Insolvenz / Jahresabschluss

Guten Tag ,
Ich bin seit 2014 in Privatinsolvenz.
Nun kam vom Finanzamt die Aufforderung einen Jahresabschluss zu erstellen, es lag ein Antwort Formular anbei und ich teilte denen Folgendes mit : Jahresabschluss über Steuerberater kann ich mir finanziell nicht leisten , ich selbst bin nicht in der Lage diesen zu erstellen.
Daraufhin wurde ich geschätzt und es lief gen Null. Soll aber trotzdem abgeben.
Ich wendete mich dann an meine Insolvenz Verwalterin, bzw die Sekretärin ( Verwalterin noch nie gehört oder gesehen ) und diese ließ mir ausrichten ….ich müsse den Jahresabschluss erstellen !

Meine Frage : was kann denn passieren wenn ich den Jahresabschluss nicht erbringen kann ?
Die können gern sämtliche Unterlagen haben , ich bin jedoch nicht in der Lage . Ist die Verwalterin in irgend einer Form verpflichtet mir zu helfen ?

Lieben Dank Lilly

2 Kommentare
  1. Lilly
    says:

    Werter Herr Ghendler,
    Vielen Dank für Ihre sehr informative Antwort.
    Also könnte ich das Finanzamt direkt an meine Insolvenzverwalterin verweisen?
    Das müsste das Finanzamt eigentlich ja selbst wissen , denn sämtliche Post die ich bisher erhalten hab , hatte die Verwalterin vom FA auch erhalten.
    Vielen Dank Lilly

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte hinsichtlich der zur Masse gehörenden Vermögens auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter ist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Schuldner nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AO verpflichtet. Nach einschlägigen Gerichtsurteilen darf der Schuldner, der sich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befindet, nicht alleine eine Einkommenssteuererklärung einreichen. Nur der Insolvenzverwalter ist zur Abgabe der Steuererklärung berechtigt. In der Praxis fordert der Insolvenzverwalter häufig den Schuldner aus Praktikabilitätsgründen auf, eine Steuererklärung anzufertigen.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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