Genauer Ablauf: Beendigung Insolvenz nach 3 Jahren

Liebe Anwaltskanzlei,

mit Ihrer Hilfe wurde mein Privatinsolvenz am 10.05.2016 eröffnet und ich befinde mich momentan in der Wohlverhaltensphase. Von meiner Treuhänderin habe ich vor einigen Monaten die Bestätigung bekommen, dass ich die Quotenzahlung von mindestens 35% + Verfahrenskosten erreicht habe und einen Antrag zur Verkürzung der Privatinsolvenz auf 3 Jahre beim Amtsgericht stellen kann.
Diesen Antrag habe ich innerhalb der Frist gestellt und bin nun unschlüssig, wie es weitergeht, da sich meine Treuhänderin dazu leider nicht äußert und nun mein “Stichtag” zum 10.05.2019 abgelaufen ist.

Meine Fragen an Sie also:
– Wie genau verlaufen die nächsten Wochen/Monate?
– Informiert mich das Amtsgericht darüber, wie lange die Gläubiger Zeit haben, einen Versagensgrund zur Restschuldbefreiung anzugeben? Welche Zeitspanne ist dafür üblich?
– Wie lange dauert es für gewöhnlich, bis die Restschuldbefreiung erteilt wird?
– Wird bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weithin mein Einkommen gepfändet?
– Ich bin neben meinem Angestelltenverhältniss auch nebenberuflich selbstständig tätig (genehmigt) und trete monatlich eigenverantwortlich eine Pfändungssumme an meine Treuhänderin ab, kann ich diese erst mal einstellen?

Es ist leider fast unmöglich dazu Informationen zu finden und trotz mehrfacher Anfrage, bekomme ich keine Auskunft meiner Treuhänderin darüber, wie ich mich in Zukunft zu verhalten habe. Ich möchte nichts falsch machen. Vielleicht können Sie mir helfen, einen allgemeinen Überblick zu bekommen.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    ich darf mich für Ihre Rückmeldung bedanken. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dies nicht der richtige Rahmen für die von Ihnen angestrebte Beratung ist. Sofern Sie eine weitere Betreuung durch uns wünschen, können Sie sich gerne an unser Sekretariat wenden. Wir werden sodann ein weiteres, gemeinsames Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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