Gehalt nach Insolvenzeröffnung!

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich habe mir all Ihre professionellen Videos angeschaut und vieles in Ihrem Chat gelesen, jedoch leider nichts passendes zu meinem Anliegen gefunden…

Mein Insolvenzverfahren wurde am 18.04.2017 eröffnet.
Mein Konto wurde bis dato, seitens der Bank, noch nicht gesperrt.
Konto befindet sich noch im Minus (500 €) und einen P-Schutz wurde noch nicht beantragt (850k für 3 Personen liegt mir vor).
Termin beim Insolvenzverwalter steht noch aus.
Nächste Woche Freitag (28.04.2017) bekomme ich einen größeren Geldbetrag (noch nicht gepfändet) von meinem Arbeitgeber…weit über der 850k ZPO Bescheinigung!

Nun zu meiner Frage Herr Rechtsanwalt…
Da ich mich noch im Minus befinde auf meinem Bankkonto, bis zur nächsten Gehaltszahlung, habe ich bei meiner Bank den Antrag auf ein P-Konto auf nächste Woche Donnerstag gelegt.
Welche Empfehlung können Sie mir hier aussprechen?
Soll ich das Konto doch schon vor der nächsten Gehaltszahlung (nächste Woche Freitag) in ein P-Konto umwandeln und somit auf den über dem Pfändungsfreibetrag (nach 850k) liegenden Betrag von über 900 € verzichten?

Kurze Zusammenfassung:

500 € minus Konto – noch kein P Schutz
Gehaltseingang 5500 € -Gehaltsabrechnung noch ohne pfändbares Einkommen berechnet (Gehalt wenn gepfändet = 2880 €)
nach 850k ZPO – einen Freibetrag von 1928 €

Ich hoffe mein Anliegen verständlich beschrieben zu haben…!

Ihnen ein schönes Wochenende und vielen Dank für Ihre Hilfe!

Freundliche Grüße

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wird Ihr Konto derzeit nicht gepfändet. Wenn das Gehalt auf Ihrem Konto eingeht, wird dieses mit Ihrem offenen Dispositionskredit verrechnet. Sie können dann über den restlichen Betrag (sowie über den Ihnen eingeräumten Dispositionskredit) verfügen.

    Wenn Ihr Konto derzeit mit einer Pfändung belastet ist, können Sie nicht mehr über Ihr Konto verfügen, bis die Forderung (und der Dispositionskredit) beglichen ist. Über den Betrag, der über den pfändbaren Betrag hinaus geht, können Sie nach der vollständigen Befriedigung des pfändenden Gläubigers sowie der Bank (zuzüglich der anfallenden Vollstreckungsgebühren) verfügen. Dies kann einige Tage dauern, da die Banken regelmäßig eine Bearbeitungszeit vorsehen.

    Wenn Sie Ihr Konto in ein P-Konto umstellen und die Bescheinigung über § 850k ZPO beibringen, können Sie über den unpfändbaren Betrag Ihres Einkommens verfügen, auch wenn die Pfändung drauf ist. Es kommt demnach auf die Höhe der Pfändung an.

    Gerne können wir in einem Telefonat erneut über Ihren Fall sprechen. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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