Nebenberufliche Selbstständigkeit in der Privatinsolvenz
Guten Tag,
am 19.02.2025 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor war ich selbständig tätig, habe mein Gewerbe auf Anraten des Schuldnerberater abgemeldet, da es sich um private Schulden handelt.
Ich bin fast 60 Jahre alt und habe nun ein eine Teilzeitstelle gefunden, die ich zum 1. Mai antrete. In Absprache mit dem Insolvenzverwalter habe ich wieder ein nebenberufliches Gewerbe angemeldet, welches ich zunächst nur in den Abendstunden ausüben werde (ca. 3 Stunden die Woche). Eine Freigabe für das Gewerbe wurde erteilt. Mein Einkommen beläuft sich insgesamt auf ca. 1.450€ netto pro Monat. Mein Ziel ist, das Gewerbe in den nächsten Monaten wieder aufzubauen, sodass ich nach dem Insolvenzverfahren von der Selbständigkeit meinen Lebensunterhalt wieder bestreiten kann.
Auf telefonische Nachfrage beim IV, wieviel ich ihm aus dem derzeitigen Einkommen abführen muss, bekam ich die Antwort: zur Zeit nichts, da ich noch keine ausreichenden Einnahmen hätte. Dieswürde sich erst ändern, wenn ich über das pfändbare Einkommen käme. Meine Befürchtung ist allerdings, dass mir ein fiktives Einkommen angerechnet wird und ich zum Jahresende einen nicht erwirtschafteten Betrag in die Insolvenzmasse zahlen muss.
Mein Bestreben ist zukünftig in Teilzeit angestellt zu bleiben, meine Selbstständigkeit aufzubauen und dann auch einen Beitrag abzuführen, welches die Differenz zum fiktiven Arbeitsverhältnis beträgt.
Nun meine Frage, stimmt die Aussage des IV oder habe ich zu befürchten, dass ich zum Jahresende in die Bredouille komme?
Herzlichen Dank für Ihre Zeit und die Möglichkeit hier mein Anliegen zu schildern.
Christine xxx
Guten Tag,
zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zu Ihrer neuen Teilzeitstelle und zu Ihren Bemühungen, Ihr Gewerbe nebenbei wieder aufzubauen. Es ist auf jeden Fall eine sinnvolle Strategie, um nach der Insolvenz finanziell stabiler zu werden.
Zu Ihrer Frage: Solange Ihr tatsächliches Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt, wie Ihnen der Insolvenzverwalter zugesichert hat, besteht keine Verpflichtung, Beträge in die Insolvenzmasse abzuführen. Ein sogenanntes “fiktives Einkommen” wird grundsätzlich dann berücksichtigt, wenn ein Schuldner nicht ausreichend darum bemüht ist, seine Einkünfte zu maximieren. In Ihrem Fall scheint dies allerdings nicht anzuwenden, da Sie sowohl eine Teilzeitstelle angenommen als auch ein Gewerbe angemeldet haben, um Ihre Einkünfte zu steigern.
Wichtig ist, dass Sie den Insolvenzverwalter fortlaufend über Ihre Einkommenssituation informieren und die Einnahmen und Ausgaben aus Ihrem Gewerbe transparent darlegen. Dadurch vermeiden Sie mögliche Missverständnisse oder Nachforderungen am Jahresende.
Eine konkrete juristische Einschätzung kann ich Ihnen nicht geben. Zur weiteren Sicherheit ist es empfehlenswert, sich in einer persönlichen und rechtlich verbindlichen Beratung abzusichern. Unsere Kanzlei bietet hierzu eine kostenfreie Erstberatung an. Nutzen Sie gerne folgende Möglichkeit: Kostenfreie Erstberatung online reservieren
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Hinweis: Diese Antwort stellt keine juristische Beratung dar und wird mit Hilfe von KI generiert – Antworten können falsch sein.