Obliegenheitspflichten

Sehr geehrter Herr Kraus, sehr geehrter Herr Ghendler,

meine Frage bezieht sich auf die Obliegenheitspflichten im laufenden Insolvenzverfahren. Da würde ich gerne wissen, ob ich den Insolvenzverwalter von der Eröffnung eines neuen (zusätzlichen) Kontos unterrichten muss. Konkret geht es darum, dass ich ein Kreditkartenkonto auf Guthabenbasis führe, das dem Insolvenzverwalter bekannt ist und auch beim Insolvenzantrag als Bestandskonto angegeben wurde. Jetzt habe ich einen Anbieter gefunden, der die Karte günstiger herausgibt. Muss ich den Wechsel anzeigen?
Wenn ich nicht muss, würde ich das eher nicht tun (Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst!). Andererseits möchte ich natürlich auch nichts riskieren.

Vielen Dank im Voraus,
mit freundlichen Grüßen

B. Zwergl

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Zwergl,

    Sie sollten dem Insolvenzverwalter von dem Konto unterrichten, um kein Risiko einzugehen.

    Der Insolvenzverwalter ist im Regelfall nicht Ihr Feind und Sie haben bis auf den Aufwand kein Nachteil durch die Mitteilung. Vor dem Hintergrund, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt werden könnte, ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht gegeben.

    Überdies ist dem Insolvenzverwalter das Verfügungsrecht gemäß § 80 InsO übergegangen.

    Ihre genauen Obliegenheiten sind im § 295 InsO geregelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    V.Ghendler
    Rechtsanwalt

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