vielen Dank für Ihren Beitrag. Nach § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro nicht übersteigt.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Wilhelm,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Nach § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO sind Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro nicht übersteigt.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt