bei der Sparkasse.
Mein Gehalt geht jedoch auf ein Konto bei der VR-Bank, das auf einen anderen Namen läuft.

**2. Frage**

Guthaben bei der Sparkasse 1300 Euro
Eine Pfändung ist noch aktiv (mir ist stets bewusst, dass das nicht zulässig ist, da mein TH das Konto bei der eröffnung der Wohlverhaltensphase freigegeben hat.)
Sollte ich das P-Konto in ein Girokonto umwandeln, besteht die Möglichkeit, das restliche verfügbare Guthaben auszuzahlen und das Konto zu schließen?
Ggfls. wird die aktive Pfändung von ca. 550 Euro abgebucht, obwohl das nicht rechtens ist, da der Gläubiger in der Insolvenzliste gemeldet ist, und somit sein zustehendes Geld, eventuell über den Treuhänder bekommt.
Ist hier der weg, bei einer möglichen Pfändung über das Insolvenzgericht der richtige?

Vielen Dank für Ihre stets bemühten Antworten im Forum und auf ihrer Seite.

Wichtig wäre mir die frage mit der Lohnpfändung und wo ich es erhöhen lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Jason Itasi

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage. Sobald Sie die Vaterschaftsanerkennung wirksam abgegeben wurde, besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Dieser kommen Sie anhand Ihrer Angaben auch nach. Dies müssen Sie sodann unverzüglich dem Treuhänder melden. Dieser wird veranlassen, dass Ihr Pfändungsfreibetrag entsprechend korrigiert wird, so dass Ihnen ein deutlich erhöhtes unpfändbares Einkommen bleibt. Auch dem Arbeitgeber sollten Sie die neuen Umstände melden, so dass dieser die Unterhaltspflicht entsprechend berücksichtigen kann.

    Bezüglich der zweiten Frage handelt es sich wohl um Guthaben, das während der Wohlverhaltensphase angespart wurde. Eine Pfändung ist dann nicht möglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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