Nachforderung Krankenkassen Beiträge

Die gesetzliche Krankenkasse hat eine Nachforderung für freiwillige Beträge aus meiner Selbständigkeit aus 2018 eingefordert.
Seit dem 08.04.2020 bin ich im Regelinsolvenzverfahren.
Werden diese Schulden auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt, weil die Schulden vor der Eröffnung entstanden sind?

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in

    Wenn Sie sich im Insolvenzverfahren befinden und eine Nachforderung von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse für freiwillige Beträge aus Ihrer Selbständigkeit aus dem Jahr 2018 erhalten haben, stellt sich die Frage, ob diese Schulden auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, weil sie vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.

    Grundsätzlich fallen alle Schulden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, unter die Insolvenzmasse und werden von Ihrem Insolvenzverwalter verwaltet und geprüft. Dazu gehören auch die Schulden gegenüber Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

    Es ist jedoch möglich, dass Sie von der Insolvenzmasse befreit werden, wenn es sich bei den Schulden um solche handelt, die von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Hierzu gehören in der Regel Schulden aus Verträgen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, sowie Schulden aus unerlaubten Handlungen.

    Ob Ihre Schulden von der Restschuldbefreiung erfasst werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art und dem Zeitpunkt der Entstehung der Schulden. Hierbei kann Ihnen Ihr Insolvenzverwalter weiterhelfen.

    Ihr Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    Die Antwort stellt keine rechtliche Beratung dar und erfolgt ohne Gewähr.

    Die KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei ist auf Insolvenzrecht spezialisiert und bietet eine kostenfreie Erstberatung zum Thema Schulden und Entschuldung an. Gerne können Sie einen Termin für eine Erstberatung auf unserer Website unter folgendem Link vereinbaren: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/schnell-check/

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