Insolvenz

Ich hatte eine laufende Insolvenz und habe sie missachtet mit fehlenden unterlagen immer meinen Rechtsanwalt zu schicken und dabei wurde meine Insolvenz erloschen frage ist kann ich nochmals eine beantragen ich hatte sie schon drei Jahren und meine gläubiger schreiben mir wieder wegen den Zahlungen

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    Sie können nach Ablauf einer möglichen Sperrfrist erneut einen Antrag auf Insolvenz stellen. In Ihrem Fall könnte unter Umständen eine 3-jährige Sperrung vorliegen, so dass Sie erst 3 Jahre nach dem letzten Schreiben Ihres ersten Insolvenzgerichts erneut Antrag stellen können.

    Wann laufen generell Sperrfristen?

    Um die verschiedenen Sperrfristenregelungen der Insolvenzordnung zu erklären, muss zunächst zwischen Erteilung und Versagung der Restschuldbefreiung unterschieden werden.

    Die Erteilung der Restschuldbefreiung hat zur Folge, dass alle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch verbleibenden Schulden als erloschen gelten. Der Schuldner wird so von allen Schulden befreit, sofern keine Ausnahmen greifen.

    Diese Ausnahmen, also von der Restschuldbefreiung nicht umfassten Forderungen, haben wir hier für Sie ausführlich aufgelistet:

    http://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/restschuldbefreiung-von-der-restschuldbefreiung-nicht-umfasste-forderungen-2/

    http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/welche-forderungen-werden-von-der-restschuldbefreiung-nicht-erfasst/

    Die Versagung der Restschuldbefreiung hingegen bedeutet, dass die Forderungen gegen den Schuldner nach dem Insolvenzverfahren bestehen bleiben. Typische Versagungsgründe sind beispielsweise ein fehlerhafter oder unvollständiger Antrag, das Verschweigen von Vermögenswerten oder Falschangaben bei Kreditverhandlungen gegenüber Banken oder Behörden.

    Ausführliche Informationen zur Versagung der Restschuldbefreiung haben wir hier für Sie zusammengetragen:

    http://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/die-versagungsgrunde-im-insolvenzverfahren/

    http://anwalt-kg.de/faq/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/was-kann-zu-einer-versagung-der-restschuldbefreiung-fuhren/

    http://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/privatinsolvenz-erfordernis-eines-glaubigerantrags-fur-die-versagung-der-restschuldbefreiung/

    Nach der aktuellen Gesetzeslage (§ 287a der Insolvenzordnung, geändert durch die Reform vom 1.2.2014) gelten folgende Sperrfristen:

    • Sie sind als Schuldner für eine erneute Beantragung eines Insolvenzverfahrens für 10 Jahre gesperrt, wenn bereits ein Insolvenzverfahren beendet und die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

    • Sie sind als Schuldner für eine erneute Beantragung eines Insolvenzverfahrens für 5 Jahre gesperrt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie wegen einer Insolvenzstraftat (283ff StGB) rechtskräftig verurteilt worden sind, § 297 Insolvenzordnung.

    • Sie sind als Schuldner für eine erneute Beantragung eines Insolvenzverfahrens für 3 Jahre gesperrt, wenn die Restschuldbefreiung versagt wurde, weil Sie vorsätzlich oder fahrlässig Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt haben:

    • Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie unvollständige Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen (290 I Nr. 6) gemacht haben (die alte Rechtslage bleibt also insoweit bestehen, BGH, Beschluss vom 16. 07. 2009 – IX ZB 219/08, ZInsO 38/2009, 1777, ZVI 2009, 422)

    • oder wenn Sie schuldhaft Ihre Erwerbsobliegenheiten nach § 287b der Insolvenzordnung verletzt haben

    • oder wenn Sie schuldhaft sonstige Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens verletzt haben, 296 InsO. Sonstige Obliegenheiten, die gemäß § 295 der Insolvenzordnung neben der Erwerbsobliegenheit existieren, bestehen in der Abgabepflicht der Hälfte des Erbes, der Anzeigepflicht jedes Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsels sowie der Pflicht, jede Zahlung an die Gläubiger zu unterlassen und nur an den Treuhänder zu zahlen.

    Die 3-jährige Sperrfrist gilt auch bei nachträglich bekanntgewordenen Versagungsgründen, § 297a InsO.

    In welchen Fällen laufen keine Sperrfristen mehr ?

    Laut Beschluss des BGH vom 18.09.2014, BGH, 18.09.2014 – IX ZB 72/13, veröffentlicht in WM 2014, 2055, gibt es keine Sperrfrist mehr für die Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren.

    Ob eine Sperrfrist bei Nichtzahlung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters läuft, ist in der Rechtsprechung teilweise umstritten. Nach aktueller BGH Rechtsprechung wird allerdings in diesem speziellen Fall keine Sperrfrist mehr angenommen, BGH, 18.09.2014 – IX ZB 72/13, veröffentlicht in WM 2014, 2055.

    Gerne würden wir Ihre Situation im Rahmen eines kostenlosen, telefonisches Erstberatungsgespräch erörtern. Bitte kontaktieren Sie unser Sekretariat.

    0221 – 6777 00 55

    Mo–So von 9–22 Uhr // BUNDESWEIT
    Mit freundlichen Grüßen
    Das Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

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