Festlegung des Pfändungsfreibetrags
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit Dezember 2020 in Privatinsolvenz. Bei der Bank ist nur der unterste Pfändungsfreibetrag für 2 Personen eingetragen. Dem Insolvenzverwalter gegenüber soll ich nun rückwirkend den freien Zugang zu meinem Konto gewähren, damit er meine Einkünfte dort sehen könne und danach den Pfändungsfreibetrag berechnen könne. Meine Einkünfte für Dezember 2020 und Januar 2021 musste ich ihm ja vorlegen. Daraus resultiert ein höherer Pfändungsfreibetrag. Sollte ich ihm Einkünfte verschwiegen haben, würden diese ja sowieso von der Bank einbehalten, das macht doch keinen Sinn. Ich verstehe nicht, warum der Insolvenzverwalter meine Kontobewegungen seit Beginn der Insolvenz im Detail sehen will. Ich kann doch meinen Pfändungsfreibetrag ausgeben wie ich will oder? Was steckt dahinter?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen..
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr U.,
mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die umfangreiche Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Um dieses Vermögen ermitteln zu können, räumt das Gesetz dem Insolvenzverwalter umfassende Befugnisse ein und verpflichtet Sie zur Mitarbeit. Daher sind Sie zur Auskunft grundsätzlich verpflichtet. Die Tatsache, dass Ihr Insolvenzverwalter Ihre Kontobewegungen nachvollziehen möchte, gehört zu den Standardmaßnahmen im Insolvenzverfahren. Darin ist nichts Ungewöhnliches zu erblicken.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht