Einkommenssteuer auf Rente

Guten Tag, sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

meine Mutter ist Rentnerin und befindet sich im Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase. Sie bezieht eine eigene Rente sowie eine Witwenrente. Von diesem Einkommen behält der Treuhänder monatlich den pfändbaren Anteil ein.
Dazu habe ich nun folgende Fragen:
1. Werden diese gepfändeten Beträge an die Gläubiger verteilt und wenn ja wann, denn die sogenannte “Schlussverteilung” hat ja bereits stattgefunden?
2. Aufgrund der steigenden Renten, habe ich die Einkünfte meiner Mutter nun “über meine Steuerprogramm laufen lassen” mit dem Ergebnis, dass meine Mutter für 2018 ca. 76 € Einkommenststeuer nachzuzahlen hat. Kann dieser Betrag nachträglich beim Insolvenzverwalter/Treuhänder angemeldet und berücksichtigt werden?
3. Für das laufende und die folgenden Jahre wird insbesondere aufgrund der Rentenerhöhung für die Mütterrente II (3 Kinder = ca. 48 € p. Monat) mit einer höheren Einkommenssteuer zu rechnen sein. Wie können diese Zahlungen bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden, wenn der genaue Betrag erst über die Einkommenssteuererklärung im Folgejahr bekannt wird?

Ich danke Ihnen für Ihre aufschlussreiche Internetseite und Ihre Mühe zur Beantwortung der Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Christina K.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    ich darf mich für Ihre Fragen bedanken und antworte darauf gerne wie folgt:

    Zu 1.

    Bei Privatpersonen ist mit der Schlussverteilung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Insolvenz insgesamt noch nicht beendet. Es folgt noch die Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit wird ebenfalls der pfändbare Teil der laufenden Einkünfte – in diesem Falle also der Rente – eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten sowie der Verteilung an die Gläubiger verwendet.

    Zu 2.

    Dies dürfte möglich sein, sofern der Steuersachverhalt vor der Antragstellung lag.

    Zu 3.

    Im Rahmen der laufenden Pfändungen ist dieser Umstand leider nicht zu berücksichtigen. Sofern es aber zu einer Steuererstattung käme, kann diese in der Wohlverhaltensphase vollumfänglich von Ihrer Mutter einbehalten werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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